phinchen schrieb am 16.06.2006 um 00:06:47:Er hat sehr viel gemeinsame Zeit mit seinen Kindern versäumt und das ist ihm mittlerweile mehr als bewußt. Ist es denn zu so einen späten Zeitpunkt
(Kinder 13,10) noch möglich die gemeinsame Sorgerechtserklärung abzugeben und wo tue ich das, beim Jugendamt?
Hallo phinchen,
wenn er das Sorgerecht nicht innehatte, bestand ja kein besonderer Ausweisungsschutz wegen der Kinder, also war die Ausweisung durchaus rechtens, bzw. rechtlich möglich. Und so lange nach Vollzug der Haftstrafe könnte einfach mit den Rechtsmittelverfahren nach der Verfügung der Ausweisung zusammenhängen, die ja nicht sofort vollzogen worden sein wird. Da können ein paar Jahre durchaus dazwischen liegen.
Das mit dem Sorgerecht kann ich noch nicht abschließend beatworten weil ich nicht weiß, wie Du es erhalten hast.
Sollte das Sorgerecht noch im Scheidungsurteil geregelt worden sein, oder durch eine Einzelentscheidung des FamGerichts Dir das alleinige Sorgerecht zugewiesen worden sein, dann geht eine Änderung hin zum gemeinsamen Sorgerecht nur auf gerichtlichem Weg. Die gemeinsame Erklärung beim Jugendamt nach dem SGB VIII (früher KJHG) ist nur möglich, wenn es vorher noch keine gerichtliche Sorgerechtsregelung gab.
Also wäre dann der erste Schritt seinerseits beim FamGericht die Änderung der Sorgerechtsregelung zu beantragen. Falls das der Fall ist, müßte m.E. für die Kinder ein Verfahrenspfleger bestellt werden.
Grüße
Ronny