novosibir schrieb am 22.06.2006 um 02:20:12:Was die russische Rechtsprechung hier vorsieht, weiss ich zwar nicht. Aber davon ausgehend, dass sie mit ukrainischer Rechtsprechung vergleichbar ist, müsste obiger Sachverhalt für eine Dauer von zumindest 6 Jahren nachgewiesen werden, bevor eine 'Entvaterungsklage' mit Aussicht auf Erfolg betrieben werden könnte. Das ist jedoch bei Kindern im Alter von 2 bzw. 4 Jahren noch nicht möglich.
Hi,
Fakt ist doch, dass der leibliche Vater ebenso ein Recht auf seine Kinder hat wie die Mutter, auch wenn es für die Mutter und ihre Zukunftsplanung hinderlich ist.
Solange das Sorgerecht nicht auf die Mutter allein übergegangen ist oder der Vater der Ausreise der Kinder zugestimmt hat, wird die Einreise nach D nicht zugestimmt werden können, da es sich hierbei faktisch um Kindesentziehung handelt.
So, wie Abu erstaunlicherweise bereits schrieb, besteht die theoretische Möglichkeit der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch im Heimatland.
Daebi hat der leibliche Vater die Möglichkeit seine Kinder weiter zu sehen und an der Erziehung teilzuhaben, was letztlich auch im Einklang mit Art.6
GG aus dem
deutschen Grundgesetz steht. Insofern kann es nur darum gehen, den Vater zur Einwilligung zu bewegen oder die russische Gerichtsbarkeit zu bemühen.
DonCamillo