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Einbürgerung meines Mannes - Schreib/Leseproblem (Gelesen: 3.248 mal)
farbegelbgelb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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05.09.2006 um 17:06:20
 
Hallo zusammen,

ich bin neu und bitte für flüchtige Fehler noch um Rücksicht. Meine Frage ist wie folgt:

Ich Deutsche bin seit 6,5 Jahren verheiratet. Mein Mann (Kosovo-Albaner) und ich haben bisher nie über seine Einbürgerung nachgedacht, da es immer Probleme bezgl. der Schreib und Lesekenntnisse ging und dass er nicht aus der serbischen Staatsbürgerschaft entlassen würde und dies ein Problem in BAYERN ist, wo wir wohnen.

Einige Verwandte von meinem Mann, die in NRW wohnen, sind dort nun eingebürgert worden (keiner ist mit Deutschem/r verheiratet - nur wir beide). Bei einigen weiss ich selbst, dass sie sehr sehr schlecht schreiben und lesen können teilweise so gut wie nix und sind trotzdem eingebürgert worden. Aber keiner gibt nährere Infos wegen Sprachkenntnisse etc. - weiß auch nicht warum.

Nun wollen wir unseren 2. Wohnsitzt, der seit 6,5 Jahren in NRW ist wieder zu unserem Hauptwohnsitz machen, damit mein Mann auch einen Antrag in NRW stellen kann, da dort Mehrstaatigkeit geduldet ist - nicht so in Bayern.

Wie stehen die Chancen, dass mein Mann, der zwar mit dem reden keine großartigen Probleme hat, aber nicht lesen und schreiben kann, eingebürgert zu werden trotz dieser Barriere und weiterhin ist die Frage, ich bin seit 6,5 Jahren in Bayern berufstätig und bleibe dies auch, kann das ein Problem sein wegen Wohnsitz? Mein Mann ist ohne Beschäftigung und bezieht auch keine sozialen Leistungen. Wir leben von meinem Lohn.

Für eure Beiträge und Hilfestellungen bedanke ich mich bereits jetzt im voraus.

Wir wollen uns am 05.09.06 ummelden.
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Saxonicus
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Antwort #1 - 05.09.2006 um 20:02:52
 
Ich kenne genügend Fälle, wo die Eingebürgerten kein Wort Deutsch sprechen konnten. Anscheinend freut man sich, wenn sich jemand einbürgern läßt und mißachtet deshalb diese, im Gesetz vorgeschriebene Voraussetzung. Versucht es doch einfach.
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Blaise
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Antwort #2 - 05.09.2006 um 21:41:50
 
Hallo,

zum ersten reicht es nicht aus, einen Wohnsitz umzumelden, um die örtliche Zuständigkei einer Behörde in NRW zu begründen.  Zuständig ist die Behörde an dem Ort, wo man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat:
z.B. Arbeitsstelle(n) in Bayern, Kind(er) auf bayrischer Schule etc. aber gewöhnlicher Aufenthalt in NRW - nicht glaubhaft. Da ist wohl immer noch die bayerische Behörde zuständig.

In den Bundesländern werden die erforderlichen Sprachkenntnisse verschieden überprüft. Am einfachsten ist es, die deutsche Sprache zu lernen. Das hilft nicht nur bei der Einbürgerung, es soll auch den weiteren Aufenthalt in Deutschland maßgeblich erleichtern.

Problematisch ist tatsächlich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit von Kosovo-Albanern. Da wird sich wohl in Zukunft was ändern. In Hessen wird zur Zeit auch keine Hinnahme von Mehrstaatigkeit mehr hingenommen. In anderen Bundesländern wird die gegenwärtige Praxis der Hinnahme von Mehrstaatigkeit von Kosovo-Albanern aufgrund der bayerischen Erfahrungen überprüft. Mal schauen was da kommt...

Blaise
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Ralf
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Antwort #3 - 05.09.2006 um 22:12:28
 
Blaise schrieb am 05.09.2006 um 21:41:50:
In Hessen wird zur Zeit auch keine Hinnahme von Mehrstaatigkeit mehr hingenommen. In anderen Bundesländern wird die gegenwärtige Praxis der Hinnahme von Mehrstaatigkeit von Kosovo-Albanern aufgrund der bayerischen Erfahrungen überprüft.

Die Änderung der Praxis wird wohl darauf beruhen, dass es in letzter Zeit wieder vermehrt zu Entlassungen gekommen ist.

Saxonicus schrieb am 05.09.2006 um 20:02:52:
Ich kenne genügend Fälle, wo die Eingebürgerten kein Wort Deutsch sprechen konnten. Anscheinend freut man sich, wenn sich jemand einbürgern läßt und mißachtet deshalb diese, im Gesetz vorgeschriebene Voraussetzung. Versucht es doch einfach.

Hi Saxonius: Ich meine, ich erwähnte es schon mal: Das werden wohl alles Fälle sein, die vor 2000 per Anspruchseinbürgerung die deutsche StA erworben hatten, oder zumindest ihren Antrag vor dem Stichtag 16.3.99 gestellt hatten, so dass altes Recht galt. Nach altem Recht waren Deutschkenntnisse eben keine Voraussetzung bei der Anspruchseinbürgerung, seit der Änerung zum 1.1.2000 sehr wohl. Und mit Ausnahme bei der Miteinbürgerung von Kleinkindern dürfte wohl kaum jemand mehr ohne Deutschkenntnisse durchrutschen.
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Reni
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Antwort #4 - 06.09.2006 um 14:21:33
 
Ralf, aber vielleicht gibt deine Datenbank ein neueres Urteil über Einbürgerung eines Analphabeten her... ich erinnere mich, dass da innerhalb des letzten Jahres so was war, dass man eben nicht Deutsch lesen können müsste.
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Ralf
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Antwort #5 - 06.09.2006 um 17:56:37
 
Ich habe weder eine Datenbank zu diesem Thema noch ein aktuelles Urteil in deinem Sinne im Hinterkopf. Im Gegenteil, mit ist sogar ein Urteil bekannt, welches sogar ausreichende schriftliche Deutschkenntnisse voraussetzt.

Fest steht, dass in § 11 StAG folgendes steht:
Zitat:
(1) Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht nicht, wenn
1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
...


Die Verwaltungsvorschriften führen dazu aus:
Zitat:
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der
Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann.

Relativ eindeutig also.

Zwar heißt es weiter:
Zitat:
Auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, ist Rücksicht zu nehmen.

In diesem Falle müsste nachgewiesen werden, dass der Grund für die Leseschwäche eine Behinderung ist.

Übrigens: Auch als Erwachsener kann man durchaus noch die deutsche Schriftsprache erlernen.
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 06.09.2006 um 18:44:59
 
Wollte dir doch nicht zu nahe treten, Ralf.

Hab nochmal gesucht, fand diese Meldung:

"Schriftkenntnisse nicht zwingend für Einbürgerung
Ausländer können auch ohne umfassende Schriftkenntnisse der deutschen Sprache eingebürgert werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden."

http://www.n24.de/politik/inland/index.php/n2005102017572500002

Wäre wohl eine Frage des Einzelfalls....



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Ralf
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Antwort #7 - 06.09.2006 um 21:35:53
 
Danke. Danach bleibt's dann wohl beim Lesen, wie in den Verwaltungsvorschriften erwähnt.
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Blaise
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Antwort #8 - 06.09.2006 um 21:36:35
 
Hallo Reni,

Schriftkenntnisse sind keine Lesekenntnisse ... Lesekenntnisse sind erforderlich, Schriftkenntnisse sind nicht erforderlich.

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Arkha
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Antwort #9 - 07.09.2006 um 17:13:52
 
Zitat:
Im Fall eines weiteren Ausländers waren die Voraussetzungen zur Einbürgerung nach Auffassung des 5. Senats dagegen nicht erfüllt. Der Mann lebt seit 20 Jahren in Rheinland-Pfalz und kann gut deutsch sprechen. Er ist aber Analphabet und kann die Sprache nicht lesen.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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Saxonicus
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Antwort #10 - 07.09.2006 um 19:10:49
 
@ Arka guckst Du hier:

Blaise schrieb am 06.09.2006 um 21:36:35:
Hallo Reni,

Schriftkenntnisse sind keine Lesekenntnisse ... Lesekenntnisse sind erforderlich, Schriftkenntnisse sind nicht erforderlich.

Blaise

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