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Einbürgerung (Gelesen: 1.892 mal)
hodhod
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Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung
21.05.2006 um 23:34:39
 
hallo alle zusammen

ich habe diese abschnitt 8.1.3.9.1 gelesen und wollte die experten jetzt fragen
1-) ob was dadrin stimmt
weil ich davon nichts weiss.
meine frau ist vor 1 jahr eingebürgert und an dem zeitpunkt wo sie den eintrag gestellt hat  waren wir 2 jahren verheiratet und ich war hier in deutschland seit über 4 jahren (wegen Studium) .
die zuständige  Behörde hat mir gesagt ich darf den eintrag stellen erst wenn ich die unbefristete Aufenthalt haben


8.1.3.9.1Miteinbürgerung eines Ehegatten
Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache vorausgesetzt. Bildungsstand und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche
Sprache zu erlernen, können berücksichtigt werden, wenn die übrigen Familienangehörigen die
für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und die
Miteinbürgerung dazu führt, dass die gesamte Familie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, ist beim
miteinzubürgernden Ehegatten stets erforderlich.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei
zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
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chij
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Beiträge: 289

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 22.05.2006 um 00:18:20
 
Hi,

wenn Deine Frau bereits eingebürgert ist, kann von Miteinbürgerung keine Rede mehr sein.

Viele Grüße

chij
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chij
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Beiträge: 289

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 22.05.2006 um 00:22:44
 
Sorry, ich war wohl zu schnell und hab nicht deine eigentliche Frage beantwortet.

Für eine Miteinbürgerung vor einem Jahr hätte vermutlich dein damaliger Aufenthaltstitel (vermutlich zwecks Studium, also §16 AufenthG) nicht ausgereicht.

Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist dagegen grundsäzlich keine Voraussetzung für Einbürgerung.

Viele Grüße

chij
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hodhod
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Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 22.05.2006 um 14:13:54
 
chij schrieb am 22.05.2006 um 00:22:44:
Für eine Miteinbürgerung vor einem Jahr hätte vermutlich dein damaliger Aufenthaltstitel (vermutlich zwecks Studium, also §16 AufenthG) nicht ausgereicht.


chij

ich habe auch erwennt das ich seit 2 jahren verheiratet war und an dem zeit puntk habe ich Aufenthalt-EU (meine frau war aus neue EU-Länder)
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #4 - 22.05.2006 um 15:09:23
 
Wenn seinerzeit keine Miteinbürgerung beantragt worden ist, konnte logischerweise auch keine erfolgen. Nachträglich geht dies auch nicht, es muss also abgewartet werden, bis die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung vorliegen, also nach § 9 oder § 10 StAG.
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