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Mehrstaatigkeit (Gelesen: 1.633 mal)
kv
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Beiträge: 33

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Mehrstaatigkeit
28.06.2006 um 11:31:24
 
Hallo,

ich habe einige Fragen bzgl. der Einbürgerung:
- Für wen ist eigentlich §8 gedacht? Was sind die notwendigen Aufenthaltszeiten?
- Vermindert sich diese Aufenthaltsdauer (in der Regel 8 Jahre Aufenthalt) nach dem §8 wegen der Teilnahme an dem Integrationskurs?

Zwei Bekannten von mir (einer ist ukrainischer Staatsangehöriger und der andere kommt aus Russland) leben schon seit 7 Jahren in DE.
Sie überlegen schon seit langem, sich einbürgern zu lassen, wollen aber ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht abgeben. Warum- weiss ich auch nicht, es ist aber irgendwie oft der Fall.

Dazu habe ich nun eine Frage: In welchem Fall trifft

8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung
           auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.

zu?

Danke für Ihre Antworten!
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.06.2006 um 11:38:21
 
kv schrieb am 28.06.2006 um 11:31:24:
Dazu habe ich nun eine Frage: In welchem Fall trifft

8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung
           auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.

zu?



Hi,

Sicherlich im Falle hochkarätiger Spitzensportler kurz vor olympischen Spielen (siehe die Eiskunstläuferin aus der Ukraine) oder auch bei Fussballern evt. möglich Zwinkernd

Ggf. auch noch bei berühmten Künstlern Zwinkernd

Evtl. auch bei sehr hochkarätigen Wissenschaftlern Zwinkernd

Eher nicht bei :

Otto Normalverbraucher Zwinkernd

Es muß in ihrer Person eine Eigenschaft versteckt sein, die es über den Normalfall hinaus aus deutscher Sicht hinnehmbar macht sie auch dann einzubürgern, wenn ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben wird.

Wird sicher eher selten zutreffen die Ziffer in den VAH Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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kv
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Beiträge: 33

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.06.2006 um 12:12:14
 
Danke für die sehr schnelle Antwort, Ronny!

Und was ist in Bezug auf die erforderlichen Aufenthaltszeiten? Ich verstehe, dass §8 vielmehr dafür geschaffen wurde, die strengeren Anforderungen auf die erforderlichen Aufenthalszeiten zu umgehen, aber trotzdem?
Gibt es überhaupt irgendwelche Vorteile, sich nach §8 einbürgern zu lassen (wie Du es schön ausgedrückt hast - für einen "Otto Normalverbraucher")? Wenn die Person schon sowieso über einen Hochschulabschluss verfügt und sehr gut deutsch spricht?

PS: Wie ich es verstanden habe, sieht es ziemlich düster für die Ukrainer, da die ukrainische Gesetze (übrigens, heute ist ein gesetzlicher Feiertag in der Ukraine, die Verfassung ist nun 10 Jahre alt!) die Mehrstaatigkeit grundsätzlich ausschliesst? Oder lege ich ganz falsch (genau nach Deinem Beispiel mit der Eiskunstläuferin aus der Ukraine)?
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Ralf
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Beiträge: 8.044

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #3 - 28.06.2006 um 13:16:08
 
kv schrieb am 28.06.2006 um 12:12:14:
Ich verstehe, dass §8 vielmehr dafür geschaffen wurde, die strengeren Anforderungen auf die erforderlichen Aufenthalszeiten zu umgehen, ...


Eigentlich nicht. Der § 8 ist eine sehr alte Vorschrift, die schon seit der ursprünglichen Fassung des Gesetzes von 1914 fast unverändert gilt. Damals war § 8 die universelle Einbürgerungsvorschrift, und die Einbürgerung war noch eine Art "Gnadenakt". Zwinkernd

Heute, insbesondere seit für einen Anspruch nach § 10 auch nur noch 8 Jahre Aufenthalt erforderlich sind, ist die Bedeutung von § 8 stark zurück gegangen. Die Vorschrift steht halt noch im Gesetz und dient als Auffangtatbestand für besonders gelagerte Fälle, z.B. die von Ronny bereits genannten.
In der Regel richtet sich die Einbürgerung aber nach § 9 oder § 10.
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