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Deutsche Staatsbürgerschaft - Wehrdienst Türkei??? (Gelesen: 13.206 mal)
Suhan74
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 14.10.2006 um 12:08:46
 
Hallo Leute! Sagt mal .. Wie lange wollt ihr noch die Deutsche Logik die wahrlich nicht falsch ist als Masstab für das denken und handeln b.z.w für erlassene Gesetze einsetzen???????? Er sollte sich beim Konsulat erkundigen um verlaesliche İnformationen zu erhalten... Es ist nun mal so das keiner nun wirklich keiner mehr ohne seinen Wehrdienst abgeleistet zu haben aus der Türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wird. Das einzige entgegenkommen der Türkischen Regierung ist sich frei kaufen zu können das bedeutet 21 Tage Militaer und 5117 Euro. UND!!!!!!!!!!!! Verlaengert heist nicht aufgehoben. Nich auf türkisch auch nicht auf deutsch. Sorry für die klaren Worte. Denkt doch mal türkisch!!!!!!!   Meint ihr das die Türkei auf Deviesen von mehreren tausend junger Türken verzichtet nur weil diese die Deutsche Staatsbürgerschaft anstreben??????? BİTTE  lassen wir die Kirche mal im Dorf wie schwer es auch sein mag.  Augenrollen
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Blaise
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Antwort #16 - 16.10.2006 um 22:39:28
 
Hallo,

das ist aber sehr seltsam:
Zitat:
Es ist nun mal so das keiner nun wirklich keiner mehr ohne seinen Wehrdienst abgeleistet zu haben aus der Türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wird.


In den letzten Jahren habe ich einige hundert junge türkische Männer eingebürgert, die keinen Militärdienst geleistet haben. Bei der nächsten Einbürgerung sind wieder einige türkische Männer dabei, die trotz nicht geleisteten Militärdienstes aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen wurden. Die mussten auch keinen Ersatzdienst leisten und auch keine 5.000 Euro zahlen. Allerdings haben alle immer ordnungsgemäß den Militärdienst beim Generalkonsulat hinausgeschoben.

Diese Verfahrensweise entspricht sogar dem türkischen Recht. Vielleicht liegt es sogar daran, dass die türkischen Behörden das türkische Recht anwenden?

Zitat:
Sorry für die klaren Worte.

Welche klaren Worte?

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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guel
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Antwort #17 - 17.10.2006 um 15:52:00
 
Hallo zusammen,

wenn Wehrdienst in der Türkei aufgeschoben wird und in dieser Frist wird die Ausbürgerung beantragt bzw. man bekommt diese. Braucht man nichts aber auch nichts zu bezahlen und brauch Wehrdienst auch nicht abzuleisten.

Auch mit dem neuen Gesetz ist es nach wie vor möglich aus der türkischen Staatsbürgerschaft auszutreten, die Voraussetung ist halt, dass der  Wehrdienst ordnungsgemäß aufgeschoben worden ist.

Das wird dir jedes konsulat auch so bestätigen, für die die Ihren Wehrdienst nicht aufgeschoben haben, alt genug sind, gibt es kein raus mehr, die müssen zusehen dass Sie vor der Ausbürgerung ihrer Pflicht nachkommen.

Liebe Grüße

guel Smiley
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Ulf
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Antwort #18 - 17.10.2006 um 16:35:26
 
Blaise schrieb am 16.10.2006 um 22:39:28:
In den letzten Jahren habe ich einige hundert junge türkische Männer eingebürgert, die keinen Militärdienst geleistet haben. Bei der nächsten Einbürgerung sind wieder einige türkische Männer dabei, die trotz nicht geleisteten Militärdienstes aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen wurden. Die mussten auch keinen Ersatzdienst leisten und auch keine 5.000 Euro zahlen. Allerdings haben alle immer ordnungsgemäß den Militärdienst beim Generalkonsulat hinausgeschoben.


Sonst könnte man bei Vorliegen der Voraussetzungen die türkische Staatsangehörigkeit behalten und über § 12 Abs. 3 StAG gehen.

Kommt das selten vor?

Gruß, ULF
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Ralf
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Antwort #19 - 17.10.2006 um 17:03:31
 
ulf schrieb am 17.10.2006 um 16:35:26:
Sonst könnte man bei Vorliegen der Voraussetzungen die türkische Staatsangehörigkeit behalten und über § 12 Abs. 3 StAG gehen.


Nein, daraus wird nichts. § 12 Abs. 3 lautet:

Zitat:
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.


Es wären also zunächst einige Voraussetzungen nötig. Zunächst müsste der türkische Staat die Entlassung von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen. Dies war einmal so, ist aber seit nunmehr über 10 Jahren nicht mehr der Fall, denn die Entlassung ist auch ohne abgeleisteten Wehrdienst möglich. Dieser muss nur ordnungsgemäß zurück gestellt werden.
Weitere Voraussetzungen sind die im Gesetz genannten.
Weiterhin handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, also Ermessen. Nach den Verwaltungsvorschriften wäre dazu nötig, dass noch mit der Einberufung des Bewerbers in die Bundeswehr gerechnet werden kann oder der Wehrdienst als solcher im Einzelfall unzumutbar wäre.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 17.10.2006 um 17:13:24
 
Ralf schrieb am 17.10.2006 um 17:03:31:
Es wären also zunächst einige Voraussetzungen nötig. Zunächst müsste der türkische Staat die Entlassung von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen. Dies war einmal so, ist aber seit nunmehr über 10 Jahren nicht mehr der Fall, denn die Entlassung ist auch ohne abgeleisteten Wehrdienst möglich. Dieser muss nur ordnungsgemäß zurück gestellt werden.

Nach den Verwaltungsvorschriften wäre dazu nötig, dass noch mit der Einberufung des Bewerbers in die Bundeswehr gerechnet werden kann oder der Wehrdienst als solcher im Einzelfall unzumutbar wäre.


1. So man die Zurückstellung nicht bekommen hat, kann die Situation doch eintreten. Gut, die EBH wird prüfen, warum das so war.

2. (Korrigiert) 87.3.2 a) Gut, fehlende Vertrautheit mit türkischen Angelegenheiten könnte im Sinne der von Dir genannten Unzumutbarkeit auch reichen, es braucht also nicht unbedingt Bundeswehr in Aussicht zu stehen.

Ausführlicher http://www.jurblog.de/jurblog/post/1/4

Gruß, ULF
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« Zuletzt geändert: 17.10.2006 um 17:25:31 von N/V »  
 
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Ralf
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Antwort #21 - 17.10.2006 um 18:21:37
 
ulf schrieb am 17.10.2006 um 17:13:24:
1. So man die Zurückstellung nicht bekommen hat, kann die Situation doch eintreten. Gut, die EBH wird prüfen, warum das so war.

Erfahrungsgemäß stellt es überhaupt kein Problem dar, die Zurückstellung genehmigt zu bekommen.

Zitat:
2. (Korrigiert) 87.3.2 a) Gut, fehlende Vertrautheit mit türkischen Angelegenheiten könnte im Sinne der von Dir genannten Unzumutbarkeit auch reichen, es braucht also nicht unbedingt Bundeswehr in Aussicht zu stehen.

Im Prinzip richtig, aber wie schon gesagt scheitert die Anwendung des § 12 Abs. 3 StAG an der Tatsache, dass die Ableistung des Wehrdienstes für türkische Staatsangehörige keine Voraussetzung für die Entlassung ist. Jedenfalls bis zu einer gewissen Altersgrenze. Diese liegt nach meiner Erinnerung bei 38 Jahren. Bei den Personen, die dieses Alter überschritten haben, ist es aber äußerst fraglich, ob diese die anderen in § 12 Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllen (Schulbesuch etc.)

Zitat:

Auch dieser mir bekannte Aufsatz macht deutlich, dass für türkische Staatsangehörige eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit lediglich in einigen begründeten Ausnahmefällen (wie z.B. bei anerkannten Asylberechtigten) möglich ist, aber nicht wegen der Wehrdienstfrage.
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