Hallo trolitax,
soweit ich informiert bin, dürfen brasilianische Staatsangehörige u.a. für touristische Zwecke für die Dauer von bis zu 3 Monaten visumfrei in die Schweiz einreisen. Von daher wird wohl bei der Ausreise aus Deutschland ein Schengenausreisestempel in den Pass gedrückt und bei der Einreise in die Schweiz ein Einreisestempel. Problemlos könnte man diesen Grenzübertritt dann nennen, wenn er nicht länger dauert, als den Pass in Augenschein zu nehmen.
Die Anrechnung der Abwesenheit ausserhalb der Schengenstaaten hängt von der Zielrichtung der Abwesenheit ab.
AAH-SDÜ:
Zitat:1.3.0.2 Hängt eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung davon ab, daß der Aufenthalt des Ausländers einen bestimmten Zeitraum nicht überschreitet, und kann die Dauer des Aufenthalts nach Prüfung anhand von Kontrollstempeln, Fahrkarten, Quittungen oder sonstiger möglicher Nachweise nicht festgestellt bzw. glaubhaft gemacht werden (§ 70 Abs. 1 AuslG), besteht der begründete Verdacht, daß der für die Befreiung maßgebliche Zeitraum überschritten ist.
Bei der Berechnung des Zeitraums, der für eine Befreiung von dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung maßgeblich ist, sind die Zeiten einzubeziehen, während derer der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund verlassen hat,
wenn sich aus den bei einer Personenkontrolle im Paß oder Paßersatz eingetragenen Kontrollstempeln nichts Gegenteiliges ,ergibt.
Da die Absicht besteht, für einen "kurzen" Urlaub in die Schweiz zu reisen und schon bei der Ausreise aus den Schengenstaaten die Absicht besteht, nach Schengenland zurückzukehren, wird das kurzfristige Alibi in den Gesamtaufenthalt mit einbezogen.
Die Zeit in der Schweiz wird also mit angerechnet!
Doc