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Verlust der Deutsche Staatsangehörigkeit (Kind) Ar (Gelesen: 4.037 mal)
lenka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlust der Deutsche Staatsangehörigkeit (Kind) Ar
20.05.2006 um 06:05:59
 
Hallo!

Ich habe eine Frage um Verlust der Deutsche Staatsangehörigkeit. Circa 1943 hat mein Großvater auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben ( ein Land in Mittelamerika). Seine Tochter (meine Mutter) wurde in Mittelamerika geboren und im Zeitpunkt des Wechseln war sie minderjähriges Kind. Mir ist Klar, daß mein Großvater nach Art 25 StaG die Deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Hat meine Mutter auch (zusammen mit ihm) die Deutsche Staatsangehörigkeit verloren?

Vielen Dank im Voraus
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Blaise
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Antwort #1 - 20.05.2006 um 09:06:27
 
Hallo,

das ist ohne weitere Informationen nicht eindeutig zu beantworten. Schau doch mal hier rein:
Verlust Deutsche Staatsangehörigkeit

Hat denn der Großvater die Staatsangehörigkeit nur für sich beantragt und ist das Kind automatisch gefolgt? Oder hat der Großvater für seine Tochter mit beantragt?

Grüße

Blaise
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ronny
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Antwort #2 - 20.05.2006 um 10:04:31
 
lenka schrieb am 20.05.2006 um 06:05:59:
Hallo!

Ich habe eine Frage um Verlust der Deutsche Staatsangehörigkeit. Circa 1943 hat mein Großvater auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben ( ein Land in Mittelamerika). Seine Tochter (meine Mutter) wurde in Mittelamerika geboren und im Zeitpunkt des Wechseln war sie minderjähriges Kind. Mir ist Klar, daß mein Großvater nach Art 25 StaG die Deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Hat meine Mutter auch (zusammen mit ihm) die Deutsche Staatsangehörigkeit verloren?

Vielen Dank im Voraus


Hallo,

nur als Ergänzung zu dem was Blaise geschrieben hat. Wann bist Du geboren, das ist entscheidend für die Frage , ob Du überhaupt von Deiner Mutter evtl. noch die deutsche Staatsangehörigkeit hättest erwerben können.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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lenka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.05.2006 um 14:48:05
 
Blaise,

Vielen Dank für deine Schnelle Anwort und Hinweis. Ich weiß nicht ob mein Großvater für meine Mutter mit beantragt hat. Wahrscheinlich nicht, weil sie schon (bei Geburt) die andere Staatsangehörigkeit erworben hatte. Leider, habe ich keine Unterlagen.

Grüße

L.
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lenka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.05.2006 um 14:59:57
 
Hallo Ronny,

Danke für dein Hinweis. Leider, bin ich vor 1975 geboren. Griesgrämig Ich denke, dass für mich nur Art 13/14 StaG anwendbar sind.

Grüße

L.
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Ralf
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Antwort #5 - 20.05.2006 um 20:02:39
 
lenka schrieb am 20.05.2006 um 14:59:57:
Leider, bin ich vor 1975 geboren.

Dann wäre die deutsche Staatsangehörigkeit sowieso nur über die väterliche Linie "vererbt" worden. Nach damaligem Recht hat ein Kind mit deutscher Mutter und ausländischem Vater die deutsche StA nicht erworben.
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ronny
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Antwort #6 - 20.05.2006 um 20:42:33
 
lenka schrieb am 20.05.2006 um 14:59:57:
Danke für dein Hinweis. Leider, bin ich vor 1975 geboren. Griesgrämig Ich denke, dass für mich nur Art 13/14 StaG anwendbar sind.



Hallo,

hatte mir das wegen der Geburtsjahre der Mutter schon gedacht, da kommt in der Tat nichts bei rum. Der § 13 StAG ist btw nicht anwendbar, da Du kein ehemaliger Deutscher bist.


Da wird allenfalls eine Einbürgerung auf Grundlage das § 14 in Frage kommen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #7 - 20.05.2006 um 21:09:52
 
ronny schrieb am 20.05.2006 um 20:42:33:
Der § 13 StAG ist btw nicht anwendbar, da Du kein ehemaliger Deutscher bist.


Würde ich nicht so pauschal unterschreiben, denn:

Zitat:
§ 13
... dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist.

Aber egal ob § 13 oder § 14, in beiden Fällen wären besondere Bindungen an Deutschland erforderlich, die eine Einbürgerung aus dem Ausland rechtfertigen.
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lenka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 23.05.2006 um 04:14:41
 
Hallo Ralf, 

Ich bedanke mich für die wichtige Ergänzung. Wie sieht die Lage mit der geplante  Art. 13 StaG Änderung aus? Würde ich der ehemalige Deutsche „Status“ verlieren? Wann tritt das neue Gesetz in Kraft?

Noch über meine ursprüngliche Frage: meine Mutter besaß doppelte Staatsangehörigkeit bei Geburt. Danach, hat mein Großvater eine Fremde Staatsangehörigkeit erworben. Könnte sie mit ihm eingebürgert werden, wenn sie früher (bei Geburt) dieselbe Staatsangehörigkeit schon erworben hatte?

Ich hoffe meine Fragen lassen sich verstehen, mein Deutsch ist ein bißchen  verrostet. Ich bitte euch um Verständnis.

Für eure Hilfe bin ich schon dankbar.

L.
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Antwort #9 - 23.05.2006 um 08:40:48
 
lenka schrieb am 23.05.2006 um 04:14:41:
...geplante  Art. 13 StaG Änderung ...

Bisher existiert nur ein
Gesetzentwurf
. Ob und wann diese Änderungen tätsächlich kommen, und wie das Gesetz am Ende tatsächlich aussieht, kann noch niemand wissen.

Zitat:
Noch über meine ursprüngliche Frage: meine Mutter besaß doppelte Staatsangehörigkeit bei Geburt. Danach, hat mein Großvater eine Fremde Staatsangehörigkeit erworben. Könnte sie mit ihm eingebürgert werden, wenn sie früher (bei Geburt) dieselbe Staatsangehörigkeit schon erworben hatte?

Hmmm.... hier ist vieles möglich. Um das festzustellen, wären einige genaue Angaben über Ort und Zeitpunkt der Ereignisse erforderlich (Geburtsdaten, Eheschließungen, Staatsangehörigkeitserwerb und einiges mehr). Ansprechpartner bei Wohnort im Ausland wäre die deutsche Botschaft, die Feststellungsverfahren führt dann das Bundesverwaltungsamt durch, wenn ich richtig informiert bin. Diese Verfahren sind recht aufwendig, besonders wenn maßgebliche Ereignisse in den Wirren des Krieges und der Nachkriegszeit stattfanden.

Zitat:
Ich hoffe meine Fragen lassen sich verstehen, mein Deutsch ist ein bißchen  verrostet. Ich bitte euch um Verständnis.

Kein Problem! :paletti
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Antwort #10 - 23.05.2006 um 15:29:05
 
Ralf schrieb am 20.05.2006 um 20:02:39:
Dann wäre die deutsche Staatsangehörigkeit sowieso nur über die väterliche Linie "vererbt" worden. Nach damaligem Recht hat ein Kind mit deutscher Mutter und ausländischem Vater die deutsche StA nicht erworben.


Habe jetzt nicht recherchiert, ob das BVerfG schon einmal damit befaßt wurde, daß der Gesetzgeber die Gleichberechtigung nach Inkraftreten des GG um nur wenige Jahrzehnte verschleppt hat...
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Ralf
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Antwort #11 - 23.05.2006 um 15:39:14
 
ulf schrieb am 23.05.2006 um 15:29:05:
Habe jetzt nicht recherchiert, ob das BVerfG schon einmal damit befaßt wurde, ...

Wurde es, das Ergebnis war das RuStAÄndG 1974.

Zitat:
...daß der Gesetzgeber die Gleichberechtigung nach Inkraftreten des GG um nur wenige Jahrzehnte verschleppt hat...

Deshalb sah das genannte Änderungsgesetz ja auch die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Erklärung vor. Einen rückwirkenden automatischen Erwerb hat es jedoch nicht gegeben.
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