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Einbürgerung - Notwendige Unterlagen (Gelesen: 2.581 mal)
ai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung - Notwendige Unterlagen
09.07.2006 um 12:29:08
 
Hallo,

ich habe mich erst angemeldet und finde dieses Forum einfach Klasse!

Nun zu meiner Frage/meinem Problem:
1) Ich komme aus der Ukraine
2) Bin im August 1999 nach Deutschland gekommen zum Zwecke der Promotion
3) Habe zunächst seit Oktober 99 1 Jahr lang eine AB gehabt, dann eine AE wegen der Arbeit als WiMi, welche nach 2005 in AE nach §18 umgewandelt wurde, nun eine NE
4) Ich habe mittlerweile meine Promotion abgeschlossen und habe an einem Orientierungskurs bei einem Kursträger "erfolgreich teilgenommen" (ziemlich langweilig, da die meisten noch keine Deutschkentnisse besaßen und ich keinerlei neue Informationen aus diesem Kurs mitgenommen habe). Da ich hier in DE mein Studium abgeschlossen habe, brauche ich nach der BAMF-Aussage nicht an der Prüfung "Zertifikat Deutsch" teilzunehmen.
5) Hier werden die Zeiten des Besitzes einer AB definitiv berücksichtigt.

Und nun:
Als ich letzte Woche bei der EB vorsprach, hieß es: "Sie haben noch keinen Anspruch. Kommen Sie ... am besten im Jahre 2006, Mai-Juni" (hat die Mitarbeiterin zufällig da gerade Urlaub in diesem Monat?)! Ein Formular darf ich nicht bekommen, weil ich eben keinen Anspruch darauf habe... Ziemlich dreist, oder?

Ich glaube, dass ich schon spätestens im Oktober dieses Jahres (7 Jahre, die ersten zwei Monate mit einem Visum zählen doch nicht, oder?) einen Anspruch auf die EB habe, richtig?

Könnte mir jemand eine Liste von sämtlichen Unterlagen zuschicken, die eine EB überhaupt brauchen könnte, damit ich einen formlosen Antrag stellen konnte?

Danke im Voraus.

Andrej
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kv
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.07.2006 um 15:49:06
 
Du meintest sicherlich Mai- Juni 2007?

Vielleicht solltest Du versuchen, die Einbürgerungsbehörde nochmals aufzusuchen? Wenn es eine größere Stadt ist, landest Du höchstwahrscheinlich bei einer anderen Sachbearbeiterin...

-> Nicht immer ist der gerade Weg der kürzeste...

Nun habe ich auch eine Frage: Werden evtl. im nächten Jahr seine AB Zeiten nicht mehr anerkannt? Das könnte das Verhalten der Sachbearbeiterin erklären...
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Ralf
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Antwort #2 - 09.07.2006 um 23:58:38
 
Für einen Anspruch nach § 10 StAG sind acht Jahre rechtm. Aufenthalt erforderlich. Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (integrationskurs) die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt (§ 10 Abs. 3 StAG).
Liegt eine solche Bescheinigung vor? Ein Orientierungskurs allein reicht dazu nicht, dabei handelt es sich nur um einen Teil des Int.Kurses.
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lacrima
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Antwort #3 - 10.07.2006 um 11:50:44
 
Ralf schrieb am 09.07.2006 um 23:58:38:
Liegt eine solche Bescheinigung vor? Ein Orientierungskurs allein reicht dazu nicht, dabei handelt es sich nur um einen Teil des Int.Kurses.

Richtig. Ein Integrationkurs besteht aus zwei Teilen. Sprachkurs(ca. 600 Stunden) und Orientierungskurs(ca. 30 Stunden). Eine Gegenfrage. Macht es Sinn eine an einer deutschen Uni auf Deutsch promivierte Person zu einem deutschen Kurs zu zwingen ?
Ich habe ein ähnlicher Fall(bzw. werde haben) und auf meine Anfrage, habe ich vom BAMF folgende Antwort bekommen.
Zitat:
Sehr geehrter Herr XXXX,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Aus Ihrer Mail ersehe ich,dass Sie nach Ihren Angaben bereits ber
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und die
Teilnahmebescheinigung lediglich für die Verkürzung der
Einbürgerungsfrist
benötigen.

Neben den im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) getroffenen Festlegungen kann
auch
die Integrationskursverordnung (IntV)herangezogen werden.

In Ihrem geschilderten Fall ist der  44 Abs. 4 AufenthG in Verbindung
mit
5 Abs. 3 IntV zutreffend.

Sie wären bei der Zulassung durch das Bundesamt für Migration und
Fülchtlinge,hier durch die für Ihren Wohnort regional zuständige
Außenstelle
des Bundesamtes, zur Teilnahme an einem Integrationskurs und im Falle
ausreichender Sprachkenntnisse reduziert auf den 30-ständigen
Orientierungskurs und den Abschlusstest
, im Rahmen verfügbarer
Kursplätze
vorrangig zu berücksichtigen.

Nach  17 Abs. 3 IntV können in so gelagerten Fällen auch die Kosten
für die
Teilnahme
am Abschlusstest übernommen werden. Hier spielen, wie bei der
Zulassungsentscheidung
selbst ( 5 Abs. 3) - verschiedene Kriterien eine Rolle: z.B. die
finanzielle Bedürf-
tigkeit des Antragstellers.

Bitte setzen Sie sich für alles Weitere mit dem zuständigen
Ansprechpartner
unserer Auenstelle in Verbindung. Sie finden auf unserer Homepage
www.bamf.de unter dem Men "Integration" und weiter "Integrationskurs"
bei
7. Ansprechpartner und dann 3. Ansprechpartner der Regionalstellen den
für Sie zuständigen Ansprechpartner!


Die Verkürzung der 8-Jahresfrist um 1 Jahr schreibt zwingend den
erfolgreichen Integrationskurs vor, wie jedoch oben beschrieben, in
Ihrem
Fall reduziert auf den Orientierungskurs und die Prüfung!


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XXXX XXXX


Ist diese Vorgehensweise in einer Verwaltungsvorschrift oder ähnliches festgeschrieben ? oder ist es nur eine Ermessensentscheidung, ob die Person zu einer Deutschkursteilnahme im Rahmen des Integrationskurs gezwungen wird oder nicht(obwohl für die Sprachkenntnisse ausreichende Beweise vorhanden sind.. z.B Goethe Institut Zertifikaten, Uni-Abschluss von einer deutschsprachigen Uni usw..) oder redet hier BAMF nur bul.sh.t ? Ich habe sowieso bis Heute nicht verstanden, welche "offizielle" Rolle BAMF in den Ausländergelegenheiten spielt und ob sie überhaupt für die Behörden eine verbindliche Vorgehensweise vorschlagen können ?

Gruß,

Lacrima
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Ralf
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Antwort #4 - 10.07.2006 um 12:11:06
 
lacrima schrieb am 10.07.2006 um 11:50:44:
Eine Gegenfrage. Macht es Sinn eine an einer deutschen Uni auf Deutsch promivierte Person zu einem deutschen Kurs zu zwingen ?


Sicherlich nicht, aber der Wortlaut von § 10 Abs. 3 StAG ist nun mal eindeutig: Für die Reduzierung der erforderlichen Aufenthaltsdauer ist die dort genannte Bescheinigung erforderlich. Aber deswegen gibt es ja die Möglichkeit, anstatt an dem kompletten Deutschkurs lediglich an der Abschlussprüfung teilzunehmen und so die Bescheinigung zu erhalten.
Ob dies auch so durchgeführt wird, ist wohl Sache des Kursträgers und dürfte letztlich von der Nachfrage abhängen.
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