ronny schrieb am 19.06.2006 um 08:02:28:Die Ehe ist nach deutschem materiellem Recht wegen Verstoß gegen § 1303 BGB aufhebbar siehe § 1313 Abs. 1 BGB , weil die wegen der Minderjährigkeit der Braut erforderliche Befreiung des Familiengerichts nicht vorlag.
Diese kann nachträglich in Form einer Genehmigung erteilt werden.
Ob unter diesen Umständen ein Familiennachzug möglich ist kann ich nicht sagen, möglicherweise übersieht die
ABH diesen Fehler.
Je nachdem wie lang noch der Zeitraum der Aufhebbarkeit dauert, könnte man auf die Idee kommen, erst die vollst. Ehemündigkeit der Braut (oder eben die Genehmigung des FamGerichts) abzuwarten, bevor ein Familiennachzug stattfindet. Die Braut hat nach § 1315 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach Eintritt der Volljährigkeit die Möglichkeit, die Eheschließung nachträglich zu bestätigen, wodurch die Aufhebbarkeit beseitigt werden würde.
Ich frag mich gerade, wer denn gegenüber der
ABH formwirksam erklären soll, dass der Ehemann zur noch minderjährigen Braut nachziehen soll. ??
Hallo,
Du hast vermutlich meine oben stehende Antwort auf Deinen letzten Beitrag noch nicht gelesen ?
Ich bin mir nicht sicher, ob die Botschaft oder die
ABH zu dem selben Ergebnis kommen, aber wenn ich darüber zu entscheiden hätte würde ich wegen des Verstoßes gegen deutsches Eheschließungsrecht eine Familienzusammenführung zunächst mal ablehnen.
Zitat:Jetzt frage ich mich ob dies ein gutes Zeichen ist, sprich dass ob wirklich in den nächste 2-3 wochen vorbeikommen und uns(ihm das Visum gegeben wird,
Ich denke her nicht, dass ihm die Botschaft das Visum vorbeibringen wird, sondern daran dass diese Aussage die Ankündigung eines Vertrauensanwaltsbesuches sein dürfte
Grüße
Ronny