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Sprachvisum (Gelesen: 11.682 mal)
Thunderstorm007
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31.05.2006 um 20:28:02
 
Eine Bekannte von mir möchte ein Sprachvisum für Deutschland beantragen. Ich bin der Einlader und Sponsor. Ist es sinnvoll ein Sprachvisum gleich für ein Jahr zu beantragen? Oder soll man erst ein halbes Jahr machen und dann verlängern? Wird bei der Visumsbeantragung schon eine Anmeldebestätigung der Sprachschule benötigt? Wie lange dauert erfahrungsgemäß so ein Visaantrag?
Ich nehme an, dass folgendes benötigt wird:
-Sprachkurs mind. 20 Stunden die Woche
- Verpflichtungserklärung
- Begründung der Einladung durch den Einlader
- Krankenkasse
- Visaformular für langfristigen Aufenthalt

Gilt das Visum dann nur für Deutschland oder auch für die Schengenstaaten?

Fehlt noch irgend etwas? Über eine Beantwortung meiner Fragen wäre ich sehr dankbar.
Grüße
T.
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Sondra
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Antwort #1 - 01.06.2006 um 11:15:38
 
Der Aufenthalt zum Sprachkurs richtet sich nach § 16 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Voraussetzung dafür ist ein Deutschintensivkurs mit mindestens 20 Stunden pro Woche.

Bei der Beantragung eines Visums für den Besuch eines Sprachkurses müssen in der Regel folgende Bedingungen erfüllt / Unterlagen vorgelegt werden:
•      einen gültigen Reisepass
•      zwei vollständig in Deutsch ausgefüllte Antragsformulare
•      zwei Passbilder
•      die Bestätigung einer deutschen Sprachschule über die Anmeldung zu einem Sprachkurs, der mindestens 20 Unterrichtsstunden pro Woche umfassen muss
•      eine Bestätigung, dass der Unterhalt während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit ausreichenden Mitteln abgesichert ist. Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Förderungshöchstsatz entsprechen. Daraus ergibt es sich ein monatlicher Förderungshöchstsatz von 585 €. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten den Betrag von 133 € unterschreiten, vermindert sich der geforderte Betrag um 64 €. Dies kann erfolgen durch
 - die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder
 - eine Verpflichtung gemäß § 68 oder
 - die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf
•      Nachweis über eine Krankenversicherung für den Zeitraum des Kursaufenthaltes
•      einen Nachweis über ausreichenden Wohnraum
Alle Unterlagen müssen bei der Antragstellung vollständig sein.
Ein Visum wird zunächst für 3 Monate erteilt (durch die Botschaft - als Visum) und kann dann in der Regel für weitere 9 Monate verlängert werden (durch die ABH - als Aufenthaltserlaubnis).
Die Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines Sprachkurses kann für maximal 12 Monate erteilt werden.

Zitat:
Ist es sinnvoll ein Sprachvisum gleich für ein Jahr zu beantragen?

Ich denke schon. Es kommt allerdings auch darauf an, welche Kenntnisstufe erreicht werden soll, welchem Zweck die Kenntnisse dienen. Nähere Informationen dazu kannst du bei Deutsche Kultur International und Goethe Institut finden.

Zitat:
Gilt das Visum dann nur für Deutschland oder auch für die Schengenstaaten?

Da es sich um eine Aufenthaltserlaubnis handelt, ist diese auch für die Schengenstaaten gültig.

Beste Grüße

Smiley Sondra
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Thunderstorm007
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Antwort #2 - 01.06.2006 um 20:29:52
 
Hallo Sondra!
Vielen Dank für die kompetente Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen!
Grüße
T.
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Thunderstorm007
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Antwort #3 - 06.06.2006 um 18:11:00
 
Habe noch eine Frage zum Sprachvisum:
Wie ist es, wenn die Bekannte erst ein Touristenvisum beantragt nach Deutschland kommt und wieder in ihr Heimatland zurückfliegt und dann ein Sprachvisum von ihrem Heimatland aus beantragt. Gibt es Fristen, die zwischen diesen beiden Visa liegen müssen? Ich würde gerne zusammen mit ihr in Deutschland die Sprachschule aussuchen und ein Einstufungstest machen lassen. Könnte es Schwierigkeiten geben, dass beide Visa nicht erteilt werden, bzw. ist es besser gleich das Sprachvisum zu beantragen?
Grüße T.
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Zeppelin
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Antwort #4 - 06.06.2006 um 18:47:51
 
Thunderstorm007 schrieb am 06.06.2006 um 18:11:00:
...
Wie ist es, wenn die Bekannte erst ein Touristenvisum beantragt nach Deutschland kommt und wieder in ihr Heimatland zurückfliegt und dann ein Sprachvisum von ihrem Heimatland aus beantragt. Gibt es Fristen, die zwischen diesen beiden Visa liegen müssen? ...


Von einer Frist habe ich noch nichts gehört, aber das erlidigt sich dann vermutlich durch die Bearbeitungszeiten von selbst.
Ferner kann man schon bei der Beantragung des Touristenvisums vorbauen und als Zweck der Reise die Orientierung an Bildungsangeboten in Deutschland angeben.
Ohnehin ist es nur empfehlenswert, wenn man sich selbst vor Ort einen eigenen Eindruck verschaffen und seine Entscheidung danach ausrichten kann. Es haben schon zu viele "die Katze im Sack gekauft."

Z.
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petit Canard
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Antwort #5 - 29.06.2006 um 20:10:36
 
@Sondra:
Ich hatte es bisher so verstanden, dass ein Sprachvisum ein nationales Visum mit sich bringt, und man deshalb nur die Aufenthaltserlaubnis für die BRD hat. Stimmt das etwa nicht, kann man mit einem Sprachvisum die Grenze überschreiten (natürlich nur innerhalb der Schengen-Staaten)?

Und falls ich das doch falsch verstanden habe, ist es denn möglich, zusätzlich zu einem Sprachkursvisum ein Touristenvisum zu beantragen oder schliesst sich das gegenseitig aus?

Vielen Dank für die Klärung schon jetzt  Smiley

Jessi
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Ulf
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Antwort #6 - 30.06.2006 um 12:23:44
 
petit Canard schrieb am 29.06.2006 um 20:10:36:
@Sondra:
Ich hatte es bisher so verstanden, dass ein Sprachvisum ein nationales Visum mit sich bringt, und man deshalb nur die Aufenthaltserlaubnis für die BRD hat. Stimmt das etwa nicht, kann man mit einem Sprachvisum die Grenze überschreiten (natürlich nur innerhalb der Schengen-Staaten)?


Bin zwar nicht Sondra, aber die innerschenganische Grenzüberschreitung sollte ab dem Zeitpunkt kein Problem sein, zu dem das Sprachvisum in Deutschland auf eine reguläre Sprach-AE umgeschrieben wurde.

Gruß, ULF
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KeinPrinz
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Antwort #7 - 03.07.2006 um 18:04:38
 
Hallo,

da ich diesen Thread interessant finde, habe ich auch eine Frage hierzu.

Darf man mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis heiraten und der ausländische Partner ohne erneute Ausreise bei dem Ehepartner bleiben? Hintergrund: Meine Verlobte hat jetzt einen neuen Aufenthaltstitel für ein weiteres Jahr erhalten (nachdem sie bereits ein Jahr mit einer Au Pair-Aufenthaltserlaubnis hier war), die zuständige ABH weiß Bescheid, daß wir die Absicht haben, ohnehin innerhalb der nächsten 12 Monate zu heiraten, hat aber leider wie von uns eigentlich gewünscht nicht einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Studienbewerbung erteilt, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Besuch des nächsten von ihr gebuchten und noch im Juli beginnenden Sprachkurs (Mittelstufe 1. Teil).

Viele Grüße
Thomas
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KeinPrinz 2336009 KeinPrinz  
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Zeppelin
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Antwort #8 - 03.07.2006 um 18:41:56
 
KeinPrinz schrieb am 03.07.2006 um 18:04:38:
Hallo,

da ich diesen Thread interessant finde, habe ich auch eine Frage hierzu.

Darf man mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis heiraten und der ausländische Partner ohne erneute Ausreise bei dem Ehepartner bleiben? Hintergrund: Meine Verlobte hat jetzt einen neuen Aufenthaltstitel für ein weiteres Jahr erhalten (nachdem sie bereits ein Jahr mit einer Au Pair-Aufenthaltserlaubnis hier war), die zuständige ABH weiß Bescheid, daß wir die Absicht haben, ohnehin innerhalb der nächsten 12 Monate zu heiraten, hat aber leider wie von uns eigentlich gewünscht nicht einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Studienbewerbung erteilt, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Besuch des nächsten von ihr gebuchten und noch im Juli beginnenden Sprachkurs (Mittelstufe 1. Teil).

Viele Grüße
Thomas


Siehe u.a.http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#12 und meine PN

Gruß,
Zeppelin
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Antwort #9 - 03.07.2006 um 22:18:16
 
KeinPrinz schrieb am 03.07.2006 um 18:04:38:
Darf man mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis heiraten und der ausländische Partner ohne erneute Ausreise bei dem Ehepartner bleiben?


Hi,
man kann mit jedem Aufenthaltstitel heiraten, darüber
hinaus auch mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung.
Wichtig ist, dass die Identität feststeht.
Bei bestehendem Aufenthaltstitel kann die AE auch ohne
Aus- und Wiedereinreise beantragt und erteilt werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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KeinPrinz
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Antwort #10 - 03.07.2006 um 23:29:06
 
Hallo Mick und Zeppelin,

vielen Dank für Eure Antworten.

@Mick: So schlimm ist zum Glück die Situation bei uns nicht, wir wohnen jetzt seit einem Monat zusammen, kennen uns bald ein ganzes Jahr und es wäre schlimm, wenn sie jetzt noch in ihre Heimat fliegen müßte. Finanziell ist das ganze nämlich dieses Jahr für uns nicht mehr drin, erst im nächsten Jahr haben wir einen Besuch bei ihren Eltern eingeplant.

Viele Grüße
Thomas
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KeinPrinz 2336009 KeinPrinz  
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