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Ab wann ist Beantragung möglich? (Gelesen: 2.814 mal)
ReindeerHD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ab wann ist Beantragung möglich?
06.07.2006 um 17:57:53
 
Die eigentliche Frage steht ja schon im Betreff.  Durchgedreht

Meine Frau hält sich mit Unterbrechungen seit 8 Jahren in der BRD auf (Studium, Au-Pair, Sprachkurs,...) also erfüllt die 3 Jahre, welche zur Einbürgerung benötigt werden. Im Frühjahr haben wir dann auch die ersten beiden Jahre unserer Ehe abgeschlossen.

Wann kann der Antrag auf Einbürgerung gestellt werden? Nachdem wir die beiden Ehejahre "absloviert" haben, oder schon jetzt? Es dauert doch ohnehin ein paar Monate, bis alle Anfragen erfüllt sind?
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Samfro
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 07.07.2006 um 07:31:53
 
aber grundsätzlich sollten anträge erst gestellt werden wenn die voraussetzungen erfüllt sind.

ob es sinn macht, klär mit dem zuständiegn sachbearbeiter ab, denn der könnte eigentlich den zu früh gestellten antrag ablehnen, weil die zeitlichen voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren!
 
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.07.2006 um 16:06:03
 
Samfro schrieb am 07.07.2006 um 07:31:53:
ob es sinn macht, klär mit dem zuständiegn sachbearbeiter ab, denn der könnte eigentlich den zu früh gestellten antrag ablehnen, weil die zeitlichen voraussetzungen nicht erfüllt sind.


Ich halte dagegen, daß die Einbürgerungsbehörde gerne etwa 9 Monate Bearbeitungszeit braucht. Weiß nicht, ob dazu eine Statistik vorliegt. Man stelle also vorab den Antrag auf Einbürgerung zu dem Zeitpunkt, an dem die Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt sind.

Gruß, ULF
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Mick
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Antwort #3 - 07.07.2006 um 16:18:04
 
ulf schrieb am 07.07.2006 um 16:06:03:
Ich halte dagegen, daß die Einbürgerungsbehörde gerne etwa 9 Monate Bearbeitungszeit braucht. Weiß nicht, ob dazu eine Statistik vorliegt. Man stelle also vorab den Antrag auf Einbürgerung zu dem Zeitpunkt, an dem die Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt sind.


Hi,
wir händeln das so, dass wir die geschätzte Beabeitungszeit mit
einkalkulieren. Anträge können also schon früher gestellt werden.
Aber letztlich hat Samfro Recht: Klärung gibt es nur beim zu-
ständigen Sachbearbeiter. Nicht, dass der schnell ist und die Sache
dann auch schnell "rund" macht (entscheidet Zwinkernd ).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ReindeerHD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.07.2006 um 18:19:49
 
Hallo Mick,

dann werden wir es mal mit unserer Sachbearbeiterin besprechen, wobei ich mich nicht über sie beklagen kann.

Wie lange ist die Bearbeitungszeit? Pi mal Daumen?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #5 - 08.07.2006 um 00:10:52
 
ReindeerHD schrieb am 07.07.2006 um 18:19:49:
Wie lange ist die Bearbeitungszeit? Pi mal Daumen?


Hi,
dazu findest Du Info's oben unter dem Button ...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 08.07.2006 um 09:10:23
 
Mick schrieb am 07.07.2006 um 16:18:04:
Hi,
wir händeln das so, dass wir die geschätzte Beabeitungszeit mit
einkalkulieren. Anträge können also schon früher gestellt werden.
Aber letztlich hat Samfro Recht: Klärung gibt es nur beim zu-
ständigen Sachbearbeiter. Nicht, dass der schnell ist und die Sache
dann auch schnell "rund" macht (entscheidet Zwinkernd ).

Das ist ja ein toller Service bei Euch.
Ich hatte auch so argumentiert, als ich letztes Jahr mit meiner Frau bei der EBH (Berlin) zu einem Beratungsgespräch war, aber da sagte man uns, der Antrag wird erst entgegengenommen, wenn die drei Jahre (bei uns sind Aufenhalt und verheiratet sein identisch) herum sind.
Offenbar wird das überall anders gehandhabt. Am besten ist es also, das direkt bei der Behörde zu erfragen.
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ReindeerHD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 08.07.2006 um 11:24:07
 
Naja, sind wir doch mal ehrlich: ich denke in Berlin ist der Missbrauch wahrscheinlich höher als auf dem "platten Land" (ich wohne in einer 25.000 Seelen-Gemeinde) und der Arbeitsaufwand generell auch höher. Wahrscheinlich läuft bei euch mehr "Dienst nach Vorschrift" während man sich bei uns mit der Sachbearbeiterin auch mal zusammensetzen und reden kann.

Ich bin froh, dass es bei uns in Deutschland gewisse "Unterschiede" bei der Bearbeitung gibt, auch wenn es in deinem persönlichen Fall wahrscheinlich Nachteilhaft ist.

Mir zeigt das, dass bei uns Menschen in den Ämtern sitzen, die einen gewissen Entscheidungsfreiraum haben. Das ist nicht überall so und auch der Grund, wieso ich meine Frau überredet habe die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen.

Meint ein von seinem aktuellen Gastland frustrierter

ReindeerHD
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Blaise
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Antwort #8 - 08.07.2006 um 14:41:13
 
Hallo,

ich selbst nehme keine Anträge an, wenn ich weiß, dass  nach der Prüfung der Antrag noch 6 Monate oder länger im Schrank hängt.

Die Prüfung von Antragsabgabe bis zur Entscheidung (Einbürgerungszusicherung oder Einbürgerung) dauert ca. 2-3 Monate. Wenn jemand also 2-3 Monate vor dem Eintritt des rechtmäßigen Aufenthaltes den Antrag abgibt, ist das ok.

Wenn ich aber einen Antrag annehme, der nach Prüfung nochmals 6 Monate im Schrank hängt, muss ich die komplette Prüfung nochmals machen. Also nochmals Einkommen prüfen und alle Behörden anschreiben. Das nenne ich dann Verschwendung von Steuergeldern.

So schicke ich dann den Einbürgerungsbewerber, der die zeitlichen Bedingungen zur Einbürgerung erst im Juli 2007 erfüllt, wieder nach Hause und bitte ihn, im Mai 2005 vorzusprechen.
Wenn er auf die Antragsabgabe besteht, nehme ich den Antrag an. Der Antragsteller wird bei Antragstellung per Niederschrift auf die Rechtslage hingewiesen. Nach Prüfung lehne ich dann den Antrag kostenpflichtig (191,00 €) ab, weil die Einbürgerungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind.

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
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