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VE - Für ALG II auf Lebenszeit haften? HILFE! (Gelesen: 3.534 mal)
Joachim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag VE - Für ALG II auf Lebenszeit haften? HILFE!
21.06.2006 um 09:15:53
 
Hallo,

im Januar diesen Jahres ist meine Frau (damals noch Freundin) mit einem Touristenvisum eingereist. Um diese zu bekommen hatte meine Mutter die VE übernommen, da ich Student bin.
Wir haben uns dann entschieden zu heiraten, sind dazu nach Dänemark gefahren, alles hat gut geklappt, meine Frau hat AE auf 2 Jahre befristet, und sonst gab es auch keine Probleme.
Da es momentan mit dem Geld bei mir etwas knapp ist und meine Frau ohne ausreichende Deutschkenntnisse auch nicht arbeiten kann haben wir diesen Monat einen ALG II Antrag gestellt.
Diese wurde nun mit Verweiß auf die VE abgelehnt, da meine Frau alle Einkommensquellen auszuschöpfen hätte...
Jene VE hat im Feld über die Dauer der Verpflichtung einen gedruckten Eintrag: Ab dem Einreisedatum für drei Monate bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in

Als ich bei der Abh anrief sagte man mir, das es 3 Monate ODER Beendigung des Aufenthaltes seien, und das meine Frau ja nun nicht mehr als Tourist sondern zum Zweck des Ehelebens hier ist interessiert dort auch niemanden.
Folgenden Tags rief nun auch meine Mutter bei der ABH an und bekam zunächst gesagt das die VE nicht mehr gültig sei. Als dann aber das Wort ALG II fiel, meinte man dort, das sie jetzt ihr Leben lang verpflichtet sei.

Auf welcher Grundlage soll eine solche Verpflichtung vorliegen?
Kann ich / meine Mutter irgendwie der ABH schlüssig begreiflich machen das die VE nicht mehr gültig ist?
Oder würdet ihr (die ABHler im Forum) das gleiche sagen?

Bitte um baldige Antworten.
Gruß, Joachim
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ronny
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Antwort #1 - 21.06.2006 um 10:06:46
 
Boah,

hallo Joachim bitte versuch mal was an deinem Zeichensatz zu ändern Zwinkernd

Ich kriege Augenschmerzen. Zwinkernd

Die VE galt von der Einreise bis zur Erteilung eines Titels zu einem anderen Aufenthaltszweck.

Da sie zu Besuch eigereist ist und jetzt eine AE zur Familienzusammenführung hat hat sich die VE erledigt. Jetzt (vermute mal Du bist Deutscher) bist Du ihr zum Unterhalt verpflichtet, ggf. muß halt mal neben dem Studium gearbeitet werden Zwinkernd

Deine Mutter dürfte IMHO aus dem Schneider sein Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Joachim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.06.2006 um 11:43:06
 
Danke für die schnelle Antwort.
Bei der ABH meint man nun aber, da ja die VE für den Aufenthalt galt und sie immer noch hier ist, man auf Grund dieser VE meine Muter heranziehen müsse, aber NUR wenn wir ALG II beantragen.
Ist da irgendwas dran oder wie soll ich das werten? Für mich schaut das so aus als wollten sich Sozialamt und ABH irgendwas zurechtlegen um Geld zu sparen.
Nützt es nochmal zu erwähnen, das meine Frau für 2 Wochen ausgereist war, aber nicht mit FZF Visum wiederkam, weil sie ja bereits eine AE hatte?
Wie wird bei ABHs auf die Erwähnung des Wortes "Verwaltungsgericht" reagiert?
Ist denen das egal und wirkt sich vllt. gar negativ aus, bevor man tatsächlich vor Gericht geht, oder nimmt man sich dann eher die Zeit nochmal genau über die Gesetzeslage und den Fall nachzudenken?
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ronny
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Antwort #3 - 21.06.2006 um 12:03:33
 
Hi,

bitte den Zeichensatz überprüfen  weinend

IMHO ist das kein Fall für das Verwaltungsgericht, denn es betrifft rein das ALG II Verfahren, bin aber überfragt wo diese Verfahren laufen (Sozialgericht ?, LINE !!)

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Joachim
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Antwort #4 - 21.06.2006 um 12:19:58
 
Hi, das mit dem Zeichensatz war mir bisher nicht aufgefallen.
Hoffe es ist jetzt besser.

Wie gesagt, die ABH meint, wegen dieser VE sei meine Mutter in Sachen ALG II ihr Leben lang verpflichtet. Das kann doch aber nicht sein, warum sollte ALG II eine Ausnahme bilden? Außerdem müßte man sich doch im klaren sein, was man da unterschreibt damit es Wirksam ist...

Meine Mutter erwägt vors Verwaltungsgericht zu gehen, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, das die ABH nicht mehr irgendwelche Ämter über die VE informiert, da diese ja nicht mehr gültig ist.
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holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 21.06.2006 um 14:05:46
 
Zitat:
Meine Mutter erwägt vors Verwaltungsgericht zu gehen, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, das die ABH nicht mehr irgendwelche Ämter über die VE informiert, da diese ja nicht mehr gültig ist.


Für mich ist das Quatsch.

Zitat:
Da es momentan mit dem Geld bei mir etwas knapp ist und meine Frau ohne ausreichende Deutschkenntnisse auch nicht arbeiten kann haben wir diesen Monat einen ALG II Antrag gestellt.
Diese wurde nun mit Verweis auf die VE abgelehnt, da meine Frau alle Einkommensquellen auszuschöpfen hätte...


Dagegen würde ich vorgehen. Wobei ich mich eh Frage, ob dass ein Ablehnungsgrund ist. Müßte nicht rein rechtlich die ARGE Leistungen gewähren und sich dann das Geld vom Verpflichtenden wiederholen? Hierzu müßte ein Leistungsbescheid erlassen werden.

Gruß
Holly
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Zeppelin
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Antwort #6 - 21.06.2006 um 14:40:44
 
Oh oh,

das kommt mir alles irgend wie bekannt vor, aber ganz und gar nicht schön.
Mal sehen, ob die Experten hier etwas dazu sagen können, wie es in der Praxis mit der Umwandlung des Status von "Tourist" in Ehegattin eines "Deutschen Staatsbürgers" gehandhabt wird.
Leider ist die Info-Lage etwas dünn. Deshalb Nachfrage meinerseits, ob ich es richtig gerafft habe: Einreise mit Tourivisum nach D, dann Heirat in DK? Wer hat den AT bzw. die AE ausgestellt? D oder DK?
Die VE dürfte sich ja nur auf die Besuchsreise (Tourivisum) bezogen haben, nicht aber auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannte spätere Eheschließung.

Nun lege ich mir hier die Karten, ob z.B. die Ausreise nach DK als ordnungsgemäße Beendigung des Besuchsaufenthalts ausgelegt wird, womit auch die VE erledigt wäre, oder ob viel mehr der Verbleib in "Schengenland" Anlass zu der Forderung an die VE-Abgebende ermöglicht.

Letzte indiskrete Frage: Habt ihr etwa versäumt, rechtzeitig "aufzuräumen"? Dies würde evtl. die Sizuation erklären.

Grüße,
Zeppelin
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Mick
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Antwort #7 - 21.06.2006 um 15:10:03
 
Hi,
es ist definitiv so, dass aus der VE nur für die Zeit
bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (neuer
Zweck) vollstreckt werden kann.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #8 - 21.06.2006 um 15:20:33
 
Urteil BVerwG v. 24.11.1998, 1 C 33.97 Zitat:
Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.
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Antwort #9 - 21.06.2006 um 15:35:22
 
Mick schrieb am 21.06.2006 um 15:10:03:
Hi,
es ist definitiv so, dass aus der VE nur für die Zeit
bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (neuer
Zweck) vollstreckt werden kann.


Danke für die Bestätigung.

Gruß,
Zeppelin
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