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ich habe eine frage zum Thema Einbürgerung. (Gelesen: 1.588 mal)
albanese85
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag ich habe eine frage zum Thema Einbürgerung.
05.08.2006 um 19:01:41
 
Hallo,

ich habe eine frage zum Thema Einbürgerung.

Und zwar ich wolte vor 2 Monaten einen Einbürgerungsantrag machen, jedoch hat mich die Beamtin des Bürgerbüros darauf hingewießen dass Sie den Antrag nicht Statt geben wird, weil ich habe 2004 ein Duldung (Ausweisungshindernis) gekriegt und damit wurde mein Aufenthalt kurzfristig aufgehoben. Ich habe damals Einspruch gegen den Bescheid der Ausländerbehörde gemacht aber ich habe sie wieder zurückgenommen da ich später (6 Mon.) ein Aufenthalterlaubnis gekriegt habe. Damals wurde mir nicht gesagt dass es Nachteile für mich geben wird in Sachen Einbürgerung.
Ich habe dann im Internet Paragraphen durchgelesen und demnach konnte oder musste die Ausländerbehörde mir ein Aufenthaltserlaubnis geben (§ 25 abs. 2). Ich hatte damals ein Reisepaß, wir waren as Flüchtlinge anerkannt und dies wiederum wurde uns 2004 aberkannt. Aber der Richter hat gesagt dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mir ein Schein ausstellen muss wo nach ich nicht abgeschoben werden darf. (aus humanitären Gründen)
Können Sie mir sagen ob ich eine Chance habe mich Einbürgern zu lassen, denn sonst muss ich bis 2012 warten.


Mit besten Dank
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holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.08.2006 um 20:33:06
 
Zitat:
weil ich habe 2004 ein Duldung (Ausweisungshindernis) gekriegt und damit wurde mein Aufenthalt kurzfristig aufgehoben. Ich habe damals Einspruch gegen den Bescheid der Ausländerbehörde gemacht aber ich habe sie wieder zurückgenommen da ich später (6 Mon.) ein Aufenthalterlaubnis gekriegt habe.


Ich sehe da keine Möglichkeit. Die Duldungserteilung ist bestandskräftig geworden und damit dein rechtmäßiger Aufenthalt unterbrochen.

Gruß

Holly
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Ralf
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Antwort #2 - 05.08.2006 um 20:56:17
 
Sehe ich auch so. Die Zeit mit Duldung ist auf jeden Fall nicht anrechenbar. Die Duldung hat die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unterbrochen. Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben gem. § 12 b (3) StAG nur dann außer Betracht, "wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat." Dies ist hier offenbar nicht der Fall, so dass auch die Zeit vor der Duldung nicht anrechenbar ist.
Eine Ausnahme im Ermessenswege wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Erteilung der Duldung fehlerhaft war und statt dessen eine AE hätte erteilt werden müssen.
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albanese85
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.08.2006 um 14:03:10
 
Hallo,

Ich habe ein UNMIK Reisedokument, wo drauf steht dass ich Einwohner von kosovo bin, und ich habe nicht die Serbische Staatsbürgerschaft, die EU hat diese Behörde erschaffen.

Aber gab es damals (januar 04) § 25 Abs. 2, wo nach ein Ausländer der nicht abgeschoben werden darf, schon oder wann wurde der Artikel erschaffen?
Weil wenn es damals gab, war es ein verseumnis meiner seits und das hiesse eigendlich das ich eventuell Chancen hätte. 
Genau das was Sie gesagt haben habe ich auch gedacht.

Naja jedenfalls vielen Dank für Antwort Ralf
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Ralf
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Antwort #4 - 06.08.2006 um 16:17:24
 
albanese85 schrieb am 06.08.2006 um 14:03:10:
Ich habe ein UNMIK Reisedokument, wo drauf steht dass ich Einwohner von kosovo bin,

Niemand wird dies anzweifeln.

Zitat:
und ich habe nicht die Serbische Staatsbürgerschaft,

Das schon, denn noch ist Kosovo völkerrechtlich ein Teil Serbiens. Wir reden hier nicht von Ethnien, Volksgruppen oder sonst etwas, sondern von Staatsangehörigkeiten.

Zitat:
die EU hat diese Behörde erschaffen.

Das waren die Vereinten Nationen (UN), nicht die EU, es heißt ja auch nicht EUMIK.  Zwinkernd

Zitat:
Aber gab es damals (januar 04) § 25 Abs. 2, wo nach ein Ausländer der nicht abgeschoben werden darf, schon oder wann wurde der Artikel erschaffen?

Spezielle Fragen zum AufenthG sollten besser nicht hier im Einbürgerungsforum gestellt werden. Ggf. unter "Sonstiges".
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