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Arbeitslos Einbürgern in Bayern (Gelesen: 2.120 mal)
Paco Hyiu
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21.05.2006 um 19:45:49
 
Guten Tag!

Es plagen mich kopfscmerzen dieser tage.

Vielleicht könnt Ihr was hilfreiches dazu sagen..Durchgedreht Danke.

Ich besitze einen kroatischen Pass, bin in Köln geboren, habe Studium abgeschlossen, keine vorstrafen, 28 Jahre alt und leider arbeitslos auf HArtz. Mein kroatischer Pass verliert seine Gültigkeit in 12 Monaten. Ich möchte die dt. Staatsangehörigkeit! Meine eltern sind seit über 30 Jahren hier tätig, ich denke deutsch!

Was droht mir bei Ablauf meines Passes? Ich möchte keinen Wehrdienst leisten in Kroatien - deshalb werde ich weder eine ausbürgerung noch eine verlängerung meines passes erreichen.

a) Keine Ausbürgerung = keine Einbürgerung
Obwohl ich an Neurodermitis leide, wird man mich wohl nicht ausmustern. Ich habe durch ärztliche Attests ein Jahr Aufschub bzgl. meiner Einbeziehung ins kro. Militär via Postweg gewonnen. Den Dokumenten wird kein Vertrauen geschenkt: Ich solle mich vor Ort in Kroatien mustern lassen! Davor habe ich aber Angst.
1. Kann man mir den Reisepasse einziehen???

b) Kein Job = Keine Einbürgerung
Versuche ich meine Ausbürgerproblematik sicher von zu Hause übers das kroat. Konsulat in D zu regeln, werden wohl einige Jahre vergehen. Aber bereits in 12 Monaten droht mir bald die Staatenlosigkeit aufgrund der nur noch kurzen Gültigkeit meines Reisepasses.
2. Verliere ich mit der Gültigkeit meines Reisepasses auch meine Aufenthalts- und Arbeitsgnehmigung???
3. Wie stehen die chancen einen job ohne Pass oder einem vorübergehenden Dokument, das meinen status erklärt, einen job in der ohnehin schon gebeutelten Arbeitsmarktsituation zu finden???

Es ist ein verzwicktes Gerüst, hoffe es einigermaßen verständlich artikuliert zu haben... unentschlossen

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Ralf
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Antwort #1 - 21.05.2006 um 20:59:02
 
Paco Hyiu schrieb am 21.05.2006 um 19:45:49:
a) Keine Ausbürgerung = keine Einbürgerung

Damit hast du wohl den berühmten Nagel auf den Kopf getroffen. Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit wird nicht möglich sein, da du den Grund für die Versagung der Entlassung selbst zu vertreten hast. Die Ableistung des Wehrdienstes im Heimatstaat ist grundsätzlich zumutbar, Ausnahmen siehe
hier
unter Nr. 87.1.2.3.2.2.

Zitat:
b) Kein Job = Keine Einbürgerung

Grundsätzlich ist auch das richtig, es sei denn, man hat den Grund für die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht selbst zu vertreten.

Zitat:
Aber bereits in 12 Monaten droht mir bald die Staatenlosigkeit aufgrund der nur noch kurzen Gültigkeit meines Reisepasses.

Nein, denn duch den Ablauf der Passgültigkeit erlischt ja nicht die kroatische Staatsangehörigkeit.

Die übrigen Fragen betreffen nicht direkt die Einbürgerung, bitte daher in der passenden Rubrik fragen.
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Paco Hyiu
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Antwort #2 - 22.05.2006 um 11:53:45
 
Ok, thx.

DAnn noch eine Frage zu Thema_einbürgern:

Wird ein 800 Euro Job vom Einbürgerunsamt als ökonom. Lebensgrundlage angesehen??? Kann ich mit 800 Euro im Monat davon ausgehen, dass man mich nicht als Sozialfall ansieht und daher die Einbürgerung nicht verwehrt???

Danke.
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Ralf
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Antwort #3 - 22.05.2006 um 12:30:04
 
Im Bereich von § 10 StAG kommt es lediglich darauf an, dass der Einbürgerungsbewerber keine Sozialhilfe und kein ALG II bezieht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 28.06.2006 um 13:17:14
 
Ralf schrieb am 21.05.2006 um 20:59:02:
Damit hast du wohl den berühmten Nagel auf den Kopf getroffen. Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit wird nicht möglich sein, da du den Grund für die Versagung der Entlassung selbst zu vertreten hast. Die Ableistung des Wehrdienstes im Heimatstaat ist grundsätzlich zumutbar, Ausnahmen siehe
hier
unter Nr. 87.1.2.3.2.2.


Ich hätte hier noch § 12 Abs. 3 StAG als Kann-Bestimmung.

Gruß, ULF
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Ralf
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Antwort #5 - 28.06.2006 um 13:56:54
 
ulf schrieb am 28.06.2006 um 13:17:14:
Ich hätte hier noch § 12 Abs. 3 StAG als Kann-Bestimmung.


Dazu müsste nach den Verwaltungsvorschriften entweder noch mit der Einberufung zur Bundeswehr gerechnet werden können, oder die Ableistung des Wehrdienstes im ausländischen Staat aufgrund der Umstände des Einzelfalls (zum Beispiel fehlende Sprachkenntnisse fehlende Vertrautheit mit den Sitten und Gebräuchen des Herkunftsstaats; Dauer des Wehrdienstes; längerfristige Trennung von nahen Angehörigen; Gefahr, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu verlieren beziehungsweise eine entsprechende Stelle nicht antreten zu können) mit Nachteilen oder besonderen Belastungen verbunden wäre, die einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage nicht zugemutet würden.

Die bloße Weigerung, den Wehrdienst im Heimatland zu leisten, genügt sicher nicht. Hier könnte aber evtl. Nr. 87.1.2.3.2.2 Buchst. d) StAR-VwV weiterhelfen.
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