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Lange Aufenthalt im Ausland (Gelesen: 3.693 mal)
mainzda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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05.07.2006 um 09:13:20
 
Hallo,
Gibt es betimmte Grenze, wie lange jemand mit einer Arbeitsvisum bzw. NE im Ausland bleiben darf ?

Danke
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.07.2006 um 09:21:31
 
mainzda schrieb am 05.07.2006 um 09:13:20:
Gibt es betimmte Grenze, wie lange jemand mit einer Arbeitsvisum bzw. NE im Ausland bleiben darf ?


In der Regel sechs Monate, vor Ablauf verlängerbar. Keine Begrenzung für deutschverheiratete Inhaber einer NE oder NE-Inhaber mit mindestens 15 Jahren rechtmäßigem Voraufenthalt.

Gruß, ULF
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mainzda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 05.07.2006 um 09:22:28
 
Danke für die präzise Antwort  Smiley
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 05.07.2006 um 09:43:27
 
Vorsicht! Wenn ein Ausländer "aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist", erlischt der Aufenthaltstitel sofort (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG).
Zitat:
Dies kann angenommen werden, wenn er Wohnung und Arbeitsstelle aufgegegen hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist, ...
( VAH Nr. 51.1.4.1 )

Abu
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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: dt. + russ.-tatarisch
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Antwort #4 - 05.07.2006 um 10:34:35
 
Abu schrieb am 05.07.2006 um 09:43:27:
Vorsicht! Wenn ein Ausländer "aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist", erlischt der Aufenthaltstitel sofort (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG).
( VAH Nr. 51.1.4.1 )

Abu


Korrekt.
Da hier aber jüngst eine Reihe von Fällen angesprochen worden sind, wo es Probleme gab / gibt, weil ein dienstlicher Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate gedauert hat und der Betroffene sich auf falsche Zusagen verlassen hatte etc.
empfiehlt es sich in jedem Falle, längere Ausreisen bei der ABH vorab anzumelden und darauf hinzuweisen, dass noch nicht absehbar ist, ob man vor Ablauf der sechs Monate zurückkehren kann.
Häufig ist es so, dass Auslandsprojekte, zu denen man von seinem Arbeitgeber entsendet wird, unvorhergesehen länger dauern, als geplant.
Stellt man dann nötigenfalls einen Verlängerungsantrag, und die ABH hat das Papier bereits in der Akte, erspart man sich mögliche Probleme.
Jedes vernünftige Unternehmen wird einem auch eine kurze Bestätigung der dienstlichen Veranlsssung der Ausreise ausstellen, die man der ABH vorlegen kann.

Zeppelin
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 05.07.2006 um 12:04:29
 
Zitat:
Keine Begrenzung für deutschverheiratete Inhaber einer NE

Das würde ich mit Vorsicht geniessen, im §51 (2) heisst es:
Zitat:
... Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7...

Wie soll man denn nachweisen das die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland weitergeführt wurde? Sicherlich ist das nicht unmöglich, allerdings stelle ich mir das auch nicht so einfach vor, oder besser gesagt, da wäre Potential für mögliche Probleme.

ausserdem heisst es weiter
Zitat:
...Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Man braucht eine Bestätigung, das die NE wirklich nicht erloschen ist.

Selbst wenn die NE nicht erlischt, der rechtmässige Aufenthalt gilt als unterbrochen, das könnte ein Problem für eine geplante Einbürgerung sein.

Um allen möglichen Eventualitäten vorzubeugen, sollte IMO ein längerer Auslandsaufenthalt immer vorher mit der ABH abgestimmt werden, d.h. eine Fristverländerung beantragt werden, damit wäre dann auch der rechtmässige Aufenthalt nicht unterbrochen Smiley

Gruß,

maki
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 05.07.2006 um 19:55:26
 
maki schrieb am 05.07.2006 um 12:04:29:
Wie soll man denn nachweisen das die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland weitergeführt wurde? Sicherlich ist das nicht unmöglich, allerdings stelle ich mir das auch nicht so einfach vor, oder besser gesagt, da wäre Potential für mögliche Probleme.


Am besten ist es, wenn der deutsche Ehepartner mitkommt. Sonst sollte man ihn doch besser alle halbe Jahre in D heimsuchen. Haarig kann es werden, wenn der deutsche Ehepartner in einem Drittstaat lebt.

Gruß, ULF
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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: dt. + russ.-tatarisch
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Antwort #7 - 05.07.2006 um 20:39:30
 
ulf schrieb am 05.07.2006 um 19:55:26:
Am besten ist es, wenn der deutsche Ehepartner mitkommt. Sonst sollte man ihn doch besser alle halbe Jahre in D heimsuchen. Haarig kann es werden, wenn der deutsche Ehepartner in einem Drittstaat lebt.

Gruß, ULF
Ulf, ich gebe Dir war recht, aber bitte: Nun malt mal nicht gar so schwarz.
Es genügt schon, die Gründe der auswärtigen Aufenthalte beider Ehepartner festzuhalten und möglichst viele Belege für die Kommunikation untereinander (Enzelverbindungsnachweise für Telefongespräche, ausgetauschte E-Mails, Briefe, ggf. auch Tickets für Treffen außerhalb Deutschlands incl. Fotos von diesen gemeinsam verbrachten Zeiten etc.) zu sammeln.
Da man ja seinen Hauptwohnsictz in Dtl. behält, muss man also auch mit denen in Verbindung bleiben, die hier vor Ort während der Abwesendheit die Post weiterleiten etc. Auch über die Kommunikation in idesm Kontext gibt es normalerweise Belege.
Dann schreibt man reglmäßig der ABH einen Brief, hält die auf dem Laufenden und weist darauf hin, dass der gemeinsame Lebensmittelpunkt und die gemeinsame Lebensführung im Rahmen der objektiven Gegeneheiten ohne jede Einschränkung in Deutschland sind.

Da sind zwar etwas Kreativität und Kooperationsbereitschaft gefragt, aber vorbeugen hilft.
Die normale Durchschnittsehe und Lebensführung der Wirtschaftswunderzeiten sind im Jahre 2006 nur noch wenigen möglich.

Ansnsten würde die Alternative nur lauten: Das Primat liegt auf der Einhaltung der ausländerrechtlichen Vorschriften und nicht auf dem erforderlichen Engagement zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts.
M.a.W.: Lieber ALGII und in Dtl. bleiben, als sich daran zu beteiligen die wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Raum zu vertreten. (?)

Gruß,
Zeppelin
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Antwort #8 - 05.07.2006 um 23:40:08
 
ulf schrieb am 05.07.2006 um 19:55:26:
Am besten ist es, wenn der deutsche Ehepartner mitkommt.
Das ist nicht nur am besten, sondern Voraussetzung, damit § 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG greift.  Denn wenn der Ausländer aus einem nicht vorübergehenden Grund ausreist oder für länger als 6 Monate ausreist und gleichzeitig der deutsche Ehegatte in D verbleibt, kann man wohl kaum von einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen.

Abu
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 06.07.2006 um 11:29:26
 
Abu schrieb am 05.07.2006 um 23:40:08:
Das ist nicht nur am besten, sondern Voraussetzung, damit § 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG greift.  Denn wenn der Ausländer aus einem nicht vorübergehenden Grund ausreist oder für länger als 6 Monate ausreist und gleichzeitig der deutsche Ehegatte in D verbleibt, kann man wohl kaum von einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen.


Jein. Wir hatten schon Fälle mit Lebensgemeinschaft trotz verschiedener Wohnsitze wg. beruflicher Zwänge. Sollte prinzipiell auch funktionieren, wenn der Deutsche seinen Ehepartner im Ausland besucht; Timbuktu, Tasmanien oder Tonga wären für solche Zwecke allerdings wenig geeignet...

Gruß, ULF
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #10 - 06.07.2006 um 12:10:43
 
ulf schrieb am 06.07.2006 um 11:29:26:
Jein. Wir hatten schon Fälle mit Lebensgemeinschaft trotz verschiedener Wohnsitze wg. beruflicher Zwänge.

Aber in den Fällen sehen sich die Leute ja wohl öfter als alle 6 Monate, oder?

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 06.07.2006 um 12:40:35
 
Abu schrieb am 06.07.2006 um 12:10:43:
Aber in den Fällen sehen sich die Leute ja wohl öfter als alle 6 Monate, oder?


Ja. Ist aber im beschriebenen Fall nicht notwendig damit verbunden, daß der ausländische Ehepartner mindestens alle sechs Monate in D ist. Dafür sollte man also von der Ausländerbehörde eine Zustimmung einholen.

Gruß, ULF
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Antwort #12 - 06.07.2006 um 14:26:06
 
Die Diskussion ist mir zu theoretisch, sorry...
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