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Einbürgerung (Gelesen: 2.824 mal)
Angela
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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10.07.2006 um 22:39:26
 
Ich wohne in Deutschland seit etwa sieben jahren, ich habe studiert und jetzt mache ich Weiterbildung (Master) . Ich komme aus Polen. Kann ich einen Antrag auf Einbürgerung stellen, wenn ja , wann und wie ist mit dem rechtsmäßigen Aufenthaltserlaubniss. Ich hatte bis 2004 noch die Aufenthaltsbewilligung.
Ich wohne in Rheinland Pfalz.
Vielen Dank für Info und Tipps


Angela
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mauce
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 10.07.2006 um 23:25:47
 
Nein, Sie muessen erst eine Arbeit finden. Dann muessen Sie den AE zu Erwerbtaetgkeit haben.....  Zwinkernd
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Angela
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.07.2006 um 23:39:19
 
ich arbeite, ich habe 2 kleine Studentenjobs
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Angela
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 10.07.2006 um 23:43:49
 
bevor man Einbürgerung beantragen will, muss man unbedingt Arbeitserlaubnis haben?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #4 - 11.07.2006 um 07:31:24
 
Angela schrieb am 10.07.2006 um 23:43:49:
bevor man Einbürgerung beantragen will, muss man unbedingt Arbeitserlaubnis haben?  


Nein, nicht grundsätzlich, aber einen Aufenthaltstitel der

Zitat:
für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke


ausgestellt wurde.

Da darüberhinaus eine Einbürgerung voraussetzt, dass der EbBewerber

Zitat:
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist


wird eine Einbürgerung ohne entsprechende Arbeitserlaubnis kaum denkbar sein. Es sei denn Bill Gates würde eingebürgert werden wollen Laut lachend

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ralf
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Antwort #5 - 11.07.2006 um 09:04:51
 
Bitte nicht immer die Vorschriften aus denn §§ 8 und 10 durcheinander mischen. Zwinkernd

Hier
sind die Voraussetzungen nach § 10 aufgeführt, die Aufenthaltserlaubnis muss dabei die von Ronny genannten Bedingungen erfüllen. Eine AE für Studienzwecke reicht demnach nicht.
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Angela
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 11.07.2006 um 12:29:40
 
sehr witzig.......... ich glaube ich bekomme hier keine gute kompetente Tipps.
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andrej
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Antwort #7 - 11.07.2006 um 12:56:05
 
Angela schrieb am 10.07.2006 um 22:39:26:
Ich hatte bis 2004 noch die Aufenthaltsbewilligung.


Und was hast Du jetzt?
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Zkai
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Antwort #8 - 11.07.2006 um 13:12:48
 
Angela schrieb am 11.07.2006 um 12:29:40:
sehr witzig.......... ich glaube ich bekomme hier keine gute kompetente Tipps.


Wo ist denn das Problem? Ich bin zwar bei Einbürgerungen kein Experte, aber bislang wurden deine Fragen doch beantwortet, oder?

Und wenn du noch mehr Fragen hast, mußt du halt konkreter werden.

Gruß

Zkai




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Ralf
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Antwort #9 - 11.07.2006 um 14:11:35
 
andrej schrieb am 11.07.2006 um 12:56:05:
Und was hast Du jetzt?


Eben. Ein ganz entscheidender Aspekt. Aber daher wurde ja bereits ausführlich darauf eingegangen, welche Art der AE nicht für eine Einbürgerung ausreicht.

Dafür darf man sich dann den Vorwurf der Inkompetenz anhören.

sensationell   nichtzufassen   


:kaffee
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