Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, soll der illegale Aufenthalt, möglicherweise durch Eheschließung unter Ausnutzung des EU-Rechts und der nationalen Rechte Deutschlands und Frankreichs legalisiert werden.
Eine kurzfristige Freizügigkeit nach EU-Recht kommt für die Familienangehörige eines Deutschen in Deutschland nicht in Betracht (vgl. EUGH Carpenter, Singh, Akrich in der
Rechtssammlung
).
Ergo müßten die Visa-Vorschriften des nationalen deutschen Rechts eingehalten werden, um legal nach Deutschland zu reisen. Das Visum zu einer vermeintlichen Familienzusammenführung müsste der Zuzugsberechtigte aber aus dem Staat beantragen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das wäre hier aber nicht in Frankreich, wärend eines illegalen Aufenthaltes.
Eheschließung in Frankreich mit einem Deutschen, illegale Einreise nach Deutschland und Beantragung einer
AE: In besonderen Fällen kommt es zur Feststellung, dass ein Visumverfahren zumutbar ist. Strafverfahren wegen illegaler Einreise nach D..
Intensive
Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer
AE. Ggf. Bestrafung, Ausweisung, Abschiebung.
Illegale Einreise nach D. und Eheschließung in D.: Vorläufige Festnahme beim Standesamt mit Bestrafung, Ausweisung und Abschiebung.
Legale Ausreise aus Frankreich: Vorlage eines Flugtickets ins Heimatland und Offenbarung bei der zust. Ausländerbehörde. Ggf. Bestrafung, ggf. Ausweisung.
hallo schrieb am 29.05.2006 um 20:21:52:[...] wenn der Ehemann bei der
ABH in D angeben würde, dass er sie in Frankreich nach 2002 kennen gelernt hat. Kann es Konsequenzen haben? [...]
Ja, nämlich dann, wenn es gar nicht stimmt, dann bekommt der Lügner einen drauf nach
§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG
, wenn man ihn bei seiner Lüge erwischt.
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