Liebe Leute!
Eine kleine Frage bezüglich Gebühren. Ich und meine Frau haben vor ca. einem Jahr Einbürgerung beantragt (Land Brandenburg). Grundlage beider Anträge war §10
StAG, bei mir war eine Anspruchseinbürgerung etwas fraglich wegen Unterbrechung des Aufenthaltes. Die Voraussetzungen für meine Miteinbürgerung lagen aber vor.
Ich habe im März auch eine Einbürgerungszusicherung bekommen, meine Frau aber nichts. Als ich nachgefragt habe, erfuhr ich dass ich miteingebürgert werde und die Urkunden werden dann später für uns beide gleichzeitig ausgehändigt (nach meiner Entlassung aus früherer Staatsangehörigkeit). Meine Frau musste also auf mich warten.
Neulich bekam Sie aber einen Brief von
EBH - drin war eine Einladung zur feierlichen Übergabe der Einbürgerungsurkunde. (Nur für sie, ich warte ja immer noch auf die Entlassung.)
Darum habe ich zwei Fragen:
1). Bedeutet die Einbürgerung meiner Frau, dass ich nicht
miteingebürgert werde, sondern selbst die Voraussetzungen nach §10 erfülle?
2). Wenn es doch eine Miteinbürgerung wird, reduziert sich eigentlich der Gebühr für mein Teil, oder muss ich auch die volle 255 Euro zahlen?
Liebe Grüße,
Ivan