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Geburt eines Kindes und die AE (Gelesen: 2.116 mal)
cedo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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12.06.2006 um 12:31:29
 
Hallo,

Was für eine Aufenthaltserlaubnis bekommt ein Kind ausländischer Eltern, die sich in Deutschland 5,5 Jahre legal aufgehalten haben und eine Niederlassungserlaubnis besitzen, das in Deutschland geboren würde ?

Angeblich bekommt das Kind eine AE bis zum sechzenten Lebensjahr, allerdings mit der Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".

Wie soll man vorgehen um die Auflage "Erwerbstätigkeit gestattet" von Anfang an zu vermeiden ?

Danke.
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 12.06.2006 um 12:54:18
 
das mit der AE bis zum 16. lebensjahr ist richtig
die erwerbstätigkeit ist aber gestattet
siehe hierzu § 29 abs. 5 aufenthg
aber nur nach dem aufenthaltsgesetz - nicht nach dem jugendschutz !!!

allerdings halte ich persönlich das für blödsinn
denn wir haben in deutschland gott-sei-dank das verbot der kinderarbeit
und bis zum 16. lebensjahr wird evtl. eh der pass mal geändert und dementsprechend die AE übertragen

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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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cedo
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Beiträge: 71
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.06.2006 um 13:05:10
 
Selbstverständlich möchte ich mein Kind nicht ausbeuten sondern ihm die Chancengleichkeit gewähren, somit die Integration in die deutsche Geschellschaft auch reibungslos erfolgen kann. Es gibt durchaus angegehme Erwerbstätigkeiten die auch Babys vornehmen könnten - z.B. als Fotomodell, Schauspieler,...

Paragraph § 29 abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes regelt der Nachzug. Ich sehe das so, das Kind hätte bessere chancen falls das im Ausland geboren wäre ? Oder lese ich da falsch ?

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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 12.06.2006 um 19:19:00
 
Nein. Rechtlich ist die Sache klar: das in D. geborene Kind leitet Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (bisher noch) von der Mutter ab. In Deinem Fall muß die Auflage `Erwerbstätigkeit gestattet´ lauten. die Sache mit der Kinderarbeit ist sicher ein Problem, allerdings sieht der Gesetzgeber die Überwachung des Jugendschutzes offensichtlich nicht in den Händen der Ausländerbeörden.
Falls die Auflage `Erwerbstätigkeit nicht gestattet´erteilt wird sind die Probleme später vorprogrammiert. Ich möchte nicht wissen, in wie vielen Fällen dann später die Arbeitserlaubnis von einer Vorrangprüfung abhängig gemacht wird.  unentschlossen
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cedo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 13.06.2006 um 07:43:20
 
Hallo Brickbat,

Kannst Du mir noch sagen wie ist das genau bei der Antragstellung in der ABH zu begründen, welche §§§ ?

Viele Grüße,
Cedo
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.06.2006 um 11:32:37
 
cedo schrieb am 13.06.2006 um 07:43:20:
Kannst Du mir noch sagen wie ist das genau bei der Antragstellung in der ABH zu begründen, welche §§§ ?


Bin nicht der Angesprochene, aber dennoch:

§§ 33, 32 (Abs. 1 oder 3?), 29 Abs. 5 AufenthG.

Somit erspart man sich den Ermessensweg über § 9 Abs. Abs. 1 Ziff.2 BeschVerfV zum 4. Geburtstag...

Gruß, ULF
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cedo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 13.06.2006 um 12:45:18
 
Danke Ulf!
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