simo schrieb am 06.06.2006 um 01:08:45:ich habe im 2003 meine Studium erfolgereich abgeschlossen und seitdem arbeitete ich als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der uni. *
im 2005 habe ich eine NL beantragt. leider die
ABH haben meine Antrag abgelehnt **
jetzt meine Arbeitsvertrag wurde verlängert
meine Frage lautet :
werde ich meine Aufenthaltserlaubnis nach §18 bekommen oder werden sie mir §16 erteilen? ***
* wenn ich das richtig verstehe, dann hast du nach Beendigung des Studiums von 2003 bis 2005 bereits gearbeitet. Welchen Aufenthaltstitel hattest du dabei? Es ist wichtig, das zu klären, weil, wenn du von Anfang an eine Verlängerung deiner Aufenthaltserlaubnis im Sinne einer Studiumsergänzung mittels Promotion erhalten hast, dann ist es im nachhinein - also auch jetzt nicht möglich, diese in einer
AE nach § 18
AufenthG zu verwandeln. Möglicherweise ist aber 2005 der
ABH einen Fehler unterlaufen und sie haben deine bereits nach § 18 erteilten
AE zurückverwandelt. Glaube ich eher nicht, aber "errare humanum est".
** Eine Niederlassungserlaubnis erlangt man erst nach 5 - jährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis. Allerdings handelt es sich dabei explizit
nicht um eine
AE nach § 16
AufenthG, die nur für einen befristeten Aufenthalt gilt (weil das Studium irgendwann, auch nach 10 bis 15 Jahren beendet sein muss) - siehe Absatz 2
Zitat:(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
*** wie gesagt - es kommt darauf an, mit welchem Aufenthaltstitel du angefangen hattest zu arbeiten. Möglicherweise geht es weiter nach § 16 bis zur Beendigung deiner Promotion. Anschließend kannst du auch die Verlängerung gemäß § 16 Absatz 4
Zitat:(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. § 9 findet keine Anwendung. (auch hier noch nicht!)
erhalten und einen entsprechnden Arbeitsplatz suchen. Erst mit diesem wirst du die
AE nach § 18 erhalten und von da an kannst du die Jahre bis zur Niederlassungserlaubnis zählen - aber dann kannst du dich eigentlich bereits für die Einbürgerung bewerben (wenn ich das richtig gerechnet habe).
Gruß, Sondra