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Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung OHN (Gelesen: 1.849 mal)
ueberfordert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung OHN
05.07.2006 um 17:47:23
 
Hier die Daten:

- Betroffene Person: Senegalesin (Nicht-EU), 28 Jahre weiblich
- Ausbildung: keine, kein Abitur

...wenigstens:

- Deutschkenntnisse vorhanden
- intelligent, einsatzbereit

Momentaner Status:

- nicht-sozialversichertes Dienstmädchen in Italien, wo die Aufenthalterlaubnis wohl leichter zu ergattern ist (500,- € Gehalt pro Monat)

Wunsch:

- Ausbildung in Deutschland

Im Hintergrund steht - wie bei so vielen afrikanischen Familien - dass sie die Familie (unter anderem 2 Waisen ihrer kürzlich verstorbenen Schwester) unterstützen will.

Frage:

- Ist es rechtlich möglich, dass sie hier einen Aufenthaltitel bekommt? Welche Voraussetzungn müssen vorliegen?
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.07.2006 um 21:47:19
 
Zitat:
- Deutschkenntnisse vorhanden
- intelligent, einsatzbereit

Momentaner Status:

- nicht-sozialversichertes Dienstmädchen in Italien, wo die Aufenthalterlaubnis wohl leichter zu ergattern ist (500,- € Gehalt pro Monat)

Wunsch:

- Ausbildung in Deutschland

Im Hintergrund steht - wie bei so vielen afrikanischen Familien - dass sie die Familie (unter anderem 2 Waisen ihrer kürzlich verstorbenen Schwester) unterstützen will.

Frage:

- Ist es rechtlich möglich, dass sie hier einen Aufenthaltitel bekommt? Welche Voraussetzungn müssen vorliegen?


Dafür müßte sie schon einen sehr großzügigen Sponsor haben; kostet mehr als direkte Unterstützung der Verwandten.

Aus praktischen Gründen möge sie versuchen, in Südtirol Fuß zu fassen.

Gruß, ULF
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Abu
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 05.07.2006 um 23:43:58
 
Zitat:
Wunsch:

- Ausbildung in Deutschland

Für eine betriebliche Ausbildung würde sie eine Arbeitserlaubnis benötigen, die würde sie wohl kaum bekommen. In Frage käme evtl. eine schulische Ausbildung.

Abu
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ueberfordert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.07.2006 um 09:12:14
 
@Ulf:

"Dafür müßte sie schon einen sehr großzügigen Sponsor haben; kostet mehr als direkte Unterstützung der Verwandten."

Was meinst Du damit?  Was soll denn überhaupt kosten?

"Aus praktischen Gründen möge sie versuchen, in Südtirol Fuß zu fassen."

Weshalb ausgerechnet in Südtirol (???)

@Abu:

"- Ausbildung in Deutschland
Für eine betriebliche Ausbildung würde sie eine Arbeitserlaubnis benötigen, die würde sie wohl kaum bekommen. In Frage käme evtl. eine schulische Ausbildung. "

Danke Abu für Deinen Beitrag.

Warum glaubst Du, dass sie für eine betriebliche Ausbildung kaum eine Arbeitserlaubnis bekommt?

Auch eine schulische Ausbildung wäre o.k.! Hast Du eine Idee?

Wichtig ist eigentlich nur auf lange Sicht das FERNZIEL, eine Ausbildung machen zu können, um einfach eine Basis für ein normales Leben zu haben.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 06.07.2006 um 10:11:48
 
Zitat:
"Dafür müßte sie schon einen sehr großzügigen Sponsor haben; kostet mehr als direkte Unterstützung der Verwandten."

Was meinst Du damit?  Was soll denn überhaupt kosten?

Es wäre erforderlich, daß sich jemand verpflichtet, Ihren Lebensunterhalt zu decken.

Zitat:
Warum glaubst Du, dass sie für eine betriebliche Ausbildung kaum eine Arbeitserlaubnis bekommt?

Wg. § 39 AufenthG:
Zitat:
§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung

(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. ...
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 zustimmen, wenn
1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und
b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen ..
.

Es ist kaum zu erwarten, daß es für einen Ausbildungsplatz keine deutschen Bewerber gibt.

Abu

P.S:
Sicher,daß sie legal in Italien ist? Und was ist Dein Interesse?
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 06.07.2006 um 11:31:23
 
Zitat:
"Aus praktischen Gründen möge sie versuchen, in Südtirol Fuß zu fassen."

Weshalb ausgerechnet in Südtirol (???)


Dort kann sie ihre deutschen Sprachkenntnisse nutzen und ausbauen. Die Arbeitslosigkeit in der Gegend ist sehr gering.

Gruß, ULF
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