Ralf schrieb am 09.07.2006 um 23:58:38:Liegt eine solche Bescheinigung vor? Ein Orientierungskurs allein reicht dazu nicht, dabei handelt es sich nur um einen Teil des Int.Kurses.
Richtig. Ein Integrationkurs besteht aus zwei Teilen. Sprachkurs(ca. 600 Stunden) und Orientierungskurs(ca. 30 Stunden). Eine Gegenfrage. Macht es Sinn eine an einer deutschen Uni auf Deutsch promivierte Person zu einem deutschen Kurs zu zwingen ?
Ich habe ein ähnlicher Fall(bzw. werde haben) und auf meine Anfrage, habe ich vom
BAMF folgende Antwort bekommen.
Zitat:Sehr geehrter Herr XXXX,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Aus Ihrer Mail ersehe ich,dass Sie nach Ihren Angaben bereits ber
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und die
Teilnahmebescheinigung lediglich für die Verkürzung der
Einbürgerungsfrist
benötigen.
Neben den im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) getroffenen Festlegungen kann
auch
die Integrationskursverordnung (IntV)herangezogen werden.
In Ihrem geschilderten Fall ist der 44 Abs. 4
AufenthG in Verbindung
mit
5 Abs. 3
IntV zutreffend.
Sie wären bei der Zulassung durch das Bundesamt für Migration und
Fülchtlinge,hier durch die für Ihren Wohnort regional zuständige
Außenstelle
des Bundesamtes, zur Teilnahme an einem Integrationskurs und
im Falle
ausreichender Sprachkenntnisse reduziert auf den 30-ständigen
Orientierungskurs und den Abschlusstest, im Rahmen verfügbarer
Kursplätze
vorrangig zu berücksichtigen.
Nach 17 Abs. 3
IntV können in so gelagerten Fällen auch die Kosten
für die
Teilnahme
am Abschlusstest übernommen werden. Hier spielen, wie bei der
Zulassungsentscheidung
selbst ( 5 Abs. 3) - verschiedene Kriterien eine Rolle: z.B. die
finanzielle Bedürf-
tigkeit des Antragstellers.
Bitte setzen Sie sich für alles Weitere mit dem zuständigen
Ansprechpartner
unserer Auenstelle in Verbindung. Sie finden auf unserer Homepage
www.bamf.de unter dem Men "Integration" und weiter "Integrationskurs"
bei
7. Ansprechpartner und dann 3. Ansprechpartner der Regionalstellen den
für Sie zuständigen Ansprechpartner!
Die Verkürzung der 8-Jahresfrist um 1 Jahr schreibt zwingend den
erfolgreichen Integrationskurs vor, wie jedoch oben beschrieben, in
Ihrem
Fall reduziert auf den Orientierungskurs und die Prüfung!Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXX XXXX
Ist diese Vorgehensweise in einer Verwaltungsvorschrift oder ähnliches festgeschrieben ? oder ist es nur eine Ermessensentscheidung, ob die Person zu einer Deutschkursteilnahme im Rahmen des Integrationskurs gezwungen wird oder nicht(obwohl für die Sprachkenntnisse ausreichende Beweise vorhanden sind.. z.B Goethe Institut Zertifikaten, Uni-Abschluss von einer deutschsprachigen Uni usw..) oder redet hier
BAMF nur bul.sh.t ? Ich habe sowieso bis Heute nicht verstanden, welche "offizielle" Rolle
BAMF in den Ausländergelegenheiten spielt und ob sie überhaupt für die Behörden eine verbindliche Vorgehensweise vorschlagen können ?
Gruß,
Lacrima