Ralf schrieb am 01.07.2006 um 12:16:02:Voraussetzung für die Einbürgerung ist u.a. der Nachweis ausreichender Deutschkenntnise. Wenn keine anderen Nachweise wie z.B. ein deutscher Schulabschluss vorliegen, ist die Forderung eines Zertifikats der VHS legitim.
Das ist bestimmt richtig, bloß taucht die Forderung nach einem Sprachzertifikat komischerweise erst nach mehreren Terminen auf und wurde in keiner Form schriftlich angefordert.
Gilt den folgendes Urteil noch das ich in einem Spiegel Artikel gelesen habe?:
Zitat:Deutsche Schriftkenntnisse für Einbürgerung nicht zwingend
Ausländer, die sich einbürgern lassen wollen, müssen nicht gut deutsch schreiben können. Das Bundesverwaltungsgericht kippte ein früheres Urteil, nach dem umfassende Schriftkenntnisse für die Einbürgerung zwingend seien.
Leipzig/Stuttgart - Ein Ausländer muss die deutsche Sprache nicht in der Schriftform beherrschen, um eingebürgert zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied heute, dass es ausreiche, wenn ein Ausländer im familiären und geschäftlichen Umfeld sowie mit Behörden verkehren könne. Die notwendige Korrespondenz könne er mit Hilfe von Verwandten und Freunden führen.
Die Bundesrichter gaben damit einem 42-jährigen Türken Recht, der seit 27 Jahren in Stuttgart lebt und gut deutsch sprechen kann, jedoch zwei Sprachtests im schriftlichen Teil nicht bestanden hatte. Die Stadt hatte dem Gastronomen daraufhin die Staatsbürgerschaft verwehrt.
Sie beruft sich dabei auf die seit 1. Januar 2005 geltenden strengeren Voraussetzungen für eine Integration. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hatte im Januar die Auffassung vertreten, eine Einbürgerung setze umfassende Schriftkenntnisse voraus.
Dagegen entschieden die Leipziger Richter, der Bewerber um die Staatsbürgerschaft müsse sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können. Es reiche aus, wenn der Ausländer deutschsprachige Texte lesen, diktieren und diese auf ihre Richtigkeit überprüfen könne. Dies ist bei dem 42-jährigen Kläger nach Überzeugung der Richter der Fall. Der Mann könne sich mit Behörden verständigen und nehme am wirtschaftlichen Leben teil. Bei längeren Texten hilft ihm seine 13 Jahre alte Tochter, für die er seit der Scheidung das alleinige Sorgerecht besitzt. Das Mädchen ist in Deutschland geboren und eingebürgert. (Az.: BVerwG 5 C 8.05)
Im Fall eines weiteren Ausländers waren die Voraussetzungen zur Einbürgerung nach Auffassung des 6. Senats dagegen nicht erfüllt. Der Mann lebt seit 20 Jahren in Rheinland-Pfalz und kann gut deutsch sprechen. Er ist aber Analphabet und kann die Sprache nicht lesen.