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Fragen zu Miteinbürgerung, u.a. Gebühren (Gelesen: 1.132 mal)
cheval_rouge
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Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Fragen zu Miteinbürgerung, u.a. Gebühren
04.07.2006 um 13:00:26
 
Liebe Leute!

Eine kleine Frage bezüglich Gebühren. Ich und meine Frau haben vor ca. einem Jahr Einbürgerung beantragt (Land Brandenburg). Grundlage beider Anträge war §10 StAG, bei mir war eine Anspruchseinbürgerung etwas fraglich wegen Unterbrechung des Aufenthaltes. Die Voraussetzungen für meine Miteinbürgerung lagen aber vor.

Ich habe im März auch eine Einbürgerungszusicherung bekommen, meine Frau aber nichts. Als ich nachgefragt habe, erfuhr ich dass ich miteingebürgert werde und die Urkunden werden dann später für uns beide gleichzeitig ausgehändigt (nach meiner Entlassung aus früherer Staatsangehörigkeit). Meine Frau musste also auf mich warten.

Neulich bekam Sie aber einen Brief von EBH - drin war eine Einladung zur feierlichen Übergabe der Einbürgerungsurkunde. (Nur für sie, ich warte ja immer noch auf die Entlassung.)

Darum habe ich zwei Fragen:
1). Bedeutet die Einbürgerung meiner Frau, dass ich nicht miteingebürgert werde, sondern selbst die Voraussetzungen nach §10 erfülle?
2). Wenn es doch eine Miteinbürgerung wird, reduziert sich eigentlich der Gebühr für mein Teil, oder muss ich auch die volle 255 Euro zahlen?

Liebe Grüße,
Ivan
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.044

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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 04.07.2006 um 13:47:49
 
cheval_rouge schrieb am 04.07.2006 um 13:00:26:
1). Bedeutet die Einbürgerung meiner Frau, dass ich nicht miteingebürgert werde, sondern selbst die Voraussetzungen nach §10 erfülle?

Kann sein. Die Voraussetzungen stehen hier:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm

Eine Miteinbürgerung soll zwar grundsätzlich gleichzeitig mit dem Anspruchsberechtigten erfolgen, es ist jedoch auch noch später möglich (sofern gleichzeitig beantragt), aber niemals vorher.


Zitat:
2). Wenn es doch eine Miteinbürgerung wird, reduziert sich eigentlich der Gebühr für mein Teil, oder muss ich auch die volle 255 Euro zahlen?

Die Gebühr bleibt gleich. Eine Reduzieung ist nur für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder vorgesehen.
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cheval_rouge
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Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 04.07.2006 um 13:53:22
 
Vielen Dank, Ralf!
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