Ich habe weder eine Datenbank zu diesem Thema noch ein aktuelles Urteil in deinem Sinne im Hinterkopf. Im Gegenteil, mit ist sogar ein Urteil bekannt, welches sogar ausreichende
schriftliche Deutschkenntnisse voraussetzt.
Fest steht, dass in § 11
StAG folgendes steht:
Zitat:(1) Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht nicht, wenn
1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
...
Die Verwaltungsvorschriften führen dazu aus:
Zitat:Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der
Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann.
Relativ eindeutig also.
Zwar heißt es weiter:
Zitat:Auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, ist Rücksicht zu nehmen.
In diesem Falle müsste nachgewiesen werden, dass der Grund für die Leseschwäche eine Behinderung ist.
Übrigens: Auch als Erwachsener kann man durchaus noch die deutsche Schriftsprache erlernen.