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Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten (Gelesen: 3.117 mal)
Nata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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20.08.2006 um 11:53:10
 
Hallo zusammen,
versuche einer Frau zu helfen, die in eine schreckliche Situation geraten ist und brauche Ihre Hilfe!!! Folgende Situaltion. Ausländerin heiratete im Juni einen Dt. Absolut legal, ohne Hintergedanken, mit dem Ziel, zusammen zu leben.  Sie kannten sich auch schon eine Weile. Alles war soweit in Ordnung. Nachdem sie nach De. endgültig gekommen ist, ging's los. Mittlerweile ist es schon soweit, dass er mit ihr nicht zusammen leben will und versucht sie aus der Wohnung rauszuschmeissen. Aber...sie hat nichts und niemenden mehr im Heimatland, auch keine Mittel zum Leben. Zurück kann sie nicht. Frage - > sollte es bis zum Äußersten eskalieren - kann sie eig. Auf.recht nach § 31 Abs. 2 beantragen? Wie hoch sind die Chansen, dass sie es kriegt? Sie hat in De. eine Tochter (einziges Kind), dt. Bürgerin, die auch selbstverständlich bereit ist, sie bei sich jederzeit aufzunehmen. Was kann man da noch machen?
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.08.2006 um 13:33:46
 
Nata schrieb am 20.08.2006 um 11:53:10:
Aber...sie hat nichts und niemenden mehr im Heimatland, auch keine Mittel zum Leben. Zurück kann sie nicht.

wie ist das möglich ? Klingt sehr lebensfremd !
Daraus läßt sich kaum ein Bleiberecht ableiten.

Zitat:
Frage  sollte es bis zum Äußersten eskalieren - kann sie eig. Auf.recht nach § 31 Abs. 2 beantragen? Wie hoch sind die Chansen, dass sie es kriegt? Sie hat in De. eine Tochter (einziges Kind), dt. Bürgerin, die auch selbstverständlich bereit ist, sie bei sich jederzeit aufzunehmen. Was kann man da noch machen?


Beantragen kann sie das immer. Es stellt sich nun die Frage, ob hier eine besondere Härte vorliegt. Die anderen Tb liegen offensichtlich nicht vor und die
dt. Tochter dürfte volljähig sein.
Insgesamt sehe ich die Chancen als schlecht an.
Die Entscheidung wird die zust. ABH treffen, deshalb Versuch macht kluch !

DC
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Nata
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Antwort #2 - 20.08.2006 um 13:56:46
 
Danke für die Rückmeldung!
...wie ist das möglich ? Klingt sehr lebensfremd ! ...
Einzige Tocher in De., Sohn in De. verstorben, keine Geschwister im Heimatland, schon gar nicht Eltern. Mietwohnung gekündigt, Arbeit  gekündigt. Einkommen ca. 40 € Altersrente. So was gibt's...Zurück kann sie nicht, das wird sie nicht verkraften, zu viel im Leben vorgefallen.
Dt. Tochter volljährig.
Sollte sie das vesuchen und keine positive Entscheidung bekommen, wird Ihre AE ihr aberkannt?
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.08.2006 um 14:13:46
 
Hi,

jeder Mensch hinterläßt Spuren in seinem Leben, deshalb ist ihre Behauptung lebensfremd. Im übrigen sehe ich keinen Härtefall, der eine AE zulassen könnte.
Trotz allem sollte der Antrag gestellt werden. Eine Prognose ist hier ohne Akte schwerlich abzugeben.
Der finanzielle Aspekt sit nicht automatisch eine Verpflichtung für D. Unterhaltspflichtig ist zunächst der Ehegatte !

Im Falle einer Verlängerung wird diese evtl. abgelehnt. Im Falle einer bestehenden AE wird diese befristet. In beiden Fällen besteht Ausreisepflicht nach Bestandskraft/Rechtskraft der Entscheidung.


DC

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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.08.2006 um 14:18:07
 
noch eine Anmerkung:

§ 31 Abs. 2 AufenthG ist für Ehegatten angedacht, denen es in der Ehe schlecht ergangen ist und völlig unverschuldet in diese Lage geraten sind. Bei der Anerkennung eines Härtefalles müssen selbstverständlich alle Nachweise hierfür erbracht werden.
Keinesfalls ist ausreichend mit einem dt. Staatsangehörigen verheiratet zu sein um automatisch ein dauerhaftes Beleiberecht für sich beanspruchen zu können.
Im Falle der ehel. Lebensg. für länger als 2 Jahre hingegen sehr wohl.


DC
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Nata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 20.08.2006 um 14:45:43
 
Hallo,
...§ 31 Abs. 2 AufenthG ist für Ehegatten angedacht, denen es in der Ehe schlecht ergangen ist und völlig unverschuldet in diese Lage geraten sind... aus meiner Sicht handelt es sich u so einen Fall. Er macht sie völlig psychisch fertig. Spätestens wenn er sich auf die Straße setzt, muss sie zum Ausländeramt. Sie will sich auf keinen Fall illegal in De. aufhalten, was völlig verständlich und richtig ist.  Und zurückkehren kann sie nicht, es geht nicht.  Ich weiß - die Emotionen bringen nichts, aber das ist eine Katastrophe!!!
Danke für Infos!
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Nata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #6 - 20.08.2006 um 14:47:08
 
soll heißen - sie auf die Straße setzt.
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ronny
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Antwort #7 - 20.08.2006 um 14:55:03
 
Hallo,

ob die nach der zitierten Vorschrift erforderliche "besondere Härte" vorliegt, können wir hier nicht entscheiden, das obliegt allein der zuständigen Ausländerbehörde.

Ich wage es aber zu bezweifeln , dass nach knapp zwei Monaten einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Inland da eine positive Entscheidung bei herumkommt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 22.08.2006 um 14:56:55
 
Nata schrieb am 20.08.2006 um 11:53:10:
Sie hat in De. eine Tochter (einziges Kind), dt. Bürgerin, die auch selbstverständlich bereit ist, sie bei sich jederzeit aufzunehmen.

Nata schrieb am 20.08.2006 um 13:56:46:
Einzige Tocher in De., Sohn in De. verstorben ... Dt. Tochter volljährig.

Bei der Konstellation sollte die Familie es hilfsweise über  § 36 versuchen. Es kommt dabei auf die finanzielle Situation der Tochter an, weil deiner Geschichte zur Folge handelt es sich hier um eine ältere Person, die eine Krankenversicherung braucht. In so fern sie nicht mehr über den Ehemann versichert sein wird, müsste eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Und je nach Alter und Gesundheitszustand kann das recht teuer werden.
Zu beachten sind außerdem die übrigen Voraussetzungen der §§ 5 und 27 (blau = Link, anklicken).

Es handelt sich hierbei allerdings sowohl um eine kann-Bestimmung, wie auch wiederrum um eine "außergewöhnlichen Härte" (unbestimmter Rechtsbegriff). Da aber die Tochter deutsche Staatsbürgerin ist und sie den Wunsch hat für ihre Mutter zu sorgen, sollte es ihr (wenn sie genügend finanzielle Sicherheiten - auch in der Prognose bietet) gelingen, für ihre Mutter diese Genehmigung zu erwirken.

Viel Glück  Smiley Sondra
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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Saxonicus
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Antwort #9 - 04.03.2007 um 04:54:45
 
Mal ne technische Frage: warum steht in den Beiträgen immer
Zitat von Nata
?
Die Zitierte heißt doch
Eva_72
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 04.03.2007 um 12:20:59
 
Saxonicus schrieb am 04.03.2007 um 04:54:45:
Mal ne technische Frage: warum steht in den Beiträgen immer
Zitat von Nata
?
Die Zitierte heißt doch
Eva_72
?


Hier wird Nata angezeigt.

Gruß, ULF
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