Zitat:Ansonsten ist Bigamie auf jeden Fall strafbar.
Und damit hat sie Recht, Punkt.
Zitat:Ergo: Heute heirate ich Karin und morgen dann Aisha. Punkt.
Hallo,
meine Antwort bezog sich auf das deutsche Strafrecht, und da bleibt die Bigamie strafbar, egal ob ein Bananenstaat sie zuläßt oder nicht. Punkt.
Zweitens ist die Beurteilung welche Rechtsfolgen eine bigamische Ehe nach sich zieht nicht so einfach nach dem Ortsrecht zu beantworten.
Also konkret, selbst wenn in Kamerun das Kreuz bei polygamer Ehe gemacht wird, muß keine wirksame zweite Ehe zustandekommen.
Denn die Rechtsfolgen einer bigamischen Ehe werden nach den beteiligten
materiellen Eheschließungsrechten (= Heimatrechten) beurteilt, das Ortsrecht (also Kamerun) spielt nur bei der Beurteilung der
formellen Eheschließungsvoraussetzungen eine Rolle.
Die Frage, ob eine polygame Ehe zulässig ist, ist jedoch keine Frage des formellen Eheschließungsrechts, sonder eine des materiellen Eheschließungsrechts.
Gestellt wird da die Frage:
Lässt das materielle Eheschließungsrecht (Heimatrecht) eine polygame Ehe zu oder nicht ? Wenn nein, welche Rechtsfolgen ergeben sich da raus ?
Bei der Frage der formellen Wirksamkeit der Ehe wird dagegen nur geschaut, ob die formellen Vorschriften des Ortsrechts (Beispiel Eheschließung vor einem Standesbeamten) eingehalten wurden.
Das sind die Unterschiede
Und jetzt kommen wir wieder zum eigentlichen Thema des Threads:
Materiell ist die polygame Ehe nach deutschem Recht und nach nigerianischem Recht zu beurteilen.
Nach deutschem Recht wäre sie aufhebbar, nach nigerianischem Recht ist sie nichtig im Sinne einer Nichtehe. Nach dem Grundsatz der Anwendung der ärgsten in Betracht kommenden Rechtsfolge (vorliegend Nigeria) , wäre eine bigamische Zweitehe nicht wirksam geschlossen.
Grüße
Ronny