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Reise nach Tschechien und Richtlinie 2004/38/EG (Gelesen: 5.807 mal)
pustota1_
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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18.07.2006 um 09:25:02
 
Hallo allerseits,
ich habe folgende Frage: Wenn ich Punkt 8 des Praembles der Richtlinie
richtig verstehe, geht es dort darum, dass Visapflicht
innerhalb der EU fuer Familienangehoerige der EU-Buerger
aufgehoben wird -- sehr sehr gut. Ausserdem behandelt Artikel
5 auch das Recht auf die Einreise aber nicht mehr ganz so klar.
Davon ausgehend habe ich eine praktische Frage:
Ich werde einige Wochen auf der Dienstreise
in Tscheichein, Prag sein und moechte, dass
meine Frau, die keine EU-Buergerin ist, zu
mir am Wochenende kommt. Sie ist in Besitz
der deutschen unbefristeten Aufenthalterlaubnis.   Darf
sie also ohne Visa und ohne meine Begleitung nach Tschechien
einreisen und sich auf diese Richtlinie berufen, wobei
die deutsche Aufenthaltserlaubnis als die in
der Rechtslinie erwaehnte Aufenthaltskater gilt oder
soll sie doch das Visa bei der tschechischen Botschaft
beantragen?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 18.07.2006 um 09:30:13
 
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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OlafK
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 18.07.2006 um 18:54:44
 

Leider hilft uns als Deutsche in Deutschland diese Richtlinie nicht weiter.

In dem Fall bricht deutsches Recht EU-Recht - auch bekannt als Inländer-Diskriminierung.

Dazu bitte diese Öffentliche Petition als Mitunterzeichner unterstützen:

http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=196

Danke !

Olaf
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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 18.07.2006 um 20:23:33
 
OlafK schrieb am 18.07.2006 um 18:54:44:
Leider hilft uns als Deutsche in Deutschland diese Richtlinie nicht weiter.

In dem Fall bricht deutsches Recht EU-Recht - auch bekannt als Inländer-Diskriminierung.

Dazu bitte diese Öffentliche Petition als Mitunterzeichner unterstützen:

http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=196

Danke !

Olaf


Danke für den Hinweis! Habe ich natürlich sofort unterszeichnet.

Zeppelin
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 18.07.2006 um 22:14:34
 
OlafK schrieb am 18.07.2006 um 18:54:44:
Leider hilft uns als Deutsche in Deutschland diese Richtlinie nicht weiter.

In dem Fall bricht deutsches Recht EU-Recht - auch bekannt als Inländer-Diskriminierung.


Ich meine, das ist noch nicht gegessen. Inländerdiskriminierung ist im Inland zwar zulässig, die Nichtausstellung von Aufenthaltskarten verursacht aber auch Diskriminierungen in nichtschenganischen EU-Ausland...

Gruß, ULF
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Doc
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Antwort #5 - 24.07.2006 um 21:36:29
 
@pustota1_,

deiner Ehefrau als freizügigkeitberechtigten Familienangehörigen eines Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers wird nach derselben Richtlinie ohne Kosten ein Visum erteilt.

Ein solches Visum kann auch ein unechtes 5-Jahres- oder nationales Visum für den jeweiligen Staat sein.

Sollte das nicht reichen um Dich zu besuchen?

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garfield2008
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Antwort #6 - 24.07.2006 um 21:42:21
 
H(a)i,

ulf schrieb am 18.07.2006 um 22:14:34:
Inländerdiskriminierung ist im Inland zwar zulässig, die Nichtausstellung von Aufenthaltskarten verursacht aber auch Diskriminierungen in nichtschenganischen EU-Ausland...



irgendwie begreift hier niemand, das die Aufenthaltskarte nur das Visum für den Staat ersetzt, wo der EU-Bürger seine Freizügikeit in anspruch nimmt. Eine Aufenthaltskarte die Polen ausgestellt hat, kann nun mal nicht ein Visum für England ersetzen.

mfg
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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OlafK
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Antwort #7 - 24.07.2006 um 22:03:54
 
garfield2008 schrieb am 24.07.2006 um 21:42:21:
H(a)i,
irgendwie begreift hier niemand, das die Aufenthaltskarte nur das Visum für den Staat ersetzt, wo der EU-Bürger seine Freizügikeit in anspruch nimmt. Eine Aufenthaltskarte die Polen ausgestellt hat, kann nun mal nicht ein Visum für England ersetzen.

mfg
Thomas Böttcher


Das ist Quatsch. Dazu bräuchte es keine EU Aufenthaltskarte. Das erledigt jede nationale Aufenthaltsgenehmigung. Es heißt nicht umsonst EU-Aufenthaltskarte.

Falls Du es mir nicht glaubst - ich habe es schriftlich vom EP-Petitions-Ausschuß, das mit dieser EU-Aufenthaltskarte Reisen in der gesamten EU möglich sind.

Kann man auch der Richtlinie entnehmen. Die Aussagen dort beziehen sich nicht auf das Land des Wohnsitzes. Artikel 5,2

Es reicht der Besitz einer Aufenthaltskarte EINES EU-Staates.










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garfield2008
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Antwort #8 - 24.07.2006 um 22:28:20
 
OlafK schrieb am 24.07.2006 um 22:03:54:
Es heißt nicht umsonst EU-Aufenthaltskarte.

Wenn du Artikel 10 der Richtlinie gelesen hättest, würdest du Wissen, das das Teil "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" heist.
Zitat:
Falls Du es mir nicht glaubst - ich habe es schriftlich vom EP-Petitions-Ausschuß, das mit dieser EU-Aufenthaltskarte Reisen in der gesamten EU möglich sind.

Ich habe hier auch diverse Antworten von diversen EU-Stellen daliegen, die teilweise total falsch sind.

Zitat:
Kann man auch der Richtlinie entnehmen. Die Aussagen dort beziehen sich nicht auf das Land des Wohnsitzes. Artikel 5,2
Es reicht der Besitz einer Aufenthaltskarte EINES EU-Staates.


wo steht das, besonders unter berücksichtigung von Artikel 9 (1) ?

mfg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 24.07.2006 um 22:31:15
 
garfield2008 schrieb am 24.07.2006 um 22:28:20:
wo steht das, besonders unter berücksichtigung von Artikel 9 (1) ?


Sicher ist die Aufenthaltskarte für Nichtunionsbürger. Unionsbürger brauchen für Unionsbereisungen ohnehin nur Reisepaß oder Personalausweis.

Gruß, ULF
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Antwort #10 - 25.07.2006 um 10:00:59
 
Doc schrieb am 24.07.2006 um 21:36:29:
@pustota1_,

deiner Ehefrau als freizügigkeitberechtigten Familienangehörigen eines Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers wird nach derselben Richtlinie ohne Kosten ein Visum erteilt.

Ein solches Visum kann auch ein unechtes 5-Jahres- oder nationales Visum für den jeweiligen Staat sein.

Sollte das nicht reichen um Dich zu besuchen?

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Hallo Doc,

so recht weiß ich mit Deinem o.g. Posting - ehrlich gesagt - nichts anzufangen. Es ist mir nämlich nicht erklärlich, weshalb die nicht unionsangehörigen Ehepartner von Unionsbürgern, die entsprechenden AE/NE besitzen, sich innerhalb der EU nicht ebenso frei bewegen können, wie der jeweilige EU-Ehepartner selbst.

Ganz so kostenlos geht der "Spaß" nämlich nicht ab, wenn z.B. die in D ansässige Gattin eines Deutschen ein Auslandssemester im United Kingdom absolvieren möchte.
Entweder macht sie das in Begleitung ihres dt. Ehegatten oder sie darf 132,- Euro pro Semester nebst zusätzlichen Kosten für die Besorgung des Visums beim britischen Konsulat in Düsseldorf abdrücken.

Es ist schlicht und einfach unverständlich, weshalb man die Ausstellung eines EU Identitätsdokuments für hier lebende nicht EU-Staatsangehörige so vehement als überflüssig ansieht.

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Antwort #11 - 25.07.2006 um 12:53:30
 
Zeppelin schrieb am 25.07.2006 um 10:00:59:
Es ist schlicht und einfach unverständlich, weshalb man die Ausstellung eines EU Identitätsdokuments für hier lebende nicht EU-Staatsangehörige so vehement als überflüssig ansieht.



Tut das hier jemand.
Das Problem in diesen Thread und der Petition ist doch, das in die Richtlinie 2004/38EG Inhalte hineininterpretiert werden, die es dort garnicht gibt.

Die in der Richtlinie beschriebene "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" wird übrigens von Deutschland ausgestellt. In der im Moment gültigen Fassung des Freizügigkeitsgesetz/EU heisst die Aufenthaltskarte Aufenthaltserlaubniss EU.

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Antwort #12 - 25.07.2006 um 14:09:48
 
@ Thomas,

In diesem Fall kann ich Deiner Argumentation nicht ganz folgen...

Fassen wir die Rechtslage doch anhand zweier Bspe. noch einmal zusammen:

1. Eine vietnamesische Ehegattin eines in Deutschland ansässigen Franzosen erhält von den deutschen Behörden eine Aufenthaltserlaubnis EU nach dem FreizügG/EU. Die entspricht der in der EU-Richtlinie 2004/38/EG genannten Aufenthaltskarte. Damit kann sie ohne daß Ihr Ehegatte sie begleitet und ohne Beantragung eines Visums nach Großbritannien reisen.

2. Eine vietnamesische Ehegattin eines in Deutschland ansässigen Deutschen erhält von den deutschen Behörden keine Aufenthaltserlaubnis EU, sondern eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG.  Die entspricht nicht der in der EU-Richtlinie 2004/38/EG genannten Aufenthaltskarte. Somit kann sie nicht ohne daß Ihr Ehegatte sie begleitet und ohne Beantragung eines Visums nach Großbritannien reisen.

Insofern kann ich die Argumentation der anderen schon verstehen...

Oder ist aus Deiner Sicht an meinen Bspen. etwas nicht korrekt?

Abu
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Antwort #13 - 25.07.2006 um 14:19:57
 
Abu schrieb am 25.07.2006 um 14:09:48:
@ Thomas,

In diesem Fall kann ich Deiner Argumentation nicht ganz folgen...

Fassen wir die Rechtslage doch anhand zweier Bspe. noch einmal zusammen:

1. Eine vietnamesische Ehegattin eines in Deutschland ansässigen Franzosen erhält von den deutschen Behörden eine Aufenthaltserlaubnis EU nach dem FreizügG/EU. Die entspricht der in der EU-Richtlinie 2004/38/EG genannten Aufenthaltskarte. Damit kann sie ohne daß Ihr Ehegatte sie begleitet und ohne Beantragung eines Visums nach Großbritannien reisen.

2. Eine vietnamesische Ehegattin eines in Deutschland ansässigen Deutschen erhält von den deutschen Behörden keine Aufenthaltserlaubnis EU, sondern eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG.  Die entspricht nicht der in der EU-Richtlinie 2004/38/EG genannten Aufenthaltskarte. Somit kann sie nicht ohne daß Ihr Ehegatte sie begleitet und ohne Beantragung eines Visums nach Großbritannien reisen.

Insofern kann ich die Argumentation der anderen schon verstehen...

Oder ist aus Deiner Sicht an meinen Bspen. etwas nicht korrekt?

Abu

Hallo Abu,
ich hätte es kaum erwartet, aber Du bringst es auf den Punkt. - Speziell in Deinem Bsp. Nr. 2.

Zeppelin
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ronny
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Antwort #14 - 25.07.2006 um 14:26:53
 
Zitat:
2. Eine vietnamesische Ehegattin eines in Deutschland ansässigen Deutschen erhält von den deutschen Behörden keine Aufenthaltserlaubnis EU, sondern eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG.  Die entspricht nicht der in der EU-Richtlinie 2004/38/EG genannten Aufenthaltskarte. Somit kann sie nicht ohne daß Ihr Ehegatte sie begleitet und ohne Beantragung eines Visums nach Großbritannien reisen.


Was man wiederum die vielgescholtene Inländerdiskriminierung der EU nennen müßte, die aber auch in anderen Bereichen (Beispiel Handwerksrecht etc.) als zulässig angesehen wird.

Folglich gehts eigentlich um mehr als die Aufenthaltskarte Zwinkernd
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