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Schweiz -> Schengen für "Nicht-EU-Ehefrau" ? (Gelesen: 3.200 mal)
chcnde
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Schweiz -> Schengen für "Nicht-EU-Ehefrau" ?
21.06.2006 um 16:19:31
 
Hallo!

Ich hoffe, dass ich die richtige Kategorie gewählt habe, mein Fall ist ein wenig kompliziert:

1. Ich bin Deutscher und habe nach einigen Anstrengungen geschafft meine Chinesische Frau dieses Jahr zu heiraten.

2. Wir leben in der Schweiz. Da ich hier erst knapp zwei Jahre lebe und das Kontingent für die nächsthöhere Bewilligungsstufe immer ausgeschöpft war, haben wir beide nur einen "L"-Ausländerausweis gültig für jeweils ein Jahr.

3. Da meine Frau bisher in der EU studiert hat, hatte sie eine EU Aufenthaltsgenehmigung, die diesen Herbst abläuft.

Und genau das ist das Problem: Bisher konnten wir aufgrund ihrer EU ID immer problemlos in die EU ein- und ausreisen. Da wir gerne mal nach Konstanz fahren oder an einem Wochenende meine Eltern besuchen möchten, ohne uns jedesmal ein Visum auf dem Konsulat zu besorgen, fragen wir uns, was wir nach Ablauf ihrer ID machen können.

Ich habe auch schon in der Umfassenden Textesammlung gelesen, dass es prinzipiell einfach sein soll, als Ehefrau eines EU Bürgers durch die EU zu reisen. Da wir ja nicht in Deutschland (oder der EU) wohnen, kann sie wohl keine neue Aufenthaltsgenehmigung bekommen.

Gibt es irgendwelche "Dauervisas" oder ähnliche Möglichkeiten?

Danke für eure Hilfe!
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.06.2006 um 17:28:43
 
chcnde schrieb am 21.06.2006 um 16:19:31:
Hallo!

Ich hoffe, dass ich die richtige Kategorie gewählt habe, mein Fall ist ein wenig kompliziert:

1. Ich bin Deutscher und habe nach einigen Anstrengungen geschafft meine Chinesische Frau dieses Jahr zu heiraten.

2. Wir leben in der Schweiz. Da ich hier erst knapp zwei Jahre lebe und das Kontingent für die nächsthöhere Bewilligungsstufe immer ausgeschöpft war, haben wir beide nur einen "L"-Ausländerausweis gültig für jeweils ein Jahr.


Du solltest auf dem Arbeitsmarkt Gleichbehandlung mit Schweizerbürgern genießen.

Art. 7 und für Deine Frau Art. 7d
http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.142.112.681.de.pdf

Oder fällst Du unter Art. 10?

Mir ist aber nicht klar, inwieweit die VO 2004/38/EG auch auf die Schweiz Anwendung finden soll.

Sonst für alle Fälle http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/WillkommeninD/EinreiseUndAufenthalt/Down... (Deutsch/Chinesisch), wobei die mit * gekennzeichneten Fragen nicht zu beantworten sind, dafür aber Frage 43. Heimatanschrift sollte die aktuelle Adresse in der Schweiz sein.

AufenthV § 52 Befreiungen und Ermäßigungen
(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die
Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren nach
1. § 44 Nr. 3 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,
2. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis,
3. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für die Erteilung eines Visums,
4. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
5. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein
anderes Dokument und
6. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den
Nummern 1 bis 4 genannten Amtshandlungen
befreit.

Gruß, ULF
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chcnde
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.06.2006 um 11:36:05
 
Hallo und Danke!

Also die Übergangsfrist (Art 10) ist (glaub ich) noch im Gange, aber für uns beide gabs bisher keine Probleme auf dem Arbeitsmarkt... wir werden nach den Bilateralen Verträgen genau wie Schweizer behandelt.

Es ist nur so, dass bei vielen kleinen alltäglichen Dingen die Stufe des Ausländerausweises wichtig ist. Banales Beispiel: Als "L" muss man bei Abschluss eines Telefonvertrages mehrere hundert Euro Kaution hinterlegen... und ähnliches mehr.
Ich habe gelesen, dass dies auch für viele Tourismus Visa wichtig ist: Wenn man als Ausländer in der Schweiz lebt, aber nur als "Kurzaufenthalter" geführt wird, gibt es Visas für viele Länder nicht oder nicht so einfach. Oft wird mindestens ein "B" verlangt. Dass sollte man als EU Bürger sofort bekommen, aber die Übergangsfristen laufen noch bis nächsten März und die alten Kontingente sind eigentlich immer voll. (Also ich hab in zwei Jahren vier Absagen bekommen) Wenn man schon eine Niederlassungserlaubnis ("C") hat, geht hingegen fast alles... Da wir ja verheiratet sind, sollte es aber für die EU wohl wenig Probleme geben.

Danke für das Formular. Weiss wer, für wie lange man ein Visum mit mehreren Einreisen in unserem Fall bekommen kann?

Danke,

Christian
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.06.2006 um 12:01:10
 
chcnde schrieb am 22.06.2006 um 11:36:05:
Danke für das Formular. Weiss wer, für wie lange man ein Visum mit mehreren Einreisen in unserem Fall bekommen kann?


Ich würde bei der Botschaft in Bern anrufen und frage, ob es wie bei http://dip.bundestag.de/btd/13/069/1306932.asc (älter) unechte Jahresvisa gibt.

Dann aber vermutlich nicht als Schengenviusum.

Gruß, ULF
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 23.06.2006 um 00:06:53
 
chcnde schrieb am 21.06.2006 um 16:19:31:
Gibt es irgendwelche "Dauervisas" oder ähnliche Möglichkeiten?

chcnde schrieb am 22.06.2006 um 11:36:05:
Weiss wer, für wie lange man ein Visum mit mehreren Einreisen in unserem Fall bekommen kann?[/b]

Für max. 5 Jahre. Vgl. § 6 Abs. 2 AufenthG:
Zitat:
Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an nicht überschreiten darf.

5 Jahre dürften aber eher selten sein. Meine Frau hatte ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Jahren.

ulf schrieb am 22.06.2006 um 12:01:10:
Dann aber vermutlich nicht als Schengenviusum.

Doch, das sind Schengenvisa.

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 27.06.2006 um 10:31:23
 
jetzt scheint ja eine neue Regelung für Drittstaatler mit Schweizer Aufenthaltsbewilligung am 10. Juli in Kraft zu treten, dann kann man für 5 Tage durch den Schengenraum reisen? Wie ist Transit definiert, ist dies auch z.B. für CH-D-CH gedacht? Zwinkernd
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chcnde
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 27.06.2006 um 14:56:43
 
Nochmal super vielen Dank für eure tips, fünf Jahre wären ja Spitze...

Was ist denn das für eine neue Regelung ab Juli?

DurchgedrehtDanke Durchgedreht,

Christian
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Willtell
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 27.06.2006 um 15:26:55
 
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