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Schikane wegen Stempel? (Gelesen: 6.102 mal)
ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #15 - 02.07.2006 um 10:39:04
 
Zitat:
Ist die Kollegin tatsächlich beeidigt,


Die Frage hat er ja immer noch nicht beantwortet Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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neban
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 02.07.2006 um 13:27:54
 
Habe mir den Stempel noch einmal angeschaut. Da steht: Dr. ..., amtlich beeidigte Dolmetscherin für die Sprachen XYZ, Anschrift, Tel.

Ob der Stempel eckig oder rund ist spielt aus meiner Sicht keine Rolle da ich und ein weiteres Familienmitglied den gleichen Stempel auf allen (!!!) unseren  Übersetzungen drauf hatten und die Einbürgerung bei der gleichen Behörde in der gleichen Abteilung durchgeführt wurde.
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neban
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 02.07.2006 um 13:37:07
 
Ralf schrieb am 01.07.2006 um 12:16:02:
Voraussetzung für die Einbürgerung ist u.a. der Nachweis ausreichender Deutschkenntnise. Wenn keine anderen Nachweise wie z.B. ein deutscher Schulabschluss vorliegen, ist die Forderung eines Zertifikats der VHS legitim.


Das ist bestimmt richtig, bloß taucht die Forderung nach einem Sprachzertifikat komischerweise erst nach mehreren Terminen auf und wurde in keiner Form schriftlich angefordert.

Gilt den folgendes Urteil noch das ich in einem Spiegel Artikel gelesen habe?:



Zitat:
Deutsche Schriftkenntnisse für Einbürgerung nicht zwingend

Ausländer, die sich einbürgern lassen wollen, müssen nicht gut deutsch schreiben können. Das Bundesverwaltungsgericht kippte ein früheres Urteil, nach dem umfassende Schriftkenntnisse für die Einbürgerung zwingend seien.

Leipzig/Stuttgart - Ein Ausländer muss die deutsche Sprache nicht in der Schriftform beherrschen, um eingebürgert zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied heute, dass es ausreiche, wenn ein Ausländer im familiären und geschäftlichen Umfeld sowie mit Behörden verkehren könne. Die notwendige Korrespondenz könne er mit Hilfe von Verwandten und Freunden führen.

Die Bundesrichter gaben damit einem 42-jährigen Türken Recht, der seit 27 Jahren in Stuttgart lebt und gut deutsch sprechen kann, jedoch zwei Sprachtests im schriftlichen Teil nicht bestanden hatte. Die Stadt hatte dem Gastronomen daraufhin die Staatsbürgerschaft verwehrt.

Sie beruft sich dabei auf die seit 1. Januar 2005 geltenden strengeren Voraussetzungen für eine Integration. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hatte im Januar die Auffassung vertreten, eine Einbürgerung setze umfassende Schriftkenntnisse voraus.

Dagegen entschieden die Leipziger Richter, der Bewerber um die Staatsbürgerschaft müsse sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können. Es reiche aus, wenn der Ausländer deutschsprachige Texte lesen, diktieren und diese auf ihre Richtigkeit überprüfen könne. Dies ist bei dem 42-jährigen Kläger nach Überzeugung der Richter der Fall. Der Mann könne sich mit Behörden verständigen und nehme am wirtschaftlichen Leben teil. Bei längeren Texten hilft ihm seine 13 Jahre alte Tochter, für die er seit der Scheidung das alleinige Sorgerecht besitzt. Das Mädchen ist in Deutschland geboren und eingebürgert. (Az.: BVerwG 5 C 8.05)

Im Fall eines weiteren Ausländers waren die Voraussetzungen zur Einbürgerung nach Auffassung des 6. Senats dagegen nicht erfüllt. Der Mann lebt seit 20 Jahren in Rheinland-Pfalz und kann gut deutsch sprechen. Er ist aber Analphabet und kann die Sprache nicht lesen.
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« Zuletzt geändert: 02.07.2006 um 14:15:11 von Ralf »  
 
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Zeppelin
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Antwort #18 - 02.07.2006 um 15:33:50
 
neban schrieb am 02.07.2006 um 13:27:54:
Habe mir den Stempel noch einmal angeschaut. Da steht: Dr. ..., amtlich beeidigte Dolmetscherin für die Sprachen XYZ, Anschrift, Tel.

Ob der Stempel eckig oder rund ist spielt aus meiner Sicht keine Rolle da ich und ein weiteres Familienmitglied den gleichen Stempel auf allen (!!!) unseren  Übersetzungen drauf hatten und die Einbürgerung bei der gleichen Behörde in der gleichen Abteilung durchgeführt wurde.


Klar, auf die Form dürfte es nicht ankommen, aber wenn in dem Stempel nicht drin steht "für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigte/-r ...", zieht sich die ABH evtl. daran hoch.
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