julanta schrieb am 18.06.2006 um 20:59:02:[...]Oder sind das zwei verschiedene Gerichtsverfahren, die auf einen zukommen?[...]
Hallo Julanta,
ich habe das mal hier her verschoben, weil ich denke, dass es hier besser passt.
Die falsche Angabe zur Person für sich allein kann schon verschiedentliche Folgen haben:
§ 111 OWiG
,
§ 95 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 AufenthG
.
Werden darüber hinaus auch noch Leistungen bezogen, die nicht zugestanden hätten, wenn die wahre Personalie pflichtgemäß genannt worden wäre, dann träfen wiederum noch weitere Verfehlungen zu:
§§
263
StGB
Ob noch weitere Tatbestände zuträfen, wäre am Einzelfall zu messen, aber zu § 263 StGB träfe auch der Verfall des Wertersatzes zu, d.h. in genau der Höhe in der Leistungen erschlichen worden waren, wird die zeitlich unbegrenzte Schuld festgestellt. Der Verurteilte müsste alles zurückzahlen!!!
Ob alles in einem Verfahren verurteilt wird liegt daran, ob alle Tatbestände auch zum Entscheidungszeitpunkt bekannt waren. Es kommt auch darauf an, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorgelegen haben. Man kann auch nachträglich betraft werden unter Einbeziehung eines vorherigen Urteils.
Tatmehrheit ist immer dann anzunehmen, wenn verschiedene Tathandlungen zu einem strafrechtlichen Tatbestand oder Erfolg geführt haben. D.h. die falsche Personalie führte erstmal zu der Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Die weitere Tathandlung, Minderbemittlung zu deklarieren, wäre eine Tatmehrheit und somit ein eigener Straftatbestand.
Ergo: Man kann für die Falschangabe zur Person bestraft werden und anschließend oder auch gleichzeitig wegen Betruges zum Nachteil der Sozialkassen.
Doc