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Arbeitserlaubnis für Nebenjob? (Gelesen: 6.912 mal)
Mick
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Antwort #15 - 27.06.2006 um 00:03:28
 
Zeppelin schrieb am 26.06.2006 um 23:46:47:
Hi zurück,
ja und was glaubst Du wohl, warum ich mir eine mögliche Konstruktion dafür aus den Rippen geleiert habe?
War ja nur als Bsp. gedacht.

bis denne,
Z.

Boah, was soll das? Justinak fragt, ob sie in der Übergangszeit
auf 400 €-Basis kellnern kann. Das packst Du in die 90/180-
Tage-Regelung. Nachdem Dir erklärt wird, warum das nicht geht,
kommt die Idee (klar beispielhaft), dass man vom Nebenjob an
einer Hotelrezeption an eine Position als Marketing- oder Fremden-
verkehrsassistentin eines Hotels kommt.
Du hast Dir nicht eine mögliche Konstruktion aus den Rippen ge-
leiert, Du hast etwas in die Geschichte gedacht, was in der Aus-
gangslage nicht gegeben ist. Kann man nicht einfach mal sagen:
"jow, stimmt, war Blödsinn, ich übe noch"? Hätte ich immer Ver-
ständnis für.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #16 - 27.06.2006 um 13:58:56
 
Moment mal, da geht ja einiges durcheinander.
Neu-EU´ler benötigen grundsätzlich für jede Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis der Arbeitsverwaltung. Studenten aus Neu- EU-Ländern benötigen für eine der 90/180-Tage-Regelung des § 16 AufenthG vergleichbare Tätigkeit keine Arbeitserlaubnsi - und zwar aufgrund der Arbeitsgenehmigungsverordnung. Da das Studium in diesem Fall bereits beendet ist, fällt die Befreiung für Studenten naturgemäß weg, das bedeutet, daß Justiniak auch für einen für Studenten arbeitserlaubnisfreien Job nun eine Arbeitserlaubnis benötigt. Genau das war im übrigen die ursprüngliche Frage, Zeppelin. Da Justiniak bereits bei der Arbeitsverwaltung vorsgesprochen hat, kann man wohl davon ausgehen, daß der grundsätzliche Weg bekannt ist.
Ich gehe mal nicht davon aus, daß J. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 hat, weil sie EU-Bürgerin ist. Folgerichtig braucht sie auch für die Suche nach einem dem Abschluß angemessenen Job keine AE, sondern wie bisher eine Freizügigkeitsbescheinigung. Im übrigen würde auch die AE nach § 16,4 nicht zur Ausübung eines Nebenjobs berechtigen, sondern müßte mit der Auflage `Erwerbstätigkeit nicht gestattet´erteilt werden, und zwar so lange, bis nach erfolgter Vorrangprüfung durch die Arbeitsverwaltung eine AE nach § 18 für den gefundenen Job erteilt werden könnte.
Fazit: ein Nebenjob in der Gastronomie kann von nicht studierenden Neu-EU-Bürgern nur dann ausgeübt werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis der Arbeitsverwaltung vorliegt. Angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt würde ich die Hoffnung auf einen positiven Ausgang der notwendigen Vorrangprüfung als utopisch bezeichnen.
Falls J. im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung ist, auf der die erwähnte 90/180 Tage-Regelung erlaubt sein sollte (manche ABH´en verfahren wohl so hä?), hängt die Möglichkeit der Beschäftigung von der genauen Formulierung und der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ab.
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Antwort #17 - 27.06.2006 um 15:20:08
 
brickbat schrieb am 27.06.2006 um 13:58:56:
Im übrigen würde auch die AE nach § 16,4 nicht zur Ausübung eines Nebenjobs berechtigen, sondern müßte mit der Auflage `Erwerbstätigkeit nicht gestattet´erteilt werden, und zwar so lange, bis nach erfolgter Vorrangprüfung durch die Arbeitsverwaltung eine AE nach § 18 für den gefundenen Job erteilt werden könnte.


Hi brickbat,
die AE nach 16,4 ist mit der Auflage "Erwerbstätigkeit nur
mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet" zu versehen
(sh. VAH).
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Antwort #18 - 28.06.2006 um 11:38:29
 
Mick schrieb am 27.06.2006 um 15:20:08:
Hi brickbat,
die AE nach 16,4 ist mit der Auflage "Erwerbstätigkeit nur
mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet" zu versehen
(sh. VAH).


Sorry, stimmt. Läuft aber für den Betroffenen aufs gleiche hinaus: ohne Prüfung keine Beschäftigung.
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Antwort #19 - 28.06.2006 um 12:03:10
 
brickbat schrieb am 28.06.2006 um 11:38:29:
Sorry, stimmt. Läuft aber für den Betroffenen aufs gleiche hinaus: ohne Prüfung keine Beschäftigung.

Hi,
klar, aber wichtig ist eben, dass vor der Erteilung der AE
nach § 18 AufenthG für das "Such-Jahr" auch gejobbt werden
kann um den LU zu sichern.
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