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uni-wechsel (Gelesen: 1.325 mal)
tetjanka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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24.08.2006 um 14:49:10
 
ich möchte uni wechsel und habe folgende Probleme:
- studiere schon 6 Semester
- möchte anderes Fach studieren und Studium wird noch 6 Semester dauern
-  weiss nicht ob  mir Studiumwechsel erlaubt wird

Hat jemand was von Studiumguthaben gehört, dass man eigentlich das Studium wechseln darf, egal nach welchem Semester und wie viel mal, die Hauptsache ist, die Studiumguthabengrenze nicht zu übertreten. Ich kann leider nicht das in Gesetzbuch finden, welche § und ob es doch überhaupt gibt.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.08.2006 um 14:16:33
 
tetjanka schrieb am 24.08.2006 um 14:49:10:
Hat jemand was von Studiumguthaben gehört, dass man eigentlich das Studium wechseln darf, egal nach welchem Semester und wie viel mal, die Hauptsache ist, die Studiumguthabengrenze nicht zu übertreten. Ich kann leider nicht das in Gesetzbuch finden, welche § und ob es doch überhaupt gibt.


Die Hochschule darf man normalerweise schon wechseln, bei einem Fachwechsel könntest Du aber Probleme mit Deiner Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Studienkonten und -gebühren sind Ländersache. Von wo nach wo erwägst Du einen Wechsel?

Gruß, ULF
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patricko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.09.2006 um 16:00:15
 
Zitat: "Die Hochschule darf man normalerweise schon wechseln"


Hallo,

meine Freundin möchte zum Sommersemester 2007 ein Masterstudium in Deutschland beginnen, innerhalb der Fachrichtung allerdings im folgenden Wintersemester die Uni wechseln (nahezu identischer Masterstudiengang).

Zur Erklärung: Ein Einstieg zum Sommersemester ist in ihrem Fall nur an ganz wenigen Unis möglich, die alle ungefähr am anderen Ende Deutschlands liegen, darum der Uniwechsel in meine Nähe, weil ich nur kurzfristig zwei Wohnungen und sonstige Kosten finanzieren kann.

Ich habe §16 "Vorläufige Anwendungshinweise des BIM zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz EU" durchgelesen, aber keinen entsprechenden Absatz gefunden. Wo kann ich mich denn vergewissern, dass ein Wechsel der Hochschule wahrscheinlich möglich sein wird?

Vielen lieben Dank und besten Gruß,
Patrick

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patricko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.09.2006 um 16:02:01
 
Den Link zu erwähntem Papier habe ich aus einem anderem Thread.

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_2212...
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patricko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.09.2006 um 14:06:56
 
Habe gerade gemerkt, dass ich nicht geschrieben habe, dass meine Freundin Nicht-EU-Ausländerin ist.
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Sondra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.09.2006 um 17:41:11
 
patricko schrieb am 14.09.2006 um 16:00:15:
Ich habe §16 "Vorläufige Anwendungshinweise des BIM zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz EU" durchgelesen, aber keinen entsprechenden Absatz gefunden. Wo kann ich mich denn vergewissern, dass ein Wechsel der Hochschule wahrscheinlich möglich sein wird?


Zum Beispiel hier

Zitat:
Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit. Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht.

Bei Änderung der Fachrichtung während des Studiums liegt grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel des Studienganges (z.B. Germanistik statt Romanistik) oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges (z.B. Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt. Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zunächst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel danach zulässig, wird der Aufenthaltszweck dann nicht berührt, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder
Studienfachwechsel angestrebt, ist dieser nur zugelassen, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschu lstudium in derselben Fachrichtung). Der Ausländer ist auf die mit dem Wechsel der Fachrichtung verbundenen Beschränkungen hinzuweisen.
16.2.6 Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums liegt vor, wenn
16.2.6.1 - sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden,
16.2.6.2 - der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang überwiegend angerechnet werden, oder
16.2.6.3 - wenn aus organisatorischen, das Studium betreffenden Gründen (z.B. Aufnahme nur zum Wintersemester) nach Ablauf der Studienvorbereitungsphase die Aufnahme des angestrebten Studiums nicht sofort möglich ist und daher die Zeit durch ein Studium in einem anderen Studiengang im Umfang von einem Semester überbrückt wird.
16.2.7 Abgesehen von den in Nummer 16.0.4 genannten Fällen stellt die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland (z.B. Facharztausbildung nach Medizinstudium) einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Sie dürfen nach § 16 Abs. 2 im Allgemeinen nicht zugelassen werden, wenn die Gesamtaufenthaltsdauer zehn Jahre überschreiten würde.
16.2.8 Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland wird in folgenden Fällen eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 zugelassen und die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Nummer 16.2.4 ohne vorherige Ausreise bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (§ 5) erneut erteilt oder verlängert:
16.2.8.1 - Bei einem an das grundständige Studium anschließenden, auf längstens zwei Jahre angelegten Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium), wenn die Hochschule bescheinigt, dass es das vorhergehende Studium des Ausländers in derselben Richtung fachlich weiterführt oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt (z.B. Wirtschaftswissenschaften für Ingenieure), oder
16.2.8.2 - bei einer Promotion, wenn die Hochschule bescheinigt, dass die Promotion mangels eines anderen formellen Studienabschlusses den üblichen Abschluss der Ausbildung darstellt, oder dass dem Antragsteller die Annahme als Doktorand zugesichert worden ist und an der Promotion ein wissenschaftliches Interesse besteht oder die Promotion in bestimmten Fächern zusätzlich zum ersten Abschluss üblich ist oder die Pomotion die Möglichkeiten eines fachgerechten Einsatzes des Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verbessert, wobei die Gesamtaufenthaltsdauer fünfzehn Jahre grundsätzlich
nicht überschreiten darf, oder
16.2.8.3 - bei einem weiteren grundständigen Studium (Zweitstudium), wenn die deutsche Auslandsvertretung bestätigt, dass es für die Aufnahme des angestrebten Berufes nach den im Herkunftsland geltenden Regeln erforderlich ist.


Smiley Sondra
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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