Hallo Nicole,
die rechtlichen bestimmungen, nach denen Du fragst, finden sich im § 28 (2)
AufenthG - allerdings muss in diesem Kontext der § 5 (1) bzw. (4) beachtet werden. Ist § 5 (1) nicht erfüllt, gibt es keine Niederlassungserlaubnis. - Trotzdem solltest Du Dir nicht zuviele Sorgen machen. Solange Eure Ehe rechtmäßig besteht, kann, darf, wird Euch niemand trennen, auch eine Aufforderung zur Ausreise für Deinen Mann ist nicht möglich, selbst wenn Euer Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.
Wie hier schon an anderer Stelle erwähnt, gibt es bei Vorliegen der Voraussetzung des Bestandes der Ehe auf jeden Fall weiter die Aufenthaltserlaubnis - sobald auch nur durch einen von Euch beiden der lebensunterhalt gesichert werden kann, besteht die Option auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Selbsz im Falle einer Trennun (allerdings erst nach Ablauf von zwei Jahren Ehe) kann und wird der ausländische Partner nicht sofort abgeschoben werden, weil er mit zweijährigem Aufenthalt in einer rechtmäßig bestandenen Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat und zumindest für ein weiteres Jahr eine Aufenthaltserlaubnis bekommt.
Sind bis dahin Kinder da, sind natürlich auch deren Rechte gebührend zu berücksichtigen und eine Trennung von den Eltern oder einem Elternteil ist zumindest bei gemeinsam vorliegendem Sorgerecht grundsätzlich nicht möglich.
Also, es gibt keinen Grund für Dich, Dir zuviele Sorgen zu machen, obwohl ich verstehe, dass Eure Lage Dich unruhig macht und Du gern möglichst rasch mehr Gewissheit hättest.
Die Gesetze sind aber so wie sie sind - verzweifeln musst Du deswegen (siehe oben ) nicht. Lass Dich nicht unterkriegen und versuche die Zeit so gut wie möglich zu nutzen, auch wenn es schwer ist.
Schöne Grüße -
=schweitzer=