Moment mal, da geht ja einiges durcheinander.
Neu-EU´ler benötigen grundsätzlich für jede Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis der Arbeitsverwaltung. Studenten aus Neu- EU-Ländern benötigen für eine der 90/180-Tage-Regelung des § 16
AufenthG vergleichbare Tätigkeit keine Arbeitserlaubnsi - und zwar aufgrund der Arbeitsgenehmigungsverordnung. Da das Studium in diesem Fall bereits beendet ist, fällt die Befreiung für Studenten naturgemäß weg, das bedeutet, daß Justiniak auch für einen für Studenten arbeitserlaubnisfreien Job nun eine Arbeitserlaubnis benötigt. Genau das war im übrigen die ursprüngliche Frage, Zeppelin. Da Justiniak bereits bei der Arbeitsverwaltung vorsgesprochen hat, kann man wohl davon ausgehen, daß der grundsätzliche Weg bekannt ist.
Ich gehe mal nicht davon aus, daß J. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 hat, weil sie EU-Bürgerin ist. Folgerichtig braucht sie auch für die Suche nach einem
dem Abschluß angemessenen Job keine
AE, sondern wie bisher eine Freizügigkeitsbescheinigung. Im übrigen würde auch die
AE nach § 16,4 nicht zur Ausübung eines Nebenjobs berechtigen, sondern müßte mit der Auflage `Erwerbstätigkeit nicht gestattet´erteilt werden, und zwar so lange, bis nach erfolgter Vorrangprüfung durch die Arbeitsverwaltung eine
AE nach § 18 für den gefundenen Job erteilt werden könnte.
Fazit: ein Nebenjob in der Gastronomie kann von nicht studierenden Neu-EU-Bürgern nur dann ausgeübt werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis der Arbeitsverwaltung vorliegt. Angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt würde ich die Hoffnung auf einen positiven Ausgang der notwendigen Vorrangprüfung als utopisch bezeichnen.
Falls J. im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung ist, auf der die erwähnte 90/180 Tage-Regelung erlaubt sein sollte (manche ABH´en verfahren wohl so
), hängt die Möglichkeit der Beschäftigung von der genauen Formulierung und der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ab.