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Einbürgerung (Gelesen: 2.320 mal)
chabo
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22.05.2006 um 21:04:01
 
ZwinkerndHallo

wie lange dauert das Verfahren (Einbürgerung), was kostet alles  ??

Bin EU-Ausländer

Danke
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Ralf
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Antwort #1 - 22.05.2006 um 21:24:55
 
chabo schrieb am 22.05.2006 um 21:04:01:
wie lange dauert das Verfahren (Einbürgerung)

Das ist bei jeder Behörde unterschiedlich und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab, z.B.

Zitat:
Bin EU-Ausländer

von welcher Staatsangehörigkeit genau.

Zitat:
was kostet alles  ??

255 Euro pro Einbürgerungsbewerber, der Betrag für ein miteinzubürgerndes minderjähriges Kind ohne eigenes Einkommen ist auf 51 Euro ermäßigt. Dazu kommen ggf. Kosten für Urkundenbeschaffungen, Beglaubigungen, Entlassungsverfahren, Fahrtkosten etc. Wer z.B. meint, einen Anwalt mit der Sache betrauen zu müssen, hat auch dessen Honorar zu tragen.
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chabo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.05.2006 um 21:37:43
 
[quote author=chabo link=1148324641/0#0 date=1148324641] ZwinkerndHallo

Danke für die Antwort, bin Italiener
Fahrkosten ??  welche ??
Gibt es Gebührenbefreiung oder Ermässigung ??
Hängt von Verdienst ab ??
Zur Zeit Arbeite ich teilzeit

Danke
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Ralf
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Antwort #3 - 22.05.2006 um 21:56:10
 
chabo schrieb am 22.05.2006 um 21:37:43:
bin Italiener

Na dann entfällt schon mal ein zeit- und ggf. kostenaufwendiges Entlassungsverfahren.

Zitat:
Fahrkosten ??  welche ??

Zur Einbürgerungsbehörde und ggf. zum Generalkonsulat.

Zitat:
Gibt es Gebührenbefreiung oder Ermässigung ??
Hängt von Verdienst ab ??

Es handelt sich um eine Festgebühr. Gründe für eine Gebührenbefreiung oder -Ermäßigung sind hier nicht ersichtlich. Geringer Verdienst ist jedenfalls kein Grund dafür.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.05.2006 um 15:36:09
 
Ralf schrieb am 22.05.2006 um 21:56:10:
Es handelt sich um eine Festgebühr. Gründe für eine Gebührenbefreiung oder -Ermäßigung sind hier nicht ersichtlich. Geringer Verdienst ist jedenfalls kein Grund dafür.


Nach allgemeinem Gebührenrecht, so habe ich gelernt, kann das durchaus ein Grund sein. Was spricht in solch einem Fall denn gegen die Anwendung von  § 5
http://bundesrecht.juris.de/stagebv/__5.html

Gruß, ULF
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Blaise
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Antwort #5 - 23.05.2006 um 22:41:11
 
Hallo,

ich sehe das so, dass ein Antragsteller, der genug Einkommen für eine Einbürgerung hat, keine Gebührenermäßigung brauch. Nur in seltenen, außergewöhnlichen Fällen kann m.E. ein Grund für eine Gebührenermäßigung vorliegen.
Ein geringes Einkommen als solches ist nicht ein Grund für eine Gebührenermäßigung.

Blaise
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