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Was kommt nach §25 Abs. 5 (Gelesen: 1.595 mal)
Ausweisersatz
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x, Baden-Württemberg, Germany
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10.07.2006 um 15:14:15
 
Bald ist das soweit dass ich seit 18 monaten Aufenthaltserlaubnis nach §25 abs. 5 besitze, die jedes mal für 6 monate verlängert wurde.
Ich habe jetzt von einpaar bekannten gehört dass man nach 18 monaten §25. 5  nicht mehr verlängern kann/darf, und statt §25 abs. 5 würde man was anderes bekommen. Hat da jemand irgendwelche infos bzw. erfahrungen ``???
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holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.07.2006 um 15:18:59
 
§ 26 AufenthG:

Zitat:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens achtzehn Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.


Nach 18 Monaten kann die AE länger, max. für 3 Jahre erteilt werden.

Gruß
Holly
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Zkai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 10.07.2006 um 15:20:34
 
Nö, das stimmt so nicht.

Innerhalb der ersten 18 Monate wird jeweils für 6 Monate verlängert. Danach kann die AE nach § 25 V AufenthG bis zu drei Jahren verlängert werden.

Steht im § 26 I AufenthG.

Eine andere AE bekommt man dann nicht nach 18 Monaten.

Gruß,

Zkai
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Ausweisersatz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 10.07.2006 um 15:23:07
 
holly schrieb am 10.07.2006 um 15:18:59:
§ 26 AufenthG:


Nach 18 Monaten kann die AE länger, max. für 3 Jahre erteilt werden.

Gruß
Holly


Also so wie ich das verstanden habe, kann man §25 abs. 5 max 3 jahre haben ?
und da ich schon fast 18monate dieses titel habe, kann ich nur noch für weitere 18 monaten bekommen oder wie ???
und was ist dann nach 3 jahren ?? wird das irgendwie was gewechselt ???
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Zkai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 10.07.2006 um 15:36:53
 
Nö, immer noch daneben  Zwinkernd

Wenn du jetzt die Verlängerung beantragst und noch die Vorraussetzungen erfüllst, wirst diese bis zu einer Höchstdauer von 3 Jahren verlängert... also nicht mehr 6 Monate, 6 Monate, sondern für 1-3 Jahre.

Gewechselt wird, wenn halt die Gründe für die Erteilung des § 25 V wegfallen (nicht gut für dich) oder du die Vorraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis (heißt übersetzt unbefristete AE) erfüllst.

Das heißt, du kannst theoretisch ewig auf dem § 25 V bleiben, halt nur mit längeren Erteilungszeiträumen.

Gruß

Zkai
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