Blaise schrieb am 21.06.2006 um 17:18:47:Gegen die Ablehnung der Befreiung vom
EFZ? Und die letzte dagegen war erfolgreich?
Die letzte mir bekannte. Mag sein daß das BVerfG nicht alle veröffentlicht. Aber lies hier:
Beschluß
des Ersten Senats vom 4. Mai 1971
-- 1 BvR 636/68 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn Jose Castello G..., 2. der Frau Hilde L... ... gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 1968 - 15 VA 4/67 -.
Entscheidungsformel:
1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 1968 - 15 VA 4/67 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit Art. 6 Abs. 1
GG vereinbar ist, wenn deutsche Behörden und Gerichte einem Ausländer und einer durch ein deutsches Gericht geschiedenen deutschen Staatsangehörigen die Eheschließung verwehren, weil der Heimatstaat des ausländischen Verlobten die Scheidung nicht anerkennt. 1
A. -- I.
1. Die Beschwerdeführer wollen einander heiraten. Der Beschwerdeführer, der bisher noch nicht verheiratet war, ist spanischer Staatsangehöriger; er lebt seit 1962 in der Bundesrepublik Deutschland. Er war Mitglied der katholischen Kirche, hat jedoch 1967 seinen Austritt erklärt. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie war früher mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, der ebenso wie sie dem evangelischen Bekenntnis angehört. Diese - nur standesamtlich geschlossene - Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Januar 1965 rechtskräftig geschieden. 2
2. Da die spanischen Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, beantragte der Beschwerdeführer, ihm gemäß § 10 Abs. 2 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (KRABl. S. 77) in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm lehnte den Antrag ab. Das vom Beschwerdeführer angerufene Oberlandesgericht Hamm erklärte den Ablehnungsbescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten für rechtmäßig und begründete dies im wesentlichen wie folgt:
Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB seien etwaige Ehehindernisse, besonders auch das Ehehindernis der Doppelehe, für jeden der Verlobten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei daher das spanische Recht maßgebend. Dieses kenne zwei Arten von Ehen (Art. 42 Código Civil vom 24. Juli 1889 mit zahlreichen Änderungen): die kanonische Ehe, die vorgeschrieben sei, wenn auch nur einer der Eheschließenden der katholischen Kirche angehöre, und die bürgerliche Ehe. Gleichviel, welche Art der Eheschließung hier in Betracht komme, stehe der beabsichtigten Ehe die frühere Ehe der deutschen Verlobten entgegen (vgl. Art. 51 und Art. 83 Nr. 5 Código Civil). Ein Spanier könne auch im Ausland keine gültige Ehe eingehen, wenn einer der Verlobten in einer nach kanonischem Recht gültig geschlossenen Ehe lebe. [...]
1. Die Beschwerdeführer haben gemeinsam Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 1968 erhoben und tragen vor:
Der Beschluß verstoße gegen Art. 6 Abs. 1
GG, weil er sie in der freien Wahl des Ehepartners beeinträchtige. Bei einer grundgesetzkonformen Anwendung des Art. 13 EGBGB hätte das Oberlandesgericht die Frage, ob die frühere Ehe der Beschwerdeführerin noch fortbestehe, allein nach deutschem Recht beurteilen und damit verneinen müssen. [...]
Gruß, ULF