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Einbürgerungsakte (Gelesen: 2.392 mal)
Raschidi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.06.2006 um 11:31:53
 
Nach 2+1/2 Jahren hin und her ist letztendlich mein Einbürgerungsantrag abgelehnt worden.
(in der Hauptsache deswegen, weil ich zahlreiche Unterlagen meiner NICHTEHELICHEN LEBENSGEFÄHRTIN nicht beigebracht habe, da das Gesetz dies nur bei Ehegatten vorsieht.)
Nach Eingang des Bescheids habe ich Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt.
2 Monaten nach Abgabe der Akte an die Aufsichtsbehörde hat die Einbürgerungsbehörde die Akte wieder zurückgefordert (um den Antrag zu verzögern vermute ich) Grund ist noch unbekannt.

Meine Frage: Darf die Akte vom Regierungspräsidium überhaupt wieder zurückgegeben werden? Abhilfe möchte die Einbürgerungsbehörde nicht leisten.
Wenn ja nach welchem Gesetz oder Vorschrift?
Danke.
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Ralf
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Antwort #1 - 19.06.2006 um 12:08:08
 
Zitat:
da das Gesetz dies nur bei Ehegatten vorsieht.

Kann man so pauschal nicht sagen, siehe Sozialrecht.
Aber um hier mehr sagen zu können, müsste man den Zusammenhang kennen, also welche Unterlagen wofür angefordert wurden.

Zitat:
Meine Frage: Darf die Akte vom Regierungspräsidium überhaupt wieder zurückgegeben werden?

Natürlich, die Akte gehört ja schließlich nicht dem Regierungspräsidium. Die erforderlichen Seiten wird man sich dort schon kopiert haben.
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Raschidi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.06.2006 um 14:05:07
 
Hier sind die gefordete Unterlagen:

     1/ Eine beglaubigte Übersetzung des Registerauszuges durch einen in Deutschland zugelassenen Dolmetscher. (Geburtsurkunde übersetzt und dann legalisiert durch die Deutsche Botschaft)
     2/ eine Bescheinigung der kompetenten staatlichen Stelle (meine Heimatstadt) über die tatsächliche Namensführung (inclusiv der erforderlich Überbeglaubigung/legalisation).
     3/ Vorlage des Passes im Original, um eine Komplettkopie einschließlich der ersten Seiten mit der Namensführung erstellen zu können.
     4/ Vorlage des Bescheides der ARGE vom 04.2005.(Obwohl ich seit 09.2005 fest Angestellt bin)
     5/ Glaubhaftmachung der Miettragung und des Eingenunterhalts der Lebenspartner in geeigneter Form. (Beim Antragsabgabe in 2004, hat sie Unterschrieben und bestätigt dass sie die Mieterin ist und die Miete allein trägt.)
     6/ Vorlage des Mietvertrages der Lebenspartnerin.
     7/ Einkommensnachweise der Lebenspartnerin.
     8/ Kopie der Lohn/Gehaltsabrechnung für die Monate September bis Dezember 2005. ( Obwohl ein Arbeitgeberbestätigung bei ihm liegt)
     9/ Warum ist die Krankenkasse ausgewechselt und nicht bei der Einbürgerungsbehörde nicht Angezeigt würde?

Das ist ein Resume aus seinem letzten Schreiben.

Nach welchen VwV  und welcher Gesetz er sich bezieht ist mir bis Heute Rätselhaft.
Griesgrämig Schockiert/Erstaunt
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Ralf
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Antwort #3 - 19.06.2006 um 14:44:12
 
"Lebenspartner" ist ein Begriff aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz und kann nur eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften betreffen.

Wenn dies zutrifft, müssen diese Unterlagen ebenso vorgelegt werden wie die von Ehepartnern, wenn dies nicht zutrifft, halte ich die Forderung für unbegründet.

Ansonsten ist hier nicht klar ersichtlich, für wen die übrigen Unterlagen angefordert wurden.

zu 8: die Gehaltsabrechnungen sollten vorgelegt werden, daraus ergibt sich die Unterhaltsfähigkeit, eine Arbeitgeberbestätigung allein reicht nicht.

zu 9: DIe Krankenkasse braucht nicht extra angegeben zu werden, das ergibt sich ohnehin aus der Gehaltsabrechnung. Und der Grund eines Wechsels der Krankenkasse geht die Behörde sicher nichts an.
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Raschidi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.06.2006 um 15:17:30
 
Ralf schrieb am 19.06.2006 um 14:44:12:
"Lebenspartner" ist ein Begriff aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz und kann nur eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften betreffen.

Wenn dies zutrifft, müssen diese Unterlagen ebenso vorgelegt werden wie die von Ehepartnern.


:klach: Difinitiv nicht.

Zitat:
Ansonsten ist hier nicht klar ersichtlich, für wen die übrigen Unterlagen angefordert wurden.


Mir auch nicht und ich finde auch kein Gesetzt der dass erlaubt. Questioning

Zitat:
zu 8: die Gehaltsabrechnungen sollten vorgelegt werden, daraus ergibt sich die Unterhaltsfähigkeit, eine Arbeitgeberbestätigung allein reicht nicht.


Ich habe mich nach der VwV gerichtet die sagt: das oder dies.

Meine Frage: Ob er darf die Akte zurück fordern im laufe ein Wiederspruch?

Wenn ja mit welchem Grund??


Danke
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Ralf
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Antwort #5 - 19.06.2006 um 17:01:30
 
Zitat:
Mir auch nicht und ich finde auch kein Gesetzt der dass erlaubt.

Sofern sich die Unterlagen auf dich beziehen, ist es natürlich erlaubt.
Beispiel Geburtsurkunde: Deine Geburtsurkunde kann die Behörde natürlich fordern. Die von deiner nicht angetrauten Partnerin allenfalls dann, falls gemeinsame Kinder miteingebürgert werden sollen.

Beispiel Mietvertrag: Bei § 10 sowieso unnütz, bei § 8 wird damit nachgewiesen, dass der Einbürgerungebewerber nicht obdachlos ist. Also kann sie deinen Mietvertrag einsehen wollen, natürlich auch dann, wenn du mit deiner Partnerin einen gemeinsamen Vertrag hast.
Sofern der Mietvertrag nur auf den Namen deiner Partnerin lautet, wirst du anders nachweisen müssen, dass du eine Wohnung hast, z.B. durch Untermietvertrag (sofern sich die Einbürgerung nach § 8 richtet).


Zitat:
Ich habe mich nach der VwV gerichtet die sagt: das oder dies.

Steht in der Bescheinigung denn die Höhe des Einkommens? Und vor allem: ist sie aktuell? Sind darin die Rentenbeiträge aufgeführt usw? Wenn das alles zutrifft, reicht wohl die Bescheinigung.

Zitat:
Meine Frage: Ob er darf die Akte zurück fordern im laufe ein Wiederspruch?

Wenn ja mit welchem Grund??

Sagte ich doch schon: Es ist die Akte der Behörde, natürlich darf sie sie jederzeit zurück fordern, einen besonderen Grund braucht sie nicht. Der Widerspruchsbehörde genügen Kopien.
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Raschidi
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Antwort #6 - 19.06.2006 um 17:28:53
 
V I E L E N     D A N K  ralf

Ich habe einspruch Einbürgerung nach § 10.

Zitat:
Steht in der Bescheinigung denn die Höhe des Einkommens?


Das steht drin: Brutto, Netto, seit wann Beschäftigt, Aufgaben im Betrieb, Krankenkasse (Nur den Name) und welcher Versicherungsträger.
Was und wieviel Beiträge an KK oder an Die Finanzamt geht ihn doch nicht an da ich ihn eine Zustimmung unterschrieben habe zum einholen von Daten beim Finanzamt, Arbeitsamt und so.w.

Na ja ich werde warten also bis die 3 Monate vorbei sind und dann eine Untätigkeitsklage einreichen zu müssen. Cool

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