AM schrieb am 10.08.2006 um 16:44:50:Bei einem normalen Verlauf der Dinge, wenn die ABH-Mitaerbeiter besser unterrichtet waeren bsw. weniger Moeglichkeiten haetten, um unbegruendete oder einfach falsche Entscheidungen zu treffen, sollte ein Habilitierenden-Status eigentlich von Vorteil sein ... Damit ist man normalerweise auch Leiter einer kleinen Gruppe und besitzt eine herausragende Stellung im Vergleich mit gewoehnlichen wissenschaftlichen Mitarbeitern.
Der "Lauf der Dinge" ist in D nicht nur gesetzlich geregelt, sondern für die ABH-Mitarbeiter - die nicht "besser unterrichtet" sind - auch nochmal erläutert (es geht hierbei um den
§ 19 Aufenthaltsgesetz)
Zitat:Absatz 1 ermöglicht es, hoch qualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Damit wird den hoch qualifizierten Fachkräften die für ihre Aufenthaltsentscheidung notwendige Planungssicherheit geboten. Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer herausragenden beruflichen Qualifikation. Die Erteilung erfolgt nach Ermessen und ist damit hinreichend flexibel. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit soweit nicht nach § 3
BeschV die Erteilung der Niederlassungserlaubnis keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.
Nach § 3 BeschV bedarf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis dann nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, die den Regelbeispielen des Absatzes 2 entspricht.Die Formulierung, nach der einem hoch qualifizierten Ausländer in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich ist
. Der nach § 19 zu erteilende Aufenthaltstitel ist die Niederlassungserlaubnis. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung, die nicht die Voraussetzungen des § 19 erfüllt, bestimmt sich ausschließlich nach § 18.
Zur besseren Eingrenzung, welche Personen insbesondere als hoch qualifizierte Arbeitskräfte einzuordnen sind, enthält Absatz 2
Regelbeispiele, in denen die Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis vorliegen. Soweit die beabsichtigte Beschäftigung einem dieser Regelbeispiele entspricht, bedarf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 3
BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Beschäftigung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, ist der Katalog der Regelbeispiele als abschließend zu betrachten. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten in Einzelfällen kann die Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.
• Die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nummer 1 liegen vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden.
• Die herausragende Funktion bei Lehrpersonen nach Nummer 2 ist bei Lehrstuhlinhabern und Institutsdirektoren gegeben.
Die herausgehobene Funktion bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ist gegeben, wenn sie eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekte oder Arbeitsgruppen leiten.
• Bei dem Personenkreis nach Nummer 3 ist die Annahme der „Hochqualifikation“ durch ihre Berufserfahrung und berufliche Stellung gerechtfertigt. Um eine missbräuchliche Anwendung und Auslegung zu verhindern, wird zusätzlich eine Mindestgehaltsgrenze in der Höhe des Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert, die regelmäßig ein Indiz für die herausragende berufliche Stellung und Fähigkeit darstellt. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich zum Ende des Kalenderjahres an die allgemeine Entwicklung angepasst. Sie findet sich in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung, die im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht wird.
Allerdings ist - meiner Meinung nach - eigentlich nicht Sache der
ABH bzw. der ABH-Mitarbeiter heraus zu knobeln, ob sie es mit einem Hochqualifizierten zu tun haben oder nicht, sondern Sache der Uni / Forschungseinrichtung / Firma, die Einstufung des Mitarbeiters als "hochqualifiziert" zu begründen.
Wenn du
Zitat:Die aktuelle
AE ... vor ca. 2 Jahren gekriegt, noch beim alten
AuslG ... da war von der Habilitation noch keine Rede.
und damals vermutlich eher entsprechend dem heutigen
§ 18 , dann wäre es Sache der Uni / deines "Doktorvaters" / der Forschungsgemeinschaft eine entsprechende Beurteilung / Begründung zu liefern, die der
ABH keine andere Möglichkeit lassen würde, außer der Erteilung einer
NE. Aber, wie du sagst
Zitat:Eigentlich ist diese Verlängerung das einzige Problem
und ich gehe davon aus, dass es sich um die Verlängerung des Arbeitsvertrages und nicht deines Aufenthaltstitels handelt. Somit ist z.Z. nicht die
ABH, sondern die Uni-Verwaltung "am Zug" und dabei scheint es auch manche zu geben, die "besser unterrichtet" werden könnten darüber, wie sich die Forschungslandschaft beleben läßt bzw. die Wissenschaftler, die man dafür braucht, "gebunden" werden. Vor allem wäre es an der Zeit, dass auch die Univerwaltungen kapieren, dass sie ihre ausländischen Wissenschaftler nicht allein lassen sollten beim "Kampf" um den Aufenthaltstitel.
Also nochmal die meiner Meinung nach logische Reihenfolge:
- mit dem zuständigen Oberguru deine Zukunft innerhalb seines Teams / Lehrstuhls klären
- mit der Uni Vertragsbedingungen aushandeln (wenn es eine derjenigen ist, die Studiengebühren eingeführt hat, dürften sie nicht mehr über Mittelknappheit jammern)
- von der Uni und der Forschungsgemeinschaft entsprechende Begründung an dem Interesse Deutschlands zu deiner Teilnahme an dem Projekt in Frankreich (dürfte nicht so schwer sein, letztendlich wollen die das ja und müssten wissen, wieso sie es wollen - brauchen es also nur in 5 bis 10 Sätzen niederzuschreiben)
- mit dem ganzen Krempel zur
ABH und schauen, ob dein Aufenthaltstitel nach dem alten Gesetz nicht möglicherweise umgewandelt werden kann nach dem neuen. Zumindest eine Fortführung der bestehenden
AE konform § 18 und eine Frist gemäß § 51 Absatz 1 Punkt 7
AufenthG müssten "drin" sein.
Viel Glück und Spaß bei der Arbeit!
Sondra