chcnde schrieb am 21.06.2006 um 16:19:31:Hallo!
Ich hoffe, dass ich die richtige Kategorie gewählt habe, mein Fall ist ein wenig kompliziert:
1. Ich bin Deutscher und habe nach einigen Anstrengungen geschafft meine Chinesische Frau dieses Jahr zu heiraten.
2. Wir leben in der Schweiz. Da ich hier erst knapp zwei Jahre lebe und das Kontingent für die nächsthöhere Bewilligungsstufe immer ausgeschöpft war, haben wir beide nur einen "L"-Ausländerausweis gültig für jeweils ein Jahr.
Du solltest auf dem Arbeitsmarkt Gleichbehandlung mit Schweizerbürgern genießen.
Art. 7 und für Deine Frau Art. 7d
http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.142.112.681.de.pdfOder fällst Du unter Art. 10?
Mir ist aber nicht klar, inwieweit die VO 2004/38/EG auch auf die Schweiz Anwendung finden soll.
Sonst für alle Fälle
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/WillkommeninD/EinreiseUndAufenthalt/Down... (Deutsch/Chinesisch), wobei die mit * gekennzeichneten Fragen nicht zu beantworten sind, dafür aber Frage 43. Heimatanschrift sollte die aktuelle Adresse in der Schweiz sein.
AufenthV § 52 Befreiungen und Ermäßigungen
(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die
Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren nach
1. § 44 Nr. 3 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,
2. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis,
3. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für die Erteilung eines Visums,
4. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
5. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein
anderes Dokument und
6. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den
Nummern 1 bis 4 genannten Amtshandlungen
befreit.
Gruß, ULF