Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Dauer einer Verpflichtungserklärung (Gelesen: 1.175 mal)
Dode
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 1
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Dauer einer Verpflichtungserklärung
30.06.2006 um 03:26:31
 
Und zwar ist es wie folgt

EIne Verpflichtungserklärung wurde am 07.02.2006 ausgestellt.
Der Ausländer bekam daraufhin ein Visa für den Zeitraum 16.-30. März.
Ist auch wieder ausgereist.

Nun meine Fragen:
1. Wie lang ist eine Verpflichtungserklärung gültig?
(Habe mal was von 6 Monaten gehört)
Wäre schön, wenn ein Paragraph angegeben werden kann, wo man das dann nachlesen kann, bisher fand ich nichts

2. Kann diese Verpflichtungserklärung genutzt werden, um ein neues Visa zu beantragen?

3. Wie verhält es sich, wenn man zwischenzeitlich arbeitslos wurde.
Muss/Sollte man dann die Deutsche Botschaft des Landes informieren, in dem der potentielle Visaantragsteller lebt?


Wäre sehr schön, wenn ihr mir helfen könnt Smiley


Habe dazu nicht so richtig was gefunden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
sunnysunshine
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Dauer einer Verpflichtungserklärung
Antwort #1 - 30.06.2006 um 06:52:06
 
Hallo,

auf der Verpflichtungserklärung selbst ist der Zeitraum angegeben. Da steht sinngemäß: "Gültig vom voraussichtlichen Visumbeginn bis zur Ausreise oder Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck"

Damit hätte sich die Verpflichtungserklärung mit der Ausreise erledigt und wäre nicht für eine erneute Beantragung verwendbar.

Sollte ein neues Visum beantragt werden, müsste eine neue Verpflichtungserklärung ausgestellt werden, wobei die geänderten Einkommensverhältnisse eine Rolle spielen.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema