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Neuseeländer mit deutscher Frau im EU-Gebiet (Gelesen: 1.551 mal)
Yobo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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07.07.2006 um 09:53:10
 
Deutsche Frau arbeitet in Athen. Der Mann ist Neuseeländer. Dürfte er, wenn er in Athen keine Arbeit findet, in einem anderen EU-Land arbeiten?
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Yobo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 07.07.2006 um 10:40:25
 
Habe dies in den Freizügigkeitsgesetzen gefunden:

§ 3 Familienangehörige

(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren Familienangehörige sie sind, Wohnung nehmen.

Danach dürfte er sich nur dort aufhalten bzw. arbeiten, wo die Ehefrau die Wohnung hat. Gibt es davon Ausnahmen oder variiert das von Land zu Land?
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Mick
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Antwort #2 - 07.07.2006 um 11:38:05
 
Hi Yobo,
die von Dir zitierte Vorschrift gilt für alle Ehegatten
von EU-Angehörigen, aber nicht von Deutschen. Für
die findet das FreizügG/EU keine Anwendung. Damit
gibt es keine "der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten
Personen".
Grundsätzlich sehe ich für Deine Idee keine Möglich-
keit, es sei aber darauf hingewiesen, dass Neusee-
länder - wie z.B. US-Amerikaner - Vergünstigungen
haben. Siehe § 34 BeschV.
Eine Vorrangprüfung wird aber auch hier erfolgen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Yobo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.07.2006 um 14:28:53
 
Hallo Mick,

vielen Dank für Deine Recherche. Ich habe inzwischen noch folgendes herausgefunden:

Der Ehemann einer Unionsbürgerin hat nach EG-Recht nur im Aufenthaltsland der Unionsbürgerin das Recht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine Arbeitserlaubnis in Griechenland ist daher durch  EG-Recht gesichert. Dies schließt dann für einen Piloten auch Flüge zu Zielorten außerhalb Griechenlands ein. Der neuseeländische Ehemann kann sich aber nicht auf EG-Recht berufen, wenn er in einem anderen Mitgliedsstaat (z.B. GB) eine Arbeitserlaubnis beantragt, aber seine Ehefrau nicht dort (sondern z.B. in Griechenland) wohnt.

Hier ist Richtlinie 2004/38/EG (FreizügigkeitsRL) einschlägig, die im entscheidenden Artikel 23 lautet:
"Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, sind ungeachtet
ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen."

Entscheidend ist die Einschränkung "dort".

Hinweis: Eine andere Rechtslage besteht möglicherweise nach mindestens 5 Jahren ununterbrochener Aufenthaltsdauer in einem Mitgliedsstaat. Dann ist die
DaueraufenthaltsRL einschlägig.

Ungeachtet dessen kann es natürlich sein, dass in Land x oder y noch einmal speziell für Neuseeländer extra-Bestimmungen gelten (wie du schon sagtest)
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