Hallo Kollegen & Experten!
Erstmal ein herzliches HALLO an alle hier! Ich bin 'neu' hier und soeben aus einem anderen Forum 'hierher' verwiesen worden. Deshalb bitte sorry, dass ich nun gleich in meinem Initialposting mit meinem Problem hier hereinbreche. Ihr werdet es mir nachsehen
Gestern kam der Brief der
ABH (... hat im Rahmen ihrer Beteiligung dem Visum nicht zugestimmt.)
, der mich, meine Frau und deren Tochter getroffen hat wie eine Bombe.
Nun hoffe ich, hier einige hilfreiche Tipps von denjenigen unter euch zu bekommen, die selbst schon entsprechende Erfahrungen mit 'nachträglichem' Kindernachzugs nach der Eheschliessung gemacht haben oder sich einfach in solchen Fällen auskennen.
Ich habe im November vergangenen Jahres meine Frau in der Ukraine geheiratet. Trotz dessen, dass ich als 'gestrandeter' Selbständiger seit einiger Zeit nun HarzIV Empfänger bin, gab es bei der Erteilung ihres Visums zur Familienzusammenführung keinerlei Probleme.
Natürlich hatten wir von Anfang an die Absicht, dass auch die Tochter meiner Frau nach Deutschland nachkommen soll, damit wir hier als 'komplette Familie' leben können – was ja gewiss kein aussergewöhnliches oder sozial bedenkliches Bedürfnis ist. Allerdings hatten wir zunächst nur das Visum für meine Frau beantragt, weil ihre (inzwischen 17-jährige) Tochter vorerst noch bei den Grosseltern in der Ukraine verbleiben sollte, um dort noch die Schule mit 'ordentlichem' Abschluss zu beenden.
Obwohl das Visum meiner Frau bereits im Januar ausgestellt wurde, reiste sie erst im März nach Deutschland ein. Sie hatte vorher noch das Gerichtsurteil wegen Sorgerechtsentzug gegenüber dem leiblichen Vater der Tochter abzuwarten, was ihre persönliche Präsenz vor dem Gericht in der Ukraine bedingt. Positiver Beschluss, kein Widerspruch innerhalb der gerichtlichen Frist – alles bestens soweit!
Hier in Deutschland bekam meine Frau im März auch anstandslos ihre Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis für zunächst ein Jahr ausgestellt – und nach ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt wurden auch unsere nun gemeinsamen HarzIV Bezüge entsprechend erhöht.
Vor einigen Wochen ist meine Frau wieder in die Ukraine zurückgefahren, um nun das Visum für ihre Tochter zu beantragen, damit dies rechtzeitig bis zum Schulabschluss Ende Juni beim deutschen Konsulat in Kiev vorliegt. Alle Unterlagen waren komplett mit allen nötigen Stempeln und Übersetzungen, natürlich auch das Gerichtsurteil über den Entzug des Sorgerechts gegenüber dem leiblichen Vater der Tochter. Ich hatte noch ein Schreiben beigefügt, worin ich mein sehr gutes Verhältnis mit der Tochter erklärte und den ausdrücklichen Wunsch äusserte, auch die Tochter in der Familie haben zu wollen.
Wir hofften auf eine problemlose Visaerteilung, zumal ja in §32
AufenthGhttp://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#32 u.a. zu lesen ist:
(2)
Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
und
(4)
Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
Nirgendwo in diesem Gesetz ist zu lesen, dass die Erteilung eines solchen Visums von der wirtschaftlichen Situation bzw. von den Einkommensverhältnissen der Familie abhängig ist!
Hier auch noch einige Auszüge aus dem Begleitschreiben meiner Frau zum Visumsantrag:
"Es ist auch der grösste Wunsch meiner Tochter, künftig weiterhin zusammen mit mir und auch zusammen mit meinem Mann in einer harmonischen Familie leben zu können. Meine Tochter hatte seit meiner Scheidung von ihrem leiblichen Vater, als sie zwei Jahre alt war, diesen Mann niemals wieder als Vater erlebt. Dieser zeigte nach der Scheidung keinerlei Interesse mehr an ihr, beendete jeglichen Kontakt zu uns und zahlte nur widerwillig sehr bescheidenen Unterhalt.""Mein jetziger Mann jedoch hat meine Tochter gleich von Anbeginn an so sehr liebgewonnen, dass zwischen beiden nun eine sehr herzliche und warme Beziehung herangewachsen ist. Meine Tochter liebt und schätzt meinen Mann so, als wäre er ihr wahrer Vater. Und mein Mann liebt meine Tochter offensichtlich ebenso sehr, als wäre sie seine eigene leibliche Tochter.""Meine Tochter ist noch nicht volljährig, sie hat keine berufliche Ausbildung und auch kein eigenes Einkommen. Sie hat keine eigene Wohnung und zudem noch kein Recht auf eine eigene Wohnung, wodurch sie gezwungen wäre, weiterhin bei ihren Grosseltern zu leben. Sofern diese das überhaupt weiterhin dulden würden, würde dies jedoch aufgrund massiver Generationskonflikte für sie zu einer enormen seelischen Belastung werden, was ihrer weiteren persönlichen und beruflichen Entwicklung sehr abträglich wäre."Gestern kam nun das niederschmetternde Schreiben der
ABH, worin es lapidar heisst:
"… die Auslandsvertretung hat die Stadt Nürnberg an der Entscheidung im Visumsverfahren beteiligt. Die Stadt Nürnberg hat im Rahmen dieser Beteiligung am 07.06.2006 dem Visum nicht zugestimmt."
Abschliessend heisst es dann in diesem Schreiben:
"Wir bitten um Verständnis, dass weitere Auskünfte zum Verfahren nicht gegeben werden können und bitten Sie gleichzeitig von Rückfragen bei der Ausländerbehörde abzusehen.
Bei eventuellen Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Auslandsvertretung."
Diesen Schlusspassus finde ich insofern äusserst befremdlich und kurios, zumal es ja bekanntermassen die
ABH ist, die in solchen Fällen die Entscheidung trifft, welche die Auslandsvertretung lediglich ausführt, da sie der
ABH gegenüber (meines Wissens nach) weisungsgebunden sind.
Aber nun sollen wir bei der 'ausführenden' Stelle Einwände erheben, nicht jedoch bei der 'eigentlich entscheidenden' Institution???Ich bin momentan wahrhaft sehr verzweifelt und weiss im Moment – wie sonst eher selten in meinem Leben – nicht konkret, wie ich hierbei nun weiter vorgehen soll!
Ich kann doch meine Frau nicht zum Konsulat nach Kiev schicken, um gegen diese Entscheidung zu remonstrieren. Der dortige weder Russisch noch Ukrainisch sprechende Konsul würde meine kaum Deutsch sprechende Frau ohnehin nicht verstehen! Ausserdem hat meine Frau offiziell Wohnsitz in Deutschland und befindet sich momentan nur 'zufällig', weil situationsbedingt in der Ukraine.
Soll ich trotz abweisender Aussage im Schreiben der
ABH diese am Montag früh aufsuchen und mich mit verbaler Vehemenz bis zum Leiter dieser Behörde durchkämpfen, um dort konkrete Aussagen zu bekommen? Obwohl dies nach der Aussage in deren Schreiben strikt unerwünscht ist?
Soll ich es auf der Basis unseres bescheidenen HarzIV Etats riskieren, ein Fachanwalt mit dieser Angelegenheit zu beauftragen, was dann evtl. zur Verärgerung der
ABH und der Auslandsbehörde – und somit zu weiteren Problemen führen könnte?
Wer hat hier schon positive oder schmerzliche Erfahrung gesammelt und/oder kann mir hilfreiche Tipps in dieser Situation geben? Alle Hinweise sind gerne willkommen!
Danke auch für's Lesen dieses Beitrages!
Gruss Sergej