Tiuri schrieb am 27.06.2006 um 00:51:56:Seine Aufenthaltserlaubnis läuft zum 31.10.2006 aus. Als er sich im Ausländeramt meldete, um eine Verlängerung zu erreichen, wurde diese abgelehnt, da er "zu spät" seine Studienrichtung gewechselt habe. (Es waren ja von 2000-2004 "offiziell" 8 Semester BWL, von denen er aber in der Tat nur 5 Fachsemester beendet hat wegen der Deutschkurse, die er noch belegt hat.)
Meine und seine Frage ist nun:
1.) Ist es grundsätzlich möglich, eine Verlängerung des Visums zu erreichen, um sein Studium erfolgreich abschliessen zu können?
2.) Wenn ja, auf welchem Wege wäre das möglich?
Hallo Tiuri!
Zitat:(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
sagt das Gesetz (§ 16, Absatz 2 AufenthG). Mit dieser Vorschrift wird ein Wechsel des Aufenthaltszwecks
während des Studiums grundsätzlich ausgeschlossen. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Ausbildungs- bzw. Studienzwecke und keine anderen Aufenthaltszwecke verfolgt werden. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht (z.B. bei Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen - § 28 AufenthG). In diesen Fällen darf ein Aufenthaltstitel für den neuen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist ausgeschlossen.
Die vorläufigen Anwendungshinweise dazu meinen
Zitat:16.2.5 Bei Änderung der Fachrichtung während des Studiums liegt grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor.
Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel des Studienganges
(z.B. Germanistik statt Romanistik) oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges (z.B. Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik)
in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt
.
Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zunächst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel danach zulässig, wird der Aufenthaltszweck dann nicht berührt, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule)
.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt,
ist dieser nur zugelassen, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung). Der Ausländer ist auf die mit dem Wechsel der Fachrichtung verbundenen Beschränkungen hinzuweisen.
Der Wechsel von einer staatlichen auf einer privaten Hochschule dürfte bei ausländischen Studenten (noch) eher die Ausnahme sein, auch wenn er nicht "durch einen außergewöhnlichen Geschehensablauf gekennzeichnet" ist, "der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt". Deswegen fehlt möglicherweise den Ausländerbehörden noch das richtige "Handling" dafür. Ich würde auf alle Fälle den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schriftlich stellen, unter Darlegung der Gründe, die mich zu dem Wechsel veranlasst haben, der finanziellen Verhältnissen und aller relevanten Bescheinigungen der Hochschule über
• Anerkennung / Brauchbarkeit der in der staatlichen Hochschule abgeschlossenen Prüfungen
• tatsächlichen noch benötigten Studiendauer bis zum erfolgreichen Abschluss.
Und selbstverständlich ein großes „Bitte, bitte!“ bzw. "1000 Entschuldigung" dafür, dass man ohne Erlaubnis gehandelt hat. Der Fall ist nicht außer- aber immerhin ungewöhnlich (IMHO), und bedarf einer gründlicheren Bearbeitung, möglicherweise einer vorgesetzten Entscheidung.
Gruß, Sondra