herrmann82 schrieb am 10.06.2006 um 13:49:01:[...] was GENAU o.g. Aufenthaltstitel "Aufenthaltserlaubnis gem. Par. 28 Abs. 1,Nr.1Erwerbstätigkeit gestattet", ausgestellt in Deutschland beinhaltet. [...]
1. Beinhaltet des Titel auch das Reiserecht in die Schengen-Staaten?
Nach
Art. 21 SDÜ
berechtigt dieser Aufenthaltstitel zu Reisen in andere Schengenstaaten für die Dauer von nicht mehr als 3 Monate.
Zitat:2. Beinhaltet der Titel auch das Recht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder nur einer unselbständigen?
Jede Erwerbstätigkeit (egal ob selbständig oder unselbständig) ist erlaubt!
Zitat:3. Kann die selbständige bzw. unselbständige Tätigkeit auch in einem Schengen-Statt außer Deutschland aufgenommen werden oder nur in Deutschland?[...]
Die Aufnahme einer Erwerbstätgkeit in einem anderen EU- oder Schengenstaat bedarf zuvor der Genehmigung in jenem Staat, wo die Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll, da der Titel ja ein nationaler deutscher Titel ist und EU-Recht unter jenen Voraussetzungen für sich allein noch nicht zum Tragen kommt.
Doc
Ich habe das Thema hier her verschoben, weil es hier um § 28
AufenthG, Familiennachzug zu Deutschen, geht.