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Doppelstaatler oder nicht? (Gelesen: 5.407 mal)
dreammagic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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15.06.2006 um 20:24:37
 
Hallo,
ic h bin 38 Jahre alt. Meine Mutter ist Deutsch und mein Vater Türke. Vor  zehn Jahren wurde ich auf mein Antrag eingebürgert. Dafür musste ich unterschreiben das ich die Türkische Bürgerschaft nie wieder annehme.
Danach haben mir die Türkischen Behörden allerdings empfohlen mich wieder einbürgern zu lassen was ich auch tat.
Nun meine Frage: Bin ich nicht berechtigt Doppelstaatler zu sein? Ich kann mich für eine Bürgerschaft nicht entscheiden da einer der Elternteile ja irgendwie vernachlässigt werden würde. Es ist natürlich auch Nachteil für mich einer der beiden Bürfegschaften abzugeben. Geboren bin ich 1969. Hätte meine Mutter mich direkt angemeldet wäre ich ja von Geburt an Deutscher gewesen. Was ist mit dem Gesetz  2001. ich wurde 1996 eingebürgert.
Hat jemand einen Rat für mich?
Danke und Gruss an alle......
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shary97
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Antwort #1 - 15.06.2006 um 20:38:55
 
Wann hast Du die türkische Staatsangehörigkeit wieder bekommen?
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dreammagic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #2 - 15.06.2006 um 20:53:57
 
1997 habe ich die tr wiederbekommen.
Ich lebe auch in der Türkei, und jetzt muss mein Pass verlängert werden. Die vom Konsulat wollen meinen vollständigen Register von dem Türkischen Einwohnermeldeamt.
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Ralf
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Antwort #3 - 15.06.2006 um 21:20:25
 
dreammagic schrieb am 15.06.2006 um 20:53:57:
1997 habe ich die tr wiederbekommen.


Beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit vor dem 1.1.2000 ist die deutsche StA nicht verloren gegangen, wenn zum Erwerbszeitpunkt ein Wohnsitz in Deutschland bestanden hat.
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dreammagic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #4 - 16.06.2006 um 11:06:42
 
Hallo,
ich wohne seit dem Erwerb in der Türkei.
Durch meine Deutsche Mutter müsste ich doch das Recht haben Deutscher und Türke zu sein eben dann durch meinem Vater. Ich habe nun mal beide Elternteile! Müssen wirklich Kinder von Bistaatlern sich entscheiden?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 16.06.2006 um 11:24:08
 
dreammagic schrieb am 16.06.2006 um 11:06:42:
ich wohne seit dem Erwerb in der Türkei.



Wo genau hast Du gewohnt als du die türkische wiedererworben hast ?

In Deutschland oder in der Türkei ?


Zitat:
Durch meine Deutsche Mutter müsste ich doch das Recht haben Deutscher und Türke zu sein eben dann durch meinem Vater. Ich habe nun mal beide Elternteile!


Du konntest 1969 von Deiner Mutter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, das ist erst seit dem 01.01.1975 möglich. Also kannst Du auch keine Rechte als Geburtsdoppelstaater in Anspruch nehmen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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dreammagic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #6 - 16.06.2006 um 13:09:50
 
Hallo,
ich habe in der Türkei gewohnt als ich die Türkische Staatsbürgerschaft wieder erhalten habe.
Was ist mit dem Gesetz seit 01.012000? Was wir jetzt geschehen? Muss ich die Tr wieder abgeben? Bin ich noch Deutscher? Ich habe gehört das alle die vor 2000 eingebürgert worden sind die Bürgerschaft behalten.
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Ralf
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Antwort #7 - 16.06.2006 um 13:27:33
 
dreammagic schrieb am 16.06.2006 um 13:09:50:
Ich habe gehört das alle die vor 2000 eingebürgert worden sind die Bürgerschaft behalten.


Aber nur diejenigen, die zum Erwerbszeitpunkt einen Wohnsitz in Deutschland hatten. Diejenigen, die zum Erwerbszeitpunkt keinen Wohnsitz in Deutschland hatten, haben die deutsche StA beim freiwilligen Erwerb einer anderen StA auch schon vor dem 1.1.2000 verloren.

Zitat:
Was ist mit dem Gesetz seit 01.012000?

Hier wurde diese "Inlandsklausel" gestrichen. Seither verliert man auch die deutsche StA bei Wohnsitz in D.

Zitat:
Muss ich die Tr wieder abgeben?

Im Falle einer erneuten Einbürgerung: Ja. Sonst natürlich nicht.

Zitat:
Bin ich noch Deutscher?

Seit 1997 offensichtlich nicht mehr.
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dreammagic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #8 - 16.06.2006 um 14:42:14
 
Hallo,
vielen Dank für die Antworten. Was kann man mir jetzt noch empfehlen?
Wie sollte ich mich verhalten? Gibt es einen Ausweg?
Lieben Gruss,
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Ralf
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Antwort #9 - 18.06.2006 um 14:02:25
 
dreammagic schrieb am 16.06.2006 um 14:42:14:
Was kann man mir jetzt noch empfehlen?


Ich weiß ja nicht, was du in der Zukunft vorhast. Geht es darum, wieder nach Deutschland einzureisen? Dazu wäre eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Ob eine solche möglich ist, fragst du besser in der passenden Rubrik, der Einbürgerungsbereich ist dazu nicht geeignet.

Theoretisch käme auch eine (Wieder-)Einbürgerung aus dem Ausland nach § 13 StAG in Betracht, dazu müssten aber besondere Bindungen an Deutschland vorliegen, die dies rechtfertigen würden. Die Chancen dazu würde ich als eher gering einstufen. Auskunft dazu erteilt die deutsche Auslandsvertretung in der Türkei (Botschaft, Generalkonsulat). Über den Antrag würde das Bundesverwaltungsamt entscheiden.
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Antwort #10 - 21.06.2006 um 11:47:51
 
Ralf schrieb am 18.06.2006 um 14:02:25:
Ich weiß ja nicht, was du in der Zukunft vorhast. Geht es darum, wieder nach Deutschland einzureisen? Dazu wäre eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Ob eine solche möglich ist, fragst du besser in der passenden Rubrik, der Einbürgerungsbereich ist dazu nicht geeignet.


In solch speziellem Fall darf ich aber auf § 38 Abs. 2 AufenthG verweisen (mit Erwerbstätigkeit). Einhaltung der Unterhaltsfähigkeit (Arbeitsvertrag bei Visumsbeantragung) ist hilfreich, jedoch kann von § 5 ggf. auch im Ermessenswege abgesehen werden.

38.2.8 Im Wege des Ermessens ist auch zu berücksichtigen, ob der Antragsteller fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

Zur Einbürgerung nach Wohnsitznahme in D dann:

8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staats-
       angehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemali-
       ger deutscher Staatsangehöriger


       Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und
       ehemaliger deutscher Staatsangehöriger können abweichend von Num-
       mer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürze-
       ren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.

Vor Wohnsitznahme in D über § 13 StAG zu gehen, ist ggf. schon deswegen problematisch, weil im Falle einer Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft vor Einreise der Aufenthaltsstatus in der Türkei ungeklärt ist.

Gruß, ULF
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Antwort #11 - 21.06.2006 um 11:59:38
 
Hi ulf,

grundsätzlich wäre der § 38 AufenthG (Absatz 2) anwendbar, aber zu welchem Zweck soll denn zunächst mal eine AE erteilt werden ?

Grüße
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 21.06.2006 um 13:38:55
 
ronny schrieb am 21.06.2006 um 11:59:38:
grundsätzlich wäre der § 38 AufenthG (Absatz 2) anwendbar, aber zu welchem Zweck soll denn zunächst mal eine AE erteilt werden ?


Arbeit. Ggf. Arbeitssuche, nachdem man Arbeit verhältnismäßig schwer aus der Ferne organisieren kann.

§ 38 Abs. 4 (ggf. Abs. 3) AufenthG.

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #13 - 22.06.2006 um 15:04:00
 
Hallo zusammen,

erstaml vielen Dank für die vielen Beiträge.

Allerdings wird eins nicht beachtet. Ich habe eine Deutsche Mutter und einen Türkischen Vater. In diesem Falle sollte man einen Menschen nicht zwingen sich für eine Bürgerschaft zu entscheiden. Denn man fühlt sich zu beiden hingezogen.
Ich finde und ich betone dies sehr!!! Sich hier zu entscheiden ist wie als sollte man sich für seine Mutter oder für sein Vater entscheiden.
Gesetze sollte man natürlich respektieren und das versuche ich ja auch alles zu verstehen aber in diesem speziellen Fall wo man beide Elternteile hat sollte man die gebohrenen Kinder der bistaatlichen Eltern nicht zwingen sich zu entscheiden.
Egal wann man gebohren ist! Und für die Fehler der Eltern sollte man auch nicht die Kinder zahlen lassen.
Liebe Grüsse an alle,
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Ralf
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Antwort #14 - 27.06.2006 um 13:48:32
 
dreammagic schrieb am 22.06.2006 um 15:04:00:
Ich habe eine Deutsche Mutter und einen Türkischen Vater. In diesem Falle sollte man einen Menschen nicht zwingen sich für eine Bürgerschaft zu entscheiden.


Das macht man ja auch nicht, allerdings erst seit 1975. Davor war die Rechtslage aber nun mal anders, und daran können wir hier sicherlich nichts ändern.
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