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Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG (Gelesen: 7.122 mal)
Däne78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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01.06.2006 um 14:28:19
 
Ich war heute in Hamburg in der Behörde für Einbürgerungangelegenheiten, weil ich mich über die Modalitäten der (noch nicht konkret geplanten) Einbürgerung in meinem speziellen Fall (ehemaliger Deutscher) informieren wollte und wurde sehr freundlich und fast ohne Wartezeit bedient. Hierfür ein Lob. Smiley

Danach war ich denn in meinem Elan noch kurz in der zuständigen Ausländerbehörde, um eine Bestätigung des Daueraufenthaltrechts für Unionsbürger zu beantragen, denn die Richtlinie ist ja nun schon seit einem Monat in Kraft.
Leider wusste man dort nichts davon und hatte auch keinerlei Unterlagen. unentschlossen

Article 19
Document certifying permanent residence for Union
citizens
1. Upon application Member States shall issue Union citizens
entitled to permanent residence, after having verified duration
of residence, with a document certifying permanent residence.
2. The document certifying permanent residence shall be
issued as soon as possible.

Oder auch nicht.....

Ist man nur in Hamburg so hinterher? Was könnte ich nun tun, um so eine Bescheinigung zu bekommen? Ziehe ich nämlich ins Ausland - ich bin bald mit  dem Studium durch - würde diese ja 2 Jahre lang das Recht auf Rückkehr auch ohne Vorliegen der Freizügigkeitsberechtigungen garantieren, z.B. bei Arbeitslosigkeit.
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Ralf
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Antwort #1 - 01.06.2006 um 15:17:53
 
Däne78 schrieb am 01.06.2006 um 14:28:19:
Ziehe ich nämlich ins Ausland - ...


... wäre die Sache mit der Einbürgerung aber erst mal vom Tisch. Zwinkernd

Den Rest überlasse ich mal den EU-Spezialisten hier.
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Däne78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.06.2006 um 17:16:29
 
Auch wenn ich von meiner eigentlichen Frage abweiche:

Kann man nicht auch aus dem Ausland eingebürgert werden? Ob das dann gewünscht oder sinnvoll ist, ist natürlich eine andere Frage. Zwinkernd

Ich habe mich nochmal weiter mit der Materie Daueraufenthaltsrecht beschäftigt, um sinnvoller Tätigkeit zu entgehen, und festgestellt, dass es in einigen Teilen der BRD wogl schon "Anweisungen" an die Ausländerbehörden gibt, nur halt nicht überall.
Und zweitens, ist dies ein Fall, wo die Richtlinie durch fehlende Umsetzung in national es Recht unmittelbar wirksam wird?
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garfield2008
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Antwort #3 - 01.06.2006 um 22:17:32
 
@Jasper,

die Richtlinie ist im Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EUschon seit langen als deutsches Gesetz umgesetzt Zwinkernd
Dort heißt die Bescheinigung Aufenthaltserlaubnis EU.

mfg
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Däne78
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Antwort #4 - 02.06.2006 um 00:13:54
 
Nein, dass meine ich nicht.

Natürlich gibt es die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, und die habe ich auch, und für "nicht EU-Bürger" die Aufenthalterlaubnis-EU.

Es geht hier aber um die Bescheinigung zum Daueraufenthaltsrecht, die z.B. von Irland und Dänemark jetzt auch in nationales Recht umgesetzt worden ist.

Dass sind zwei Paar Schuhe, oder irre ich mich doch ganz gewaltig?
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Mick
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Antwort #5 - 02.06.2006 um 07:18:01
 
Däne78 schrieb am 02.06.2006 um 00:13:54:
Dass sind zwei Paar Schuhe, oder irre ich mich doch ganz gewaltig?


Hi,
nein, Du irrst nicht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Charlie123
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Antwort #6 - 02.06.2006 um 07:22:34
 
Meinst du vielleicht die RL 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtssstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen?


Gruß
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Däne78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 02.06.2006 um 10:37:44
 
Hallo Charlie,

ich habe mir die Richtlinie mal angesehen, aber ich glaube, dort geht es um die Niederlassungserlaubnis für Personen ohne Beziehung zur EU. Außerdem ist dort wohl das Recht an den Nachweis von verschiedenen Bedingungen gebunden, während es im Falle von 2004/38 EG, soweit ich als Laie es lese, automatisch nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes eintritt.

Hmm, ist denn sonst noch nie jemandem das Thema aufgefallen? hä?
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ronny
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Antwort #8 - 02.06.2006 um 10:53:41
 
Hi Jasper,

wo liegt eigentlich das Problem ?

Die Richtlinie ist doch in Form des FreizügG / EU in nationales Recht umgesetzt wie Garfield es bereits geschrieben hat  unentschlossen

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Däne78
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Antwort #9 - 02.06.2006 um 11:15:18
 
Vielleicht stehe ich ja wirklich auf dem Schlauch. unentschlossen

Nochmal ganz genau mein Problem:

Ich möchte eine Bescheinigung von der Ausländerbehörde, dass ich in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom weiteren Bestehen der Freizügigkeitsbedingungen, d.h. bis August noch als Student, habe, so wie es in Artikel 16 und 19 der Richtlinie steht.

Artikel 16
Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat
aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist
nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.


und weiter

Verwaltungsformalitäten
Artikel 19
Dokument für Unionsbürger zur Bescheinigung des Daueraufenthalts
(1) Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern
nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres
Daueraufenthalts aus.
(2) Das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts wird so bald wie möglich ausgestellt.


Ich kann aber nur die "normale" Bescheinigung über das Vorliegen der Freizügigkeitsbedingungen, die in der Richtlinie in Artikel 7 bzw. 8 genannt sind, erhalten. Das steht wohl auch im FreizügG/EU.

Ich will ja nicht als Prinzipienreiter und ewiger Querulant enden, aber ich würde dann doch gerne wissen, wie und weshalb die deutsche Regelung nicht so ist, wie in der sehr spezifischen Richtlinie eigentlich vorgegeben.
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ronny
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Antwort #10 - 02.06.2006 um 11:57:01
 
Zitat:
Ich will ja nicht als Prinzipienreiter und ewiger Querulant enden, aber ich würde dann doch gerne wissen, wie und weshalb die deutsche Regelung nicht so ist, wie in der sehr spezifischen Richtlinie eigentlich vorgegeben.


Das wäre genauso zu beantworten wie die Frage warum ist das AufenthG so wie es ist und nicht anders Zwinkernd

Die Umsetzung ist den Mitgliedsstaaten innerhalb bestimmter Mindeststandards freigestellt.  Und die werden eben bereits im Zuge des FreizügG/ EU eingehalten.  Zwinkernd

Die Frage hat ja nix mit Querulantentum zu tun Zwinkernd Ich hab sie halt vorher nicht gesehen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #11 - 02.06.2006 um 11:58:56
 
Edit:

Kann leider die Regierungsbegründung nicht liefern weil mein HTK nicht läuft Zwinkernd
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Antwort #12 - 02.06.2006 um 14:27:45
 
Ich habe nochmal weiter "gegooglet" (oder wie schreibt man das jetzt) und glaube gefunden zu haben, dass das Gesetzt bislang nur eine Teilumsetzung der Richtlinie ist. Z.B.: Prof. Dr. Renner:

Gemeinschaftsrecht
Einen unmittelbaren Bezug zum Gemeinschaftsrecht weisen die notwendigen
Änderungen des Freizüg/EU auf, das bis Ende April 2006 an die Unionsbürger-
Richtlinie37 anzupassen ist. Die am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
neuen Regeln werden den dortigen Anforderungen nur zum Teil gerecht.
Zwar ist jetzt dort die deklaratorische Bedeutung der Feststellung des
Freizügigkeitsrechts und seines Verlusts ebenso klar zum Ausdruck gebracht
wie die Nichtanwendbarkeit des deutschen Ausweisungssystems auf Unionsbürger
und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen (§§ 5, 11). Es
fehlen aber vor allem ausdrückliche Bestimmungen über das Daueraufenthaltsrecht
nach fünf Jahren, über die entsprechende Bescheinigung und die
Daueraufenthaltskarte sowie über den besonderen Schutz vor dem Verlust


oder auch die vorläufigen Anwendungshinweise zu FreizügG/EU:

Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat grundsätzlich Vorrang vor dem Freizügigkeitsgesetz,
es sei denn, das nationale Recht enthält günstigere Regelungen. Die Verordnungen des
Rates und der Kommission sind verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
(Art. 249 EGV). Die EG-Richtlinien bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht.
Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden,
gelten sie nach Ablauf der Umsetzungsfrist und unter der Voraussetzung, dass sie unbedingt
und hinreichend genau bestimmt sind, als unmittelbar anwendbar. Die mit der Ausführung
des Freizügigkeitsgesetzes/EU beauftragten Behörden haben das durch die Richtlinien zu
erreichende Ziel im Rahmen bestehender Auslegungs- oder Ermessensspielräume zu berücksichtigen.

1.1.3 Derzeit besteht im europarechtlichen Freizügigkeitsrechts die Besonderheit, dass einerseits
die bisherigen Regelungen noch in Kraft sind, andererseits aber die neue FreizügRL, die das
gesamte Rechtsgebiet revidiert und das bisherige Recht nach Ablauf der Umsetzungsfrist
aufheben wird, schon gilt. In zahlreichen Punkten stimmen bisheriges und neues Gemeinschaftsrecht
überein; es gibt jedoch auch Abweichungen. Sofern die Richtlinienumsetzung
mit dem vorliegenden FreizügG/EU bereits vorweg genommen ist, ist die RL zur Auslegung
des Gesetzestextes bereits heranzuziehen. Darauf ist in den Anwendungshinweisen jeweils
ausdrücklich hingewiesen (z.B. 5.1.2.1). Ansonsten unterbleibt ein entsprechender Hinweis.
Die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe soll in diesen Fällen erst dann Anwendung finden,
wenn die Umsetzung in das nationale Recht erfolgt ist (Beispiel: Regelungen zum Daueraufenthaltsrecht
nach der FreizügRL begünstigen alle Familienangehörigen; die nationale
Regelung dagegen nur die Kernfamilie).


Ich habe mal eine Email an die EU geschickt und werde mal abwarten, was die dazu sagen.
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garfield2008
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Antwort #13 - 02.06.2006 um 16:44:58
 
Zitat:
in meinem speziellen Fall (ehemaliger Deutscher)


und welche Staatsangehörigkeit besteht jetzt?

Zitat:
Bestätigung des Daueraufenthaltrechts für Unionsbürger zu beantragen


Sag doch mal, was du eigentlich willst.

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Antwort #14 - 02.06.2006 um 17:10:37
 
Hallo nochmal,

zur 1. Frage: Dänisch (Ich bete täglich für eine bessere Regierung... Ärgerlich)

zur 2. Frage:  Schockiert/Erstaunt ? Ich will so eine Bestätigung haben, wenn sie mir zusteht. Was ist denn daran unklar? Ich versuche nur, den Sachverhalt zu klären, bevor ich wieder in die Ausländerbehörde gehe und arme Beamte ohne Grund nerve, dann lieber gar nicht oder mit Grund. Smiley

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