maki schrieb am 29.08.2006 um 11:55:29:Eine selbstverschuldete staatenlosigkeit hilft nicht bei dem Erwerb der deutschen staatsangehörigkeit.
Doch schon, denn dann würde ja das Entlassungsverfahren entfallen. Ich meine aber, die Türkei hat die Praxis der Zwangsausbürgerung wegen Wehrdienstverweigerung vor einiger Zeit aufgegeben.
Also mal der Reihe nach:
1. Der Verlust der bisherigen StA ist Voraussetzung für die Einbürgerug.
2. Die Türkei entlässt ihre Leute i.d.R. nur dann, wenn die Wehrdienstangelegenheit geregelt ist.
3. § 12 Abs. 3
StAG kommt hier nicht zum Tragen, da aufgrund des Alters nicht mehr mit einer Einberufung zur Bundeswehr gerechnet werden kann.
4. § 12 Abs. 1 Nr. 3
StAG kann grundsätzlich ebenfalls nicht angewendet werden, weil der Grund für die Verweigerung der Entlassung vom Bewerber selbst zu vertreten ist.
5. Bleibt evtl. die hierbei vorgesehene
Ausnahme nach Nr. 12.1.2.3.2.2 VAH-StAG (alt Nr. 87.1.2.3.2.2 StAR-VwV):
Zitat:Macht der Herkunftsstaat - ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen -
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist
dies eine unzumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr
im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland,
...
Aber dabei ist noch folgendes zu beachten:
Zitat:Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzumutbare Wehrdienstleistung durch Zahlung einer
Geldsumme abgewendet werden („Freikauf“), so ist dies in der Regel unzumutbar, wenn das
Dreifache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers
überschritten wird. Ein Betrag von 5 112,92 Euro (umgerechnet von 10 000 DM) ist immer
zumutbar.
Wie hoch ist denn gegenwärtig die "Ablösesumme" und das aktuelle monatliche Brutto-Einkommen?